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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1576
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1576 Murten. 1662. 1664.

als Bünte zu benuzen gegen 3 Schilling jährlichen Bodenzins bewilligt. Idiä. I. Dic

tigen Einschläge der Frau Manuel mit den Geineinden Burg, Lurtigcn, Salvcnach und Aliens'(Altavilla) werden auf nächste Confcrcnz gewiesen. Ibid. v.

Art. ^18. Dic Angehörigen der Herrschaft Lugnorre und die vier Dörfer de la Rivicre st"""Kcrzcrs und FrcschelS und den Eigcnthümcrn von Gütern und Reben im Wistcnlach führen BestMgegen die zu Erbauung und Unterhaltung der Thürine und Ringmauern der Stadt Murten ihnenerlegten Beiträge. Sic meinen, den Bürgern von Murten, selbst Untcrthanen, stehe kein Recht zu, ^Mituntcrthanen zu besteuern; und wenn auch Herzog Amadeus 1377 ihnen dic Bcfugniß verliehen ist ^seine benachbarten Untcrthanen zur Hilfe bei der Befestigung der Stadt herbeizuziehen, so habe er ^

gethan, um diesen Leuten in Kricgözciten einen Zufluchtsort zu gewähren; jezt aber stehen ^"nte"^

kci»e

Schuze der regierenden Orte und seien zum Schlosse Murten verpflichtet, nicht zur Stadt; überdies!dic Herrschaft Lugnorre 1377 noch zu Neuenbürg gehörl, könne also von jenem Frciheitsbricfe her ^Verbindlichkeit auf sie gefolgert werden. Murten dagegen beruft sich auf diesen Freiheitsbrief, aufseit 1566 fortwährend bezahlten Anlagen und auf die von den regierenden Ständen gefaßten Besä)' ^Urtheile und Rechnungen von 1565, 1538, 1583, 1613, 1654, t656 und 1657. Mit Rüksicht be -wirb entschieden: Das angesprochene Recht der Stadt Murten sei begründet; jedoch nicht von i ^zu fünf Jahren, sondern nur, wenn im Beisein des Schultheißen und etwa zweier Männer derschaft Lugnorre das Bedürfnis dargcthan sei, soll die Anlage bezogen, von der VerwendungAnwesenheit von zwei Abgeordneten der Gemeinden und des Schultheißen Rechnung gegeben, d>ctheilung der Anlagen auch nicht ohne Voranzeige bei den Gemeinden und Eigenthümern vorgcnvw ^besonders aber auch die Gcmeindcgüter der Stadt Murten zu Beiträgen bcigczogcn werden. Lug" ^und M'tintcresscntcn werden verfällt, zwei Tage Confcrcnzkosten zu vergüten und der StadtDublonen zu bezahlen. Absch. 41t. u. Die von Bern angeregte endliche Ansmarchuug ^

Mnrtenmooscs wird unentschieden in den Abschied genommen, da man wegen des hohen Wasse"^^nicht an Ort und Stelle konnte und zudem Frciburg nicht hinreichend instruirt hatte. Idiä. ä. ^Der Prädicant von Motier bittet, es möchte ein in seiner Zehntcnmarchc Parchet-Champpcrbouz u>^andern Orlen befindliches Stük Reben, das dic Cur von Schultheiß Lamberger 1589 erworben habe, .gleich mit den übrigen der Cur gehörigen Reben als zehntfrei bestätigt werden. Der Schultheiß daö ^stüzt sich auf den Abschied von 1621, dem gemäß von allen in der Allmend eingeschlagenen Sinke" ^Wcinzehnten nach Verfluß der ersten sechs zchntfrcicn Jahre und der drei Jahre Novalzchntcu a" ^

Herrschaft Murten entrichtet werden solle. Bern will entsprechen, Freiburg weist das Begehe" ,

Recht

Obrigkeit. Gill. e. Die Erben des Vcnncr Godel selig von Domdidier erhalten

einer Zugrcchtsstrcitigkeit mit Jean de Dompicrre. Idiä. d. Der Gemeinde Frcschei^ ^ ^

empfohlen, die Ansaßen, mit Vorbehalt der Schrittmatte, gegen Erlegung von vier Thalcrn Eim"^^

jede neue Haushaltung, den Wcidgang auf dem freien Moose vor dem Gießen mit den Gemcindegcn^^benuzcn zu lassen. Idiä. i. Äi53. Dem wiederholten Gesuche des Hans und AdamNant wird dadurch entsprochen, daß ihnen statt des Zehntens je die Entrichtung von jährlich 5