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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1574
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1574 Murten. 1655. 1659. 1661.

mann (für die Miliz) zu wählen sei ihr unter dem Beding gestattet, daß derselbe der Obrigkeit Präsentswerde und derselben den Eid leiste. 3) Das Rcißgeld für den Kriegsdienst hab^ sie znsammenznl^und, obwohl ihre Freiheitsbriefe sie nur zu vierundzwanzig Stunden Kriegsdienst in eigenen Kosten vcrPflichten, ohne Zeitbeschränkung wie andere Untcrthancn zum Schuze des gemeinsamen Vaterlandes cu>zustehen; sollte sie dessen sich weigern, so fallen auch die beiden ersten Zugeständnisse dahin. ^

43V. SulpitiuS Wurstemberger, als Bestzer eines Gutes in Montcllicr, und Christoph RosselNamen seiner Frau Matronin, Bestzerin des Gutes Löwenbcrg, erhalten, wie früher die Stadt

die Erlaubniß, ihre Matten das ganze Jahr hinüber geschlossen z» halten. Ibid. r. 431. Sch»heiß Dießbach erhält den dritten Theil des confiScirtcn Schlhßes der Hingerichteten Barbli Hayo.

432. Marchbereinigung auf dem Moos ChablaiS. (S. Absch. 154. x.), 433. Märchen zwis^Delleh und Cudrcfin. (S. ibid. k.).

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Art. 434. Uebcr die Marchung im Moose ChablaiS konnte man sich auch dicßmal nicht ci>»!^Absch. 295. k. 43». Auf Beschwerde der vier Gemeinden Praz, Nant, Sugiez und ChaumontHerrschaft Lugnorre wird das der Stadt Murten bewilligte Stük Land an der Broye (^Brnch")Jucharten beschränkt und an einem andern Ort angewiesen. (S. ibid. i.).

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Art. 43ii. Die Marchangelegenheit im Moose ChablaiS wird verschoben. (S. Absch. ^

437. Im Streite der Gemeinde KcrzerS mit der Gemeinde Frcschels über den Weidgang >>»'Lischcrn wurde entschieden, weil die von Frcschels nur so viele Rechte in dem Lischernholzc haben,

andere Umsaßen (Golatcn, Whlcroltigen und Gurbrü), diese aber mit ihren dießfälligen Ansprache» ^1552 und 1648 abgewiesen worden seien, sollen die von Frcschels denen von KcrzerS kein

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Benuzung der L'Ichern in den Weg legen, dagegen die von KcrzerS die Lischcru so einzäune»,B.eh den Zaun nicht durchbrechen kann. ibid. K .-43«. Marchung zwischen den Herrschaften C""n Lugnorre, von Guävauz am Murtcnsce ausgehend, den Bach hinauf bis Chaffaz du P>->ier Straße in dao Dorf Mur zc. tbid. e. 43». Der Prädicant zu KcrzerS wird der Gemeinde e>Pfohlcn, daß ,ie ihil an der Benuzung der Allmenden Anthcil nehmen lasse wie einen Bürger, lss""''der überall herrschenden Hebung. UM. d. _ zwischen Cudrefin und LugnoM

die Weide du Pauthey obwaltenden Span wird cu.schicde». daß die von Cudrcfin denen von L»g"^das bis auf den l. Mai alten Kalenders und vom Maria Magdalenatag gegen Erlegung eines hed»'^gencn Zinses geübte Wcidrccht nicht entziehen oder verwehren, sondern sie für die im Streite a»l^laufcnen Kosten entschädigen sollen. Ibid. o. 441, Der Schultheiß von Murten stellt in Fraiss'^die «ladt das Recht habe, die Abzugsgclder und die Annehmungögeldcr zu bezichen und de»von den eingeschlagenen Stüken auf der Allmend zu verweigern. Die Sache wird auf Gesuch von W"germeister und Rath der Stadt Mutten auf nächste Konferenz verwiesen. Und. k.