RapperSwhl. 1664. 1665. 1666. 159Z
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Ärt. 3,7. Span zwischen Schultheiß, Röthen und Bürgern zu RapperSwhl. (S. Absch. 402. p.).^ »k. Die Schirmortc theilen mit, was zur Verwahrung der Stadt angeordnet worden sei. Absch.
' 37. Was bereits gegen Baden, Brcmgartcn und Mellingen angeordnet worden, soll auch'"sichtlich RappcrSwhls beobachtet werden. Ibiä. i. — 38. RapperSwhl begehrt Rath, wie es sich wegenSicherung der Stadt zu verhalten habe. (S. Absch. 407. b.). — 31». So erwünscht eS wäre, Rap-"chl zu einer Hauptfcstnng zu machen, so große Bedenken machen die für ihren Unterhalt sich er-° kuden Conscquenzen. (S. Absch. 413. b.).
di» ^ ^ ^^^crswhls Unterhandlungen mit Zürich über den Markt stellen zu nachtheilige Be-engen und sind zu unverträglich mit de» Schirmspflichten, als daß darauf eingetreten werden könnte.
426. b.). — >71. Auf Anzeige von katholisch GlaruS, daß RapperSwhl im Begriff sei, zu^ererlangung des Marktes mit Zürich in einen Vergleich zu treten (Schreiben vom 28. September),^ auf einen von Statthalter Rcding erstatteten Bericht wird gefunden, die Notwendigkeit erfordere,^ ^chirmsangchörigen von RapperSwhl in authentischer Form durch doppelte Dcputatschaft der Schirm-^ den Kappclcrbricf und andere Freiheiten vorzuweisen und sie nach Inhalt derselben in'S Eidgclübde^ ^tiiicn, und zwar ohne Aufschub in der lezten Woche des laufenden Monats. Absch. 427. ä. —^ "welcher Abänderung des frühern Beschlusses betreffs des Markts von RapperSwhl sollen zwarDortigen Schirmsangehörigen zu ihrer Pflicht angehalten, aber zuvor particularitcr durch Statthalter^ '"g verleitet werden, sich zu dieser Gebühr zu bequemeil und sich über die ihnen dazu fügliche Zeit"ehmcn zu lassen. (S. Absch. 429. el.). — 73. Gemäß der Briefe von 1464 und 1532 werden die^ ^ und Bürger neuerdings von den Schirmorten in Eid und Pflicht genommen, in das Begehrenden Eid auf länger als fünf Jahre zu stellen, wird nicht eingetreten. Absch. 431. n. — 77. Diedem Kleinen und Großen Rath und den Burgern bestandenen Zwistigkeiten wurden untersucht," i>ch aber von geringer Wichtigkeit, daher beide Theile zur Einigkeit und zur Beobachtung des^ '"»Mens gemahnt, dem Kleinen Rathe jedoch vcrdcutet wurde, wichtige Standcssachcn zu eigener Ent-^ den, Großen Rathe initzuthcilen. Ibiä. b. — 7S. Ungeachtet sich ergeben hat, daß die Lcut-ih» ""d Frühmcßpfründc eine Zeit lang besezt war, ohne daß die Bestätigung bei dem nach dem^ >"Nge betreffenden Orte nachgesucht worden war, hicmit aufgehoben werden könnte, läßt man es doch bei^»neruiig zu Abstattung der Gebühr bewendet sein. Ibiä. c. — 74». Die Unterhandlung mit^ ) über den Wochcnmarkt wird gemißbilligt; solche Anstände sollen an die Schirmortc gebracht wer-"'"de denselben gebührend abzuhelfen suchen. Ibiä. ä. — 77. Auch dem Burgvogtc wird" Schirmortcn der Eid abgenommen. Ibiä. e.
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^18. Ucber das verdrießliche Ereignis; bei den Schirmöangehörigen zu RapperSwhl erhält
eingegangenen Briefen und Erkundigungen unter Audcrm die Nachricht, daß auf Befehl
'^)ofs voil Eonstanz auch ein Proceß durch einen besonder» Cominissär werde formirt werden. In
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