Mutten. 1662.
1575
"" Beiß
Art. Alt-Schultheiß Lenzburger stellt in Frage, ob die Stadt Mutten berechtigt sei, von
^ Herrn Rosselet dem Barthol. May, Landvogt von Jferten, verkauften löwcnberg'schen Gute^bzugsgttd zu beziehen. Murtcn vertheidigt dasselbe, sich berufend auf die erhaltenen FrciheitSbriefc,allerlei Statuten und Auflagen in Gegenwart des Schultheißen zu machen erlauben, auf die 1566ein des damaligen Schultheißen Falk angeordnete Auflage der 5 Proccnt Abzug von allem a»S-liih ^ übenden Vermögen, auf die bis auf die drei leztcn Jahre hin geübte ungestörte Praxis und cnd-auf yjx »on Bern ertheiltc Zustimmung. Die Gesandte» von Frciburg widersprechen jenes der^ Sanität Eintrag thuendc Recht und verlangen, daß jedenfalls die Zustimmung dazu auch bei Frci-^»geholt werde, laut Abschied von 1541. In Bezug auf das Annchmungs- und Einsizgcld sowohldjx ^ ^ladt als in der ganzen Herrschaft Mutten, mit Ausnahme der Herrschaft Lugnorre, beruft sichebenfalls auf den FreihcitSbrief von 1377, besonders aber auf den Abschied vom 3. Septemberlaut welchen jener Bezug nicht angefochten worden sei. ES wird daher gefunden, daß solchesgkst gestattet werden möge, wenn die Stadt Murtcn, was sie versprach, sich verpflichte, ihr Rciß-^ ichaniincnzulegen uud auf ihre Kosten Kriegsdienste zu leisten, und zwar nicht bloß vierundzwanzig"»de» lang, sondern ohne Zcitbcschränkung. Absch. 367. o. — AA-t Der Schultheiß von Mutten,dringt auf Herstellung eines Urbars über alle die Herrschaft Mutten betreffenden Regal-,^bdictions- und Zchntcnrcchtc und die Privilegien der Stadt. In Folge dessen wird fcstgcsczt, daßBürgerschaft von Mutten von der ganzen Gcmeiudcmark, auch von der Matte Prchl (die ehemals1 Allmend gewesen), nur mit Ausnahme eines kleinen als zehntfrci erkauften StükS, den Zehnten cnt-^ Müsse, von den Matten den Graszchntcn (sofern man sich nicht verstehen wolle, lieber den Heu-ieh, Zugebe»), »on den Reben in den Gärten den Wcinzchuten. ebenso den Rüben- und KabiS-^ Und zwar bei einer dem Schultheißen zufallenden Buße. Ferner wird erkannt, daß, obwohl der^ ^ll) das Gericht bcseze, dennoch bei Abwesenheit von GcrichtSbeisizcrn der Schultheiß die Stellvcr-ernennen habe. Die Frage, ob die Stadt den Großwcibcl nach ihrem Belieben cnt-^ ""d auf solche Weise dem Schultheißen gerade den treuesten Diener entziehen möge, und zwar nachdes Privilegiums und des AcmtcrstatutS, daö alle drei Jahre ErneucrungSwahlen vorschreibe,^schoben ^ ebenso die Frage, ob der Schultheiß von dem auswärts her gekauften Weine an diellingcld zu bezahlen habe. Ucbcr das angesprochene Jagdrccht sott die Stadt sich urkundlich auS-t Bern ersucht um Aufhebung des Arrestes, welcher auf Güter des Sohnes">ch ^^MS des in der Broye ertrunkenen Lieutenant Jaunin von Cudrcfin deswegen gelegt wurde,aus dem Wasser zogen. Frciburg erwidert, daß der Arrest über die verhängt worden sei,^ ^ Leichnam aus dem Wasser ziehen geholfen haben. Bern proiestirt gegen das Proccßvcrfahrcubty ^^"^^ißen von Murten, Frciburg gegen die Einrede Berns. Hüll. g. — In das Gesuch
Zkh, ^ Schmutz von Raul, das ihm zu Erbauung eines Hauses gewährte Stük Boden auch von der^ Pflicht fstcj z» erklären, wird nicht eingetreten. Ilüfl. le. — Auf Bitte des SpitalmeistcrS
wird dem Spital zu Frciburg eine halbe Juchart von der Allmend zu Praz einzuschlagen und