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14. Jedes Orth solle nach Proportion Schantzzcüg mitnemmen, vnd sonderlich alle Grentzorth ^suecht sein, mit Bickhcl, Hauen, Schauffcl, Gärtet, Kären vnd wägen sich wol zue versehen, darinitArmeen im nothfahl verhulffen zue sein.
15. Man findet Zue Außrüstung etwclcher Reütcrci rathsamb sein, daö aufs Jedes 160 MannJedes Orth auch 3 wolgerustc Reüter hergeben solle, Zuemahleu, daß die Jenige Stätt vnd
mit Reütercy versehen, dieselbe auch in Bercitschafft richten vnd halten solle, sich derselben im Not °auch trostlich haben Zuebediencn.
Hierbei ist den HH. KriegöNäthen überlassen, über disere Reütercy in dem fcldt einen gnalifieirtObersten vorzuestcllen, auch hat es den außtruckhenlichcn Verstand!, daß ain Jedes orth auch ^ ^tt)0 Zue fueß vnd noch darzue drei wol außgcrüste Reüter Hargcbcn solle, vnd wirdt der Reütercylassen, mit aller bescheidenheit zu kouragieren.
16. Auff allerseits Oberkheiten gefallen hat man des Kriegs Raths Halber sich volgendcr iss ^einhellig mit einanderen verglichen, Namblich, daß ain Jedes Orth sambt den Zucgewanten eineficierte StandSPersohn vß Ihrem mitten zue einem KricgsRath zucerwöllcn vnd setzen, auch »ebe»selben den Zuerwöllcn Habenden Höchen Osficier darzue verordnen, deren Ambt vndt Gewalt se>»Die Hoche Oberkheit zue roprosentioron vnd alles das mit einandcren gctrcüwlich vnd vffrichtigschlagen Hclffen, waö Sie bei Ehr, Eiden vnd gcwüsscn dem gemeinen lieben vatterlandt vor )fürstendig vnd ersprießlich erachten mögen; vnd was also im KricgSRath beschlossen, solle den fcld o oüberlassen werden vff das Beste alß Jmer müglich. auch mit höchster treüw vnd fleiß werckhstc^ömachen. Eß solle auch bei dem also formirteu KriegöRath stehen daß vollkhommcne viroetoriuo ^Sachen vnd Händlen, mit nammen auch aller ortheu hin- vnd wider Zueschreiben, waö Sie rathsc»» ^ ^findent, dergleichen Gesandtschafften zueverordnen mit aller nothwcudigen 3ustruetion, wohin cö d>c^urfft erforderen möchte; Item den feindt Zucsuchcn, an Zegreiffcn, Zeschlagen, nachzeIagen >seinem eignen Landt Zue Verfolgen; nit weniger anstandt der Waffen Zucmachcn, auch den .z-sten, Jedoch anderer Gestalten nit, dann auff obcrkheitliche Ratification Zeschließen; Ermeltcr
Rath solle auch befelch vnd gwalt haben, In wichtigen vnd schweren fachen den nechstgelegcncn ^ ^vnd Oberkheiten Rath vnd guctachtcn Eilfehrtig einzuehollen, Zucmalcn alle gelreüwe vattcrla»Osficiere vnd Soldaten, deren mann sich im ain vnd anderen zuobedicncn, Zue sich zczeüche».
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Sie also rathcn, handlcnt, schliessent vnd machcnt, darbei sollend Sic in allwcg von den hochonkheiten gctreüwlichen geschirmbt vnd wider allen Tadel vnd ohngclcgenhcit bestermassen geh»"werden, wcileil allein in Gottes Handt, der Sachen vßtrag nach wünsch Zueverlciten.
In Haltung des KriegßRathö solle die formb wie bei den Lossioiwu gebraucht werden, w>c ^Eydtgnössischcn Tagleistungen, Namblichcn aineS Jeden orthö beide KricgöRäthe, Der Gcsa»^hoche Officieren Ihrer gewohnheit nach beisammen sitzen, he ain orth nach dem anderen. ^
Die geordneten fcldtobristcn bei Jedem Oorpus sollen der Kriegß vrelro Halber sich Alternat»»Abwechßelö weise zuevergleichen haben. ^,i
Die Üu8t.i2 danncthiil belangend, Solle dieselbe einem Jeden Orth über seine Soldaten