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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1586
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15«« Utznach und Gastcr. 1654. 1665. 1668.

die betreffenden Briefe bei der FcucrSbrnnst zu Schänis verloren gegangen sein sollen, den alten UnteresWilhelm zu Schänis darüber einvernehmen. GlaruS findet, da GlaruS selbst von dem aus dem eigene"Lande über den Wallenstadtcrsce hinauf gezogenen Gute den Abzug nehme, dasselbe auch für die U"terthanen gelten, hicmit auch Statthalter Wilhelm von Wallcnstadt den Abzug von der Vcrlassenschast dcPanncrherrn Weber selig von Wesen entrichten solle. Schwhz nimmt dieß in den Abschied. Absch-^'^ kl. Auf Klage der Aebtissin von Schänis, daß leibeigene Weibspersonen bei ihrem Wegzug auS dc>"Lande den gebührenden Abzug zu geben verweigern, wird beschlossen, daß sie wegen der LeibeigenschaftAbkommen mit derselben zu treffen verpflichtet seien oder die Aebtissin denselben nachzujagen Gewalt b" 'Ibiä. b. <». Dem Gesuche der Aebtissin, die Gesandtschaft von Schwhz und GlaruS, welche bis dal)""auf St. Johannes die Rechnung in Schäniö einnahm, auf St. Antonicntag dieses Geschäft verrichte" i"lassen, wird entsprochen. Ibiä. o. 7. Dem Emanuel Mild wird bewilligt, in seiner Salzhandl""^zu Wesen das große und kleine Maß aufzusczen, doch soll er das kleine Maß nicht gegen SchwhzGlarus gebrauchen. Ibiä. o.

Art. 8. Schwhz verlangt, daß GlaruS in Bezug auf den Untervogt Ioh. Dicthclm Wilhel""Schänis sich zu dem Ansaze von 6i)i)i) Gulden verstehe. (S. Absch. 425. b.). ?». Die noch fehletMarchsteinc zwischen Toggcnburg und Utznach und Gastcr zu sezcn wird den beide» Landvögtcn undVögten überlassen. Ibiä. e. Iv. Glarus erinnert, daß ihm von den 2660 Gulden Strafe,Landammann Aufdcrmaucr einem Ehemann in der Grafschaft Utzuach, der seine Frau zu vergifte"Versuch machte, abgenommen habe, bis dahin nichts zugekommen sei. ^,<1 rekoronäum. Ibiä. k-

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Art. l .1. Beide Landvögts zu Utznach und Gaster, Landweibel Ioh. Kaspar Dettling vonund Kaspar Müller, des Raths von GlaruS, fragen, was in Bezug auf die Aussage eines desgeständigen Mannes zu thun sei, welcher behaupte, daß der Untcrvogt Wilhelm ihn zu dem ^^verleitet habe. Nachdem der Untcrvogt darüber verhört worden war, die Beschuldigung aber ,in Abrede stellte, auch jede gütliche Verhandlung ablehnte, überläßt man es den beidseitigennach eigenem Ermessen zu handeln, in der Meinung, daß der Aussage eines Meineidigen keinzu schenken sei. Absch. 472. b. >2. Die Abgeordneten von Gastcr bitten »m Bestätigung >h^Kaisern und Königen erhaltenen Freiheiten, sowie ihres Landbuchs. In Betracht, daß wie diethanen zum Gehorsam gegen die Obrigkeit, so diese zur Beschirmung der Rechte der Unterthanc»pflichtet sei, wird auf Ratification dem Gesuche laut Consirmation von 1644 entsprochen,zunächst in Bezug auf die Appellationen in dem Sinne, daß, was Malcfiz und demselben g

nicht vor Gericht und Rath, sondern vor den Landvogt gezogen und in zweifelhafte» Fällender hohen Obrigkeit eingeholt werden solle, der Landvogt auch in Sachen, bei welchen der O ^ ^Interesse vcrfirt, gegen die gefällten Urthcilc bei der Obrigkeit Rath suchen möge, in BezugStrafen aber mit Hinwcisung ans den betreffenden Artikel des Landbuchö, bei dem cS sei» ^erhabe, also daß, wenn Landvogt, Gericht oder Rath in Sachen von Wichtigkeit mißverständig würde",