1578 Murten. <667. <670. <67<.
gemeinsame Kosten ihnen zu Händen zu stellen hat. NM. IM — 4<i4 Johann Bovet und Mitinteresenten stellen vor, wie etwas Boden in der Gemeinde Motier mit Neben bepflanzt und, um diese »c^Reben mit den alten anstoßenden Reben in einen gemeinsamen Einschluß zu bringen, die altenund das anliegende Gestrüpp auögcrcutet, dann aber im Widerspruche mit der Erkanntniß deöheißen Zchcndcr von 1664 und deö jezigcn Schultheißen d'Affrh ein Proccß dagegen erhoben worden Isie bitten, ihnen „aus dem Runö des Rechtens" zu helfen. Dicß wird auch billig gefunden und Sch"heiß d'Asfrh beauftragt, die Parteien wegen der bereits aufgelaufenen Kostön zu vergleichen. "
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Art. 4<»!? Der gewesene Schultheiß HanS Jakob von Affrh legt Rechnung ab über die d'lcztcn Jahre seiner AmtSverwaltung, von Johann! >667 bis Johanni 1670. Sämmtlicher EinnalM'^Überschuß an Getreide wird dem Rechuungssteller verehrt und für Rcchnungökostcn 160 Pfund adnn ^so daß man ihm schließlich 341 Pfund 11 Schill. 3 Den. schuldig bleibt. Absch. 514. v. —ein bemittelter Mann von Murten ohne „fähige" Erben gestorben und sein Bcrmögcn in fremdefallen ist, doch den regierenden Ständen hätte zukommen sollen, wird der Schultheiß von Murten"'tragt, darüber sich näher zu erkundigen. Ibid. p. — 4<»7 Auf das Gesuch des SpitalmcisterSum einen Beitrag zur Reparatur des Spitals werden aus dem Walde Galm 8 Eichen bewilligt. ^werden dem Wirth im RathhauS auf sein Gesuch und als Recompenö seiner während dieser Comgehabten Mühcwalt vier Stük Holz aus genanntem Wald zugestanden. Ibid. y. — ^
von Mülincn, als Bcsizcr des Löwcnberg, bietet für Gcstattung der Niedern Gcrichtshcrrlichkeit aufdazugehörigen Gütern, jedoch ohne Gerichts- und Rcchtöübnng, einen Zehnten im Werthe von ^Kronen oder drei Juchartcn Reben und so viel Mattland. In den Abschied, ibid. 8. —
Prädicant Rudolph Delosea zu Bargen beschwert sich, daß die Gemeinde FreschclS ihn wegen c»>derselben gelegene», ihm gehörigen Gutes jährlich mit 4 Kronen Hintcrsaßcngcld und allerlei Fuhrlcll 'belaste, dagegen ihm das Dorfrccht in den Schritt-, Brunnen- und Speichcrmatten u. s. w. nicht gc> ^wolle. Nach Verantwortung der GemcindcauSschüsse wird gefunden, cS sei der Kläger Hinsicht^ ^ ^Matten abzuweisen, dagegen möge ihm das Hintersaßenrccht für 30 Kronen nicht verwehrt werde»,wenn er sein Gut einem Dorfgenossen zu Lehen gebe, sei er der Erlegung deö Hintersaßengeldcöhoben. Die Kosten werden wettgeschlagen. Ibid. t.
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Art. 474». Deö Schultheißen Niklauö Fischer erste Rechnung, von Johanni 1670167l, stellt sich so, daß nach den gewöhnlichen Verrechnungen die Städte dem Schultheißenl8 Schilling 4 Denier schuldig bleiben. Absch. 544. c. — I . Auf Vorbringen des Sch"^^,daß er, da Murten ein freguentirter Paß sei, häufig um Almosen angesprochen werde, dieselben abO ^anrechnen dürfe, werden, in Betracht, daß auch in andern Acmtern Beiträge an die Armen ^ ^c»kommen, jährlich 4 Mütt Roggen und 4 Mütt Haber bewilligt. Ibid. k. — 472. Den gc„j
Freveln im Galmwaldc zu begegnen wird der Schultheiß ermächtigt, noch einen Bannwart a»z»auch sollen je zu Zeiten Einschläge im Galmwalde gemacht und die holzbercchtigtcn Gemein^"