1594 RapperSwhl. 1666. 1668. 1669. 167». 1671.
dieser Beziehung findet man auch keinen Grund, dagegen etwas einzuwenden, wohl aber scheint eS angcmessen, durch den Nuntius dem Bischof einige Zögcrung in der Vollziehung und billige Nachsichtden Dekan zu empfehlen. Ebenso möge auch dem Schultheiß und Rath von RapperSwhl vcrdcutct wc>den, daß man eö gerne sähe, wenn sie unter sich selbst etwas rcmcdircn und möglichst hinterziehen würde"'Absch. 435. a. — Äl». Die Kapuziner werden ersucht, das entstandene Mißtrauen zu beschwichtigt'selben soll auch von Schwhz Jemand zur Unterstüzung beigegeben werden. Absch. 438. b. — A^ ^französische Resident MouSlier wird ersucht, der Stadt RapperSwhl die Pension zu verschaffen.
442.
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Art. AI. Wegen des Marktstreitö zwischen Zürich und RapperSwhl s. Absch. 471. u. — 32Begehren der Deputatschaft von RapperSwhl, betreffend die Pfarr- und Frühmcßpfründe und die Mlesung der Schirmspflicht zu fünf Jahren um, wird ud rökoronduin genommen. Ibid. b. — A3-der Contagion wird auch RapperSwhl in Kenntniß gesezt und ebenso soll an Or. Rothenfluh in veschiedeter Form geschrieben werden. Absch. 490. o.
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Art A4 Da sich gezeigt hat, daß RapperSwhl mit Kriegsmaterial zu dürftig versehen w, ^jedes der Schirmortc seinen Beitrag an Munition, Waffen, Schanzenzeug und Proviant imFall dorthin liefern. (S. Absch. 492. b.). — AA. Denen von RapperSwhl und von derdie Mahnung zu bessern« gegenseitigem Vernehmen gegeben werden. (S. ibid. e.). — A<». Rapptsoll zwei Schultheißen bestellen. Ibid. d. — A7. Beiträge auö Rom zu dem Bau der Festung^(S. Absch. 493. o.).
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Art. At^. Statt des Schultheißen und des Schloßvogts von RapperSwhl, welche zurherbcrufcn waren, erschienen zwei Abgeordnete des Raths sammt dem Stadtschrciber und eröffnete»' ^solche Berufung zur Huldigung ihren Herren und Obern bedauerlich vorfalle, seit achtzig Jahren ^übt worden sei, überdies; bei jeder Wahl der Schultheiß den Schirmorten schwöre, treu zu sei« 'Die Gesandten werden das hierüber Besprochene zu refcrircn wissen. Absch. 517. n. — Ai» 2"auf den abgescztcn Schloßwächter Rüssi wird den Abgeordneten von RapperSwhl vorgehalten, ^bei den Schirmorten nicht Rath eingeholt habe, auch das Begehren gestellt, daß der Schloßwächtereingesezt werde und das entzogene Stipendium wieder erhalte. Da die Deputatschaft diesesbloß ad rokorondum nehmen will, wird an Schultheiß und Rath zu RapperSwhl ein bewegliches Sclffgerichtet, lind. b.
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Art <»1». In Bezug auf die SchirmSpflichtcn der Stadt und die Huldigung des Schulthc'^^Burgvogtö wurde der Kappelerbries von 1532, der Abschied von 1665 uird die vom 5. Januar