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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1634
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Statthalter vnd des Raths; Von Vnderwalden Herr Heinrich Bucher, alt Land-Amman, vnd Herr Wvl^gang Wich, alt Seckhelmeister vnd des Raths ob-, vnd Herr Bartholome Odermatt, Land-Amman, ! v"Herr Johann Melchior Lew, Ritter, Alt Land-Amman nid dem Kcrnwald; Von Zug Herr Georg S>dl^alt Amman, vnd Herr Jacob an der Matt, des Raths; Von GlaruS Herr Balthasar Müller, La»dAmman, vnd > Herr Anthoni Cleric, Statthalter vnd des Raths; Bon Basel Herr Johann RudolpWettstein, Burgermeister, Herr Andreas Burkhard, des Raths, vnd Herr HanS Rudolph Burckha^Rathschreibcr; Von Freyburg i Herr Frantz Peter Gottraw, Herr zu Bhlcntz, v»d Herr HanS Rüde pvon der Weyd, beyd des Raths; Von Solothurn Herr Johann Friderich Stockhcr, Seckhelmeister, v»Herr Frantz Hafner, Stattschreiber, bcid des > Geheimen vnd Kriegsraths; Von Schaffhauscn Herr Joha^Jacob Zicgler, Bürgermeister; Von Appenzell Herr Bartholome Res, Land-Amman der Inner-, vndJohann Rechstciner, Land-Amman der Äußern j Roden; Daß hierüber beyde Theil obgcmeltcnEhrenGcsandten der Löblichen Stätten vnd Ortten Basel, Freyburg, Solothurn, Schaffhauscn vnd App^zell in den Sachen Freünd- vnd güettlich zuhandlcn j anvcrtrawct, dieselbigcn auch sich dessen in Trevnd mit sonderm Fleiß, ehfer vnd auffrichtigkeit vnderwunden vnd angenommen, vnd darauff durchbahre Gnad vnd Bcystand deö Allerhöchsten angedeüte > Zweytrachten, Spenn vnd Irrungen 6""^^Heyden Partheyen volgender Weis vnd gestalten hingelegt, gericht vnd vertragen haben: V»djE^lich sollen alle Vehd, Krieg vnd FeindThättlichkciten von nun an in Loblicher Eydgnoßschafft 3^"^^vnd allerdings ee»8iren vnd auffhören vnd an deren statt ein ewiger rechtauffrichtiger Christlich^beständiger j Fried vnd brüedcrliche Frcundschafft, liebe vnd Vcrtrawlichkeit nach Laut der 3^"^^Püntcn vnd dem Ezempel vnserer frommen Altfordercn sein vnd verbleiben; Zu solchem heylsawr»erwünschten Zweckh vnd > Ende auch alles, was sich in wehrendem Krieg von den Parthcycn iclbS, dHeiseren vnd allen denen, so sich der Sachen in einigen Weis vnd Weg inn- oder äußert der Wdisischafft angenommen vnd Theilhasst gemacht, > verloffen vnd zugetragen, ohne Vndcrscheid vnd ^ ^Tod, ab, verzigcn vnd vergehen sein. Vnd ohnangeschen beiderseits Ortt darfür gehalten, ob hettc»Vnderthanen sich in disem Pttwcscn zuweit vergangen > vnd dardurch einer straff vnderwürffig ü'''" ,So haben doch beyde Theil auff interpo^ition der Löblichen Schiedortten vnd denen zu sondert ^Chren vnd gefallen hicmit meuiglich ein gonsrnl vnd durchgehende ^muistiam j vnd poräon allesgangenen ertheilt, dcrgestaltcn, daß Ein vnd Anderseits wegen erzeigter Ungehorsame, verweigertemvnd Zuzugs, vndcrlaßcner Gegenwehr oder anderer dergleichen Vrsachen vnd Zulagen weder Ober- ! ^ ^noch Vndcrthancn, Geist- »och Weltlichen, sonderbahren Personen noch gantzen Gemeinden, h>eJcnscit Gebürgö von Riemanden, Wer der sein vnd vnder was schein es immer geschehenwcitcrö > zugesucht noch dessen was sich mit Wortten, Werckhen oder Schrifflcn verlassen vndin Argem mehr cimcher weise gedacht vnd deßwcgcn alle vngutc Verweist, reitzige Schmitz- vndwortt, Schänden vnd Lästeren, > sonderlich in ReligionSsachcn (als warauö bißhero vcil Anrathsvnd Verbitterung entstanden vnd da nicht abgeschafft noch fürthcrs entstehen möchte) allen vndhohen vnd nidcren StandtSPersonen auff Ein j vnd der anderen feiten ernst- vnd strengiglich ^sein vnd die Vcrbrechcrc ohne ansehen der Personen laut Landtsfridenö nach gestaltsame desFehlers vnnachläßig gestrafft werden solle», j A m andern mögen beide Theil Ihre Kriege