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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1593
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RapperSwhl. 1664. 1665. 1666. 159Z

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Ärt. 3,7. Span zwischen Schultheiß, Röthen und Bürgern zu RapperSwhl. (S. Absch. 402. p.).^ »k. Die Schirmortc theilen mit, was zur Verwahrung der Stadt angeordnet worden sei. Absch.

' 37. Was bereits gegen Baden, Brcmgartcn und Mellingen angeordnet worden, soll auch'"sichtlich RappcrSwhls beobachtet werden. Ibiä. i. 38. RapperSwhl begehrt Rath, wie es sich wegenSicherung der Stadt zu verhalten habe. (S. Absch. 407. b.). 31». So erwünscht eS wäre, Rap-"chl zu einer Hauptfcstnng zu machen, so große Bedenken machen die für ihren Unterhalt sich er-° kuden Conscquenzen. (S. Absch. 413. b.).

di» ^ ^ ^^^crswhls Unterhandlungen mit Zürich über den Markt stellen zu nachtheilige Be-engen und sind zu unverträglich mit de» Schirmspflichten, als daß darauf eingetreten werden könnte.

426. b.). >71. Auf Anzeige von katholisch GlaruS, daß RapperSwhl im Begriff sei, zu^ererlangung des Marktes mit Zürich in einen Vergleich zu treten (Schreiben vom 28. September),^ auf einen von Statthalter Rcding erstatteten Bericht wird gefunden, die Notwendigkeit erfordere,^ ^chirmsangchörigen von RapperSwhl in authentischer Form durch doppelte Dcputatschaft der Schirm-^ den Kappclcrbricf und andere Freiheiten vorzuweisen und sie nach Inhalt derselben in'S Eidgclübde^ ^tiiicn, und zwar ohne Aufschub in der lezten Woche des laufenden Monats. Absch. 427. ä.^ "welcher Abänderung des frühern Beschlusses betreffs des Markts von RapperSwhl sollen zwarDortigen Schirmsangehörigen zu ihrer Pflicht angehalten, aber zuvor particularitcr durch Statthalter^ '"g verleitet werden, sich zu dieser Gebühr zu bequemeil und sich über die ihnen dazu fügliche Zeit"ehmcn zu lassen. (S. Absch. 429. el.). 73. Gemäß der Briefe von 1464 und 1532 werden die^ ^ und Bürger neuerdings von den Schirmorten in Eid und Pflicht genommen, in das Begehrenden Eid auf länger als fünf Jahre zu stellen, wird nicht eingetreten. Absch. 431. n. 77. Diedem Kleinen und Großen Rath und den Burgern bestandenen Zwistigkeiten wurden untersucht," i>ch aber von geringer Wichtigkeit, daher beide Theile zur Einigkeit und zur Beobachtung des^ '"»Mens gemahnt, dem Kleinen Rathe jedoch vcrdcutet wurde, wichtige Standcssachcn zu eigener Ent-^ den, Großen Rathe initzuthcilen. Ibiä. b. 7S. Ungeachtet sich ergeben hat, daß die Lcut-ih» ""d Frühmcßpfründc eine Zeit lang besezt war, ohne daß die Bestätigung bei dem nach dem^ >"Nge betreffenden Orte nachgesucht worden war, hicmit aufgehoben werden könnte, läßt man es doch bei^»neruiig zu Abstattung der Gebühr bewendet sein. Ibiä. c. 74». Die Unterhandlung mit^ ) über den Wochcnmarkt wird gemißbilligt; solche Anstände sollen an die Schirmortc gebracht wer-"'"de denselben gebührend abzuhelfen suchen. Ibiä. ä. 77. Auch dem Burgvogtc wird" Schirmortcn der Eid abgenommen. Ibiä. e.

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^18. Ucber das verdrießliche Ereignis; bei den Schirmöangehörigen zu RapperSwhl erhält

eingegangenen Briefen und Erkundigungen unter Audcrm die Nachricht, daß auf Befehl

'^)ofs voil Eonstanz auch ein Proceß durch einen besonder» Cominissär werde formirt werden. In

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