Utznach und Gaster. 1668. 1674. 1587
Theile bei der hohen Obrigkeit um Rath sich anmelden mögen. Ibid. c. — 13. Auf gemachte Er«^"ug, daß die Landvögte zu Zeiten gegen ihre Allvertrauten zu ernsthaft verfahren, werden sie erinnert,selben vor so beschwerenden Bußen zu beschirmeil. Idill. ll. — I I. Landvogt Müller und LandeS-uch Wilhelm werden in ihrer Streitsache verglichen. Ibid. 5.
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Art. 13. Glaruö spricht in der Mitregicrung von Utznach und Gastcr iil Bezug auf Reißzüge,che und Mannschaft in gemeineil Auszügen und ReligionSmißhellungen, laut Kauf- und Pfandbriefen^ ruhige,,, Bcstze, die gleichen Rechte an mit Schwhz. Schwhz entgegnet, daß laut Vertrag von Lachen^ Jahre 1646 in Religionösachcn Schwhz die Mannschaft allein habe, überdies; auch dem Hauptmann^ die Werbung einer Compagnie von Schwhz concedirt worden sei. GlaruS bcharrt auf der Forderung,^ iür Dienste sowohl der verbündeten als anderer Fürsten beide Orte gleiche Rechte haben, schlägt vor,. ^ einander in vorkommenden Fallen darum begrüßen und bei streitigen Fallen die Entscheidung dem^^>gen Landvogt überlassen wollen, und gibt endlich zu bedenken, daß im Jahre 1653 Glaruö bereits 50"nn aus Ußnach gehabt habe, daß gegenüber den unkatholischen Landlcuten cö sehr despectirlich wäre,^ Nn die Katholischen, im Besize anschnlichcr KricgSämtcr, kein Volk darzuschießcn hätten, und daß inHwnskricgen endlich, wenn unter den beide» Parteien keine Neutralität wäre, die katholischen Glarncr^n Gegnern nicht so machtlos gegenüber gestellt bleiben dürfen. Der Pässe halben will sich GlaruS dem'Wen von Schwhz fügen, sofern von beiden Seiten gleiche Commissärc bestellt werden. Absch. 578. n.. auch Absch. 600. «.). — Ii». Bei Ablösung von Gülten und ZinSbricfcn in Utznach, Gastcr undnach Glaruö soll Gulden für Gulden bezahlt werden, laut Vcrschreibung derselben. Idrcl. d. —Schwhz trägt darauf an, daß zu Unterhaltung von drei oder vier Kapuzinern in Wesen, dem^ "sche des Bischofs entsprechend, die dortige Frühmeßpfründe überlassen werden möchte. (S. idül. e.).
Untervogt Wilhelm von Schäniö wird an den Landvogt von SarganS ein Fürschrciben'^igt und demselben verdcutet, daß der verstorbenen Schwester Kinder gleiche Erbrechte haben, wie des^°^encn Bruders Kinder. Absch. 592. lr. — I?I. In der Streitsache deö Untcrvogtö Wilhelm undHans Volmar Meister behauptet GlaruS, mit guter Bcfugniß den Kaspar Müller als Obmanndkg ö" haben, indem die Sache unter seinem regierenden, wegen eines „mißverständigen" Schreibens^erlichen Amtes unfähig gewordenen Landvogt Schwarz verhandelt worden sei. Schwhz dagegensei,^^ Gründe gehabt zu haben, um den Landvogt Schwarz als dermaligcn regierenden Landvogt^ ^ richterlichen Bcistzes und Urtheilö in dieser angeregten Aetion auszustellen und unfähig zu machen,hiitt^ gebührt hätte, daß beide Orte über das weitere Verfahren sich mit einander verständigt^ nachdem gcgentheils Glaruö vorschüzig den Kaspar Müller zum Obmann gcsezt
fiss Schwhz sowohl gegen den Obmann als gegen den Spruch protcstirt und auf ein Vcrkommnißa. "^>ge Ähnliche Fälle angetragen werde. ES wird hierauf die Bestimmung getroffen: wenn ein in^ Uhnach regierender Landvogt nach der Ansicht beider Orte betrügerisch sprechen und urtheilcnchd ^ ^ verdächtig, parteiisch und untauglich zeigen würde, soll er des richterlichen Amtes enthoben^ !»i seine Stelle von dem Orte, welches den Landvogt gcsezt hat, jedoch mit Varmissen und Einwilligung""dern Ortes, ein anderer ehrlicher Landmann als Richter und Obmann bestellt werden. Absch. 600. e. —