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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1679
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Meieren auß allen desselben Oompagnion, dennen der Jüngst Hauptman beiwohnen solle, verwalten"^assc» übergeben vnd die Appellation für desselben Orths KriegsRäth vnd übrige Hauptleüth Zue-^ssen sein; Vorbehalten die säht, so Leib vnd Leben berüercndt, welche mit einer gründlichen beschrci-""g des handelß eigentlicher Beschaffenheit den oberkhciten Ledigklich sambt den fehlbarcn sollen über'werden. Jeder Obcrkheit aber wirdt hierbei überlassen, Ihren KricgsRäthen vnd Hauptleüthcn^ihalbcr mehreren gewalt Zuerthcilen.

Gleichnießjge Überweisung an die oberkheitcn solle auch beschchen aller Offtcieren verbrechen biß vfffurier, Es treffe gleich die Ehr oder den Leib an.

wirdt auch einem Jeden Orth, so nur ain oder 2 LompuKnien Im feld hat, überlassen, disere Justiz:^ aineiii anderen orth gemein Zuehaben nach belieben.

Nehden Lobl. orthen Zürich vnd Lucern würdt überlassen, in Jedem Orth einen verständigen quali-^tcn KriegsLecretari auff gemeinen Cossen zuebcstcllcn.

Die Lobl. Zucgcwanten Orth in Pündten vndt Walliß sollen gcgenwürtiger Eidtgnösssscher vnd^ ^läudischc,. Vorsorg auch vcrtrawlichen ohne Verzug berichtet, Zuemalen gebürcndt ersuecht werde»,v>chlischen Adscheid gcmcß 1647, so auch von Ihnen gemachet vnd angenommen worden, Ihrebestimbtc Hilffsvölckher In erforderliche aller beste bereitschafft Zerichtcn, Vnd im nothfahl ge-»>en Eidtgnossen damit auch trostlich Zuezezcüchcn, des ancrbietenö, Wan Ehe hingegen auch Eidtg.^" vnd Bcisprungs vonnöthcn, denselben auch in allen Treüwen Zuerstatten.

Staatsarchiv Zürich; Abschiedeband Nr. 160.

II. Artikel der KricgSordonnanz,

^ de» Eidg. Völkern in Vßzügen, den Schirm des Vatterlandls betreffend, nach Ihrem geschwornen Eydt auch getrüwlich zu

halte», vorzulesen; vom 19./29. Mai 1663.

. ^ Ihr sollen Euch hücten vor Gottes vnd seines H. Namenß vndt seiner Hehligen lästcrung, vnd^ der Religion, auch Fürsten vndt Herren Faction wegen in einicherleh weiß noch weg niemand wederoch schmächen, auch weder »echten noch hassen, sondern Euch gegen jedermann, auch gegen cin-^ ^c,l sxshg bcschcidenlich, gcbührendt vnd fründlich verhalten, cinanderen in nöthcn treüwlich zue hilff

Trostlich bchstehcn, auch leib vnd gueth für einandercn darsetzen.

. Welcher Vfruohr oder Zesammcn Rottung vndcr den Solldaten, vf waß weiß vndt weg es Immer^dcn möchte, anstifften, erweckhen oder verursachen thete, soll darum ernstlich abgestrafft werden, ie^ Beschaffenheit der fachen, auch an leib vndt laben,lesh ^ Ehdtgenossen feilen kauff vnd Proviandt zue füehrt, welcherlei) wahr doch daß ist, des

^vd guet soll bei allen Ehdtgnosscn zue feldt vnd ouch in ihrem landt sicher sehn.

Eidtgnoß soll von dem andern abweichen weder in schlachten, Stürmen, noch andern nöthen;l»>h ^ther sich schandtlichcr whß in die flucht begeben Thete, solle an Imme selbs haben, waß vondehnte,, Imme widerfahren Thete, so cS auch sein eigen läben betreffen dörffte.