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eingestellt werden, Gestalten den diSmahlcn zu erlödigung der vorschwebenden strcitigkciten von feiten derLöblichen Stätten Zürich vnd Bern Herr Johan > Rudolph Wettstein, Bürgermeister Löblicher Statt Bastivnd Herr Johann Jacob Zieglcr, Burgcriiicistcr Loblicher Statt Schaffhausc», vnd weil Er Herr Zieg^sich hohen Alters vnd anderer Vrsachen halb entschuldiget, an sein statt Herr Johann j Rcchsteiner, LanAnimman der äußeren Roden Appenzell, Von feiten der Löblichen Fünff Ortten aber Herr Simon Pcterman Mehcr, Bürgermeister, oder Herr Frantz Peter Gottraw, Herr zu Bylentz, beid des Raths LoblicherStatt Frehburg (aus j welchen beide» ein Loblicher Magistrat alda eintwcdcren zuerwöhlen gcbetten Vierdesolle), vnd dann Herr Frantz Hafner, Stattschrciber, des geheimen vnd Kricgöraths Loblicher Statt Sothnrn, zu Sätzen vnd Schicdrichteren, Sodan Herr Hanö l Rudolph Burckhard, Rathschreiber zu Baie-vnd Herr Christoph Nnuimt, Spitthalhcrr zu Frehburg, zu vnparthchischcn Schrcibercn erneutscind, denen beide Theyl Ihre Klag vnd bcschwcrdtSPunctcu fürderlich ciulifern, vnd da > ctwaS Zweuob ein oder die andere Sach zum Rechten gehörig vorfiele, solche von Ihnen Herren Sätzen voräseiäirt vnd alsdann die Puuctcn, so zum Rechten crkant ehist müglich auch für die Handvnd zum Auftrag be- j fürdcret werden sollen. Vnd damit ein vnd der ander Thcil versicheret seht,hierinncn kein gefährlicher Verzug oder außflncht vnd Bmbtrieb statt haben möge, so haben die N>Loblichen Schiedorth krafft der Bündtcn heiter der- > sprachen vnd versicheret, da ein oder der anderdisem nicht statt Thuen oder sonstcn den anderen gefährlich im Rechten umtrciben oder solches >"Lenge auffzuziehen begehren wurde, daß dan Sie samptlich ohne Vndcrscheid vndt j ohngehindcrctkoligion dem Klagenden Thcil zum Rechten vnd dessen Rxoeution nach Ihrem Vermögen vnd .verholffen sein wollen. Betreffend Fünfftcns den freyen Zug, da ein oder des andern ^angchörige Bürgere, Landleüth > oder Vuderthaneu auß dem Land zucziehcn vnd sich in eines andern ^ ^so sonderlich einer anderen Roligion zugcthan, Gebiet nider zu laßen vermeinte, solle JedwederSseinem Herkommen vnd Gewohnheit verbleiben vnd den Obcrkciten, so keine j sonderbahre Berg ^I'aetu oder Burgrecht deßwcgen gegen cinandcrn haben, frehstchen, in den Vorfallcnhcitcn nach <liscrvnd belieben zuthun vnd zuverfahrcn. Vnd dieweilen Endlich diser Frid in obcrleütertenvnd Articlcn von > den Parthchen allerseits auf intoriiosition der vnintcressirten SchicdOrtten allci»Liebe vnd begird zum Ruh vnd Wolstand des wcrthen Vattcrlaudtö also eingegangen vuv besä)worden, Alß ist auch abgeredt vnd heiter Versehen, daß solche > in Vbrigcn keinem Orth der ^hdg"schafft au seiner Religion, Freh- vnd Hochhcit, Rechten vnd Gerechtigkeiten, lluäieutur, gesch^vreBündtcn, Landtsfriden, Mehr, soweit sich das erstreckht, Satzungen, alten Gebräuchen vndBurg- vnd I Landrcchtcn, authentischen Abscheiden vnd Verträgen, in siiseio des rechtlichen Auftrags ^ ^den Fünff Loblichen Ortten an Ihren vnder sich selbst habenden Verkomnußcu wie auch andc>e»lichen Stätten au Ihren sondcrbahrcu Burgrcchten, Ab- > scheiden vnd Verträgen kein i>l'io)ucl>öabbruch gebehren auch sonstcn in kein coimoguvn? oder nachfolg gezogen werden solle. Desse" ^zu mehrer Bekräfftigung vnd damit diser Ewige Frid vnd Vertrag von den Parthehcn allerseits l ^zu ewigen Zeiten wahr, stät, vest, vnverbrüchlich gehalten, darwider nimmermehr geredt, getha» »reden oder zuthun gestattet werde, haben eingangs bcmelte Lobliche Stätt vnd Orth Zürich ^ htals der Einte, vnd dan Lucern, j Vrh, Schwcitz, Vnderwalden vnd Zug als der andere Theil, ^dem Loblichen Ortt Glarus beider lioligionon, als in den gemeinen Herrschafften mitregierend, 3^