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5. Keiner soll weder in Städten, Schlössern, Dörffern oder feldtschlachten vnterstehen zue plündernzuevor vnd ehe die noth eroberet ist vndt es die Hauptleuth erlaubend.
6. Auch einige Kirchen noch Geistliche Personen, auch Clöster weder hcimblich noch offcnlich bcsib^digen noch angreiffen, auch keine Mühlcnen noch Bachöfcn verderben, eö wurden denn die fcindEnden betrctten, die mag man wohl angreiffen, jedoch so vill möglich den Kirchen verschonen.
7. In fürfallenden Zerwürfnussen vndt strcithändlcn solle ein jeder schuldig sein frid zue ncm>»^'frid zue gebe» vndt den zue halten vndt sich nit zue Partchcn, bcy Hocher Straff, auch die entstehmißhellungen vor dem ordenlichen Richter förderlich entscheiden werden. -
8. Mennigklich solle sich Hutten vor vnordenlichem essen vnd Trinkhen, auch allen spihlcn, daranders nichts alß groß vnglükh vnd Vngelegenheit erwachst. ^
9. Den Frauen vndt Jungfrauen solle man verschonen, auch allen Alten Leuten vndt Junge»dern, vndt sie weder schenden, mißhandlen noch verletzen, Sie stellen sich dan zue wehr mit ^ ^werffen, verhindern, practiciercn, verrathen, Worth zeichen geben, oder mit unordenlichcm geschrrh'welchem fahl Sie wohl nach gestalt der fachen mögen gestrafft werden.
10. Keiner soll fruchtbare beum weder vff den säldern noch in den Gärten vmbhauwen, dieräbcn verderben, auch die pflueg hinweg nemmcn, bch gebührender Straff.
11. Keiner soll des anderen Quartier ein nemmcn, auch weder das zeichen noch die schuft ^Porten durch wüschen, bey Verliehrung seines SoldtS, auch ein ieder seinem sahnen folgen bißImme verzeigte Quartier.
12. Keiner soll ab der Schiltwacht gehen ohnabglöst, auch auf derselben nit schlaffen, vndtImme in diesem fahl widerfahren möchte an Imme selbs haben; wan es auch von einem offf"wurde, solle er alßbald dem Richter geleidet vnd von demselben gebührend abgcstrafft werden.
13. Keiner soll in der Ehdtgenoffcnschaft rauben noch ncmmen mögen weder KernenRoggen, Gersten noch andere Früchten, auch nichts auß Hcußern austragen ohne Noth vndt dasgebührend bezahle.
14. Welche ab der Wacht in ihre Quartier sich begeben. sollen es thucn ohne mncthwilligvndt schrehen.
15. Auch kheincr weder Tagß noch nachts im feld sein Büx abschießen ohne Noth.
Den 13. Mah 1668.
lll. Abänderung der Stelle im Defensionale betreffend d ic Justizpflege; beschlossen ans der
vom 29. Mai 1668.
so leid
Die Justiz belangt, obwohl in dem Dcfenstonalwerckh verßechen, daß die Malest; Personen, ^vndt leben verwürckt, Jeder seiner Obcrkeith nacher Hauß verschikt vndt von derselben gerechtfertigtden solte, hat man Jedoch bewegender Vrsachen halber beßer sein befunden, den Oberkeiten z»e ^bringen vndt die dahin zue erinnern, dißers oxooution den Kricgöräthen zue überlasen, weil ein Üvnder den Ehdtg. Regimentern in fürstlichen Diensten pruetleiort werde, Auch thcils im Scmpacht