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^„einander» erfordern vnd derentwegen vermittelst der ernainbscttn Herren Vnparthetzischen Sätzen^kt- oder rechtlicher Handlung Pflegen; wurde sich auch Jemand, Er setze j Geist- oder Weltlich, so beyven, Kriegswesen nicht intcrcsstrt noch eintwcderer Parthetz anhängig gewesen, erklagcn, daß Ihme das^"ige wider Kriegsgebrauch, auch recht vnd billichkeit gewaltthätig were entfrömbdet oder Er i» j ander^3 an dem seinigen beschädiget worden, solle die Sach, wie auch das, so in wehrendem Anstand Einemdem andern Theil geraubt oder entfüchrt, zum vnparthetzischen Rechten glcichfahls gewisen, vbrigesahxx ^ ^mnistium bedckt, Todt vnd ab sein. Drittens sollen zu Würckhlicher Voll-
^u»g vis Fridens die Völckher ein vnd anderseits ohne Verzug abgefüchrt, beurlaubet, die in wehrendert"ch auffgeworffene Schantzen vnd andere > newc FortifieationSwerckh widerumb geschlissen, alle ein-^°n»nene Plätz vnd Hrtter von aller Besatzung entlediget vnd restituirt,, das Thurgöw vnd dessenÜ'crung in alten stand gesetzt, beiderseits Gefangene gegen bezahlung j billichmäßiger Atzung ohne^i»n vnd entgclt auff frctzeu Fueß gestellt, der moäus aber, wie die Schantzen vnd angedeute ncwe^lstcatiouswerckh ein vnd anderen Orths geschlissen, die Hrtter ouueuirt, auch an welche» Ortten I der^ang gemacht werden solle, den vnparthetzischen Ortten (welche Jemanden darzu verordnen mögen)"""gestellt, hienebcn der fretzc setzte Kaufs, Handel vnd Wandel aller Orthen vnd Enden widerumb^öffnet vnd den i Commercien vnd Kummerschafften der Laufs wie von alters hero vnd vor disen Vn-^khen gelassen werden. Vnd d i c w c i l V i c r t e n S deö Etzdgnossischen Rechtens halb vnd wie selbigesEine,» vnd dem Anderen Ortt bestan- j den werden solle nicht wenig Irrung vnd Mißverstand vndcr-, l?lls seind die Sachen dahin erläutert vnd verglichen, daß forthin die Ortt der Etzdgnoßschafftvnd Jedes derselben insonderheit in seinen eigenen j Landen vnd Gebietten bctz seiner Religion^ 8vuuerain<zt,6 oder hoher Landtö-, Ober- vnd Herrlichkeit vnd äuäieutur ohnangefochten riichig vnd"^rbirt verbleiben Da aber außer solchem Ein oder mehr Ortt an daö Andere, I es were vmb Hcrr-Landmarkhen, Lchenschafften, Wohn, Wcid, Vischentzcn, Alimenten, Zöll, Gleit, Gericht, Fresel,Hagen, Jagen vnd dergleichen streitigkeilcn zu Wasser oder Land Helten oder gcwunnen,e» dieselbi- > gen, da sich die Partheyen selbst in der güete nit vergleichen tönten, dem vnparthetzischen, iu gleichen Sätzen (die eintwederö auö Ihnen den intercssirten Ortten selbö oder, da Sie deßhalbwerden könnten, von den vnpar- > tctzischen Ortten genommen werden sollen) ohne mittelDorsten sein vnd dardurch schlei'inig erörtert vnd außgetragen werden, In den gemeinen Herrschafften^ darauff sich der Landtsfrid erstrcckht, Jeder bei der frctzcn Vcbung seiner I lioliZion vnd was deren^wtntzjg Landfridcns vud Anno ScchSzehen Hundert drcyßig zwetz auffgcrichten Ver-
ohnangefochten gelaßen; vnd da in selbigen Herrschafften Streit vnd Mißhell vndcr den regierenden^ vorfallen vnd der einte Theil vermeinen Thctte, daß solche vcrmög angeregten Vertrags von^ochszchnhundert Dretzßig zwetz durch gleiche Sätz zu entscheiden wercn, der ander Theil abergestehen wolle, so solle man I deßwcgen nichts VnguetS wider einanderen vornemmcn, sondern^ Zweifel oder die Frag, ob es zuc dem Rechten gehöre oder nit, durch vnparthetzischc gleiche Sätz vor-^ ^scheiden laßen, vnd da die Sachen zum Rechten crkant wurden eö s dan ohne mittel darbetz vcr-^lchc "ach Anleitung der Bündten vnd LandtSfridcnS, authentischer Verträgen vnd Abscheiden,"ach Recht vnd Billichkeit entscheiden vnd aufgetragen, jnmittelst aber vnd bis zu dem Auftrag^"61 alle Lxecutwues vnd Tätlichkeiten ein- vnd anderseits vmb die ins Recht gesetzte Sachen