Murten. 1649. 1650. 1654. 1655. 1573
^ Gasse hin liegende Stük einzuschlagen bewilligt und vom Zehnten befreit; doch soll er in das Schloß"rten 4 Bazen zinsen und die Straße längs seinem Gute wohl unterhalten, ibul. oo.
Hai ^ ^ Benncr Michaud wird ein Brunnen von einer Allmend her bewilligt, vorbc-
Einwendungen von Berechtigten, sowie Guthcißung der Obrigkeiten. Absch. 32. Z. —' Auf Bortrag des Schultheißen Abraham Manuel, daß der Wald Galm immer mehr veröde, doch»ich ^ begehrt werde, wird zwckmäsiig gefunden, daß der dritte Thcil des Wäldes eingeschlagen
aus ö^bannt werden solle, so daß eine gewisse Anzahl Jahre gar kein Holz daraus genommen und^ den übrigen Thcilcn des Waldes mehr nicht als dreißig Stämme gefällt werden mögen, welche den. l^en Amtöangchörigcn nach Gutfindcn des Schultheißen sollen zugelassen werden. Diese Verpflichtungk»r Eid einzuverleiben. Ibrä. Ii.
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bct ^ ^ Einige die Stadt Murten, den Hauptmann, das Rcißgcld, das AnnehmnngSgeld u. a.
Essende Punkte werden auf die Jahrrechnung verschoben. Absch. 128.
Der gewesene Schultheiß Junker Jost von Dießbach legt Rechnung ab über seine^ 'Verwaltung von Johanni 1646 bis Johanni 1650; er bleibt schuldig an Roggen 80 Mntt 1 Maß,^„kel 48 Mntt 17 Mäß, an Haber 158 Mütt 10 Mäß, waö ihm aber alles verehrt wird. Hin-schuldig wegen Reparatur- und andern Ausgaben 1257 Pfund 5 Schill. 5 Den.s>hl ^ ^ Der Stadt Murten wird bewilligt, die Matten daö ganze Jahr hindurch ge-
lui/^" i" halten und überhaupt in Anwesenheit des Schultheißen gemäß ihrer Freiheiten Statuten auf-^zir/" ^ ^ 42k5. Weil die Neben und Halden dcö Stadtgrabens außerhalb des Zchnten-
skiiic, Schlosses liegen und sie von jeher zchntfrei waren, hat der Schultheiß von denselben auchCho zu fordern. Die Bußen des Chorgcrichtcö, wenn sie unter 10 Pfund sind, fallen dem
d^^'chtc zu; betrage» sie 10 Pfund oder mehr, so werden sie nach der gewohnten Abthcilung von»>ii> ^^"^u bezogen. Idill. t. — AÄ1». Der gewesene Schultheiß Samuel Fischer legt seine vierteu»fw Amtsrechnung (1643 45) ab, die gutgeheißen wird. ES bleiben die beiden Städte dem Herrnschuldig 1483 Pfund, trifft jeder 741 Pfund. Was er den beiden Städten an Früchten zuhätte, wird ihm nachgelassen, nämlich 34 Mütt 10 Kopf Roggen, 16 Mütt 6 Kopf Dinkel, 47Haber. Absch. 151. a. — AlS?. Die Erben des gewesenen Schultheißen Abraham Ma-^ ^ ganze Zeit dessen AmtSvcrwaltung Rechnung. Dcrzufolge haben sie an die beiden^ sordcrn 1300 Pfund zu 5 Bazen. Daö restirendc Korn ist ihnen nachgelassen worden. Idiä. s.
Bestrafung derer von Murten durch Freiburg. (S. Ilm!, k.). — ALI» Ucbcr daö Anliegen^r»s^ Murten wird nach angehörtem Vortrage ihrer Committirtcn beschlossen- 1) Von Unterthanen^ und Frciburgö, welche in die Stadt aufgenommen werden, möge sie 10 Pfund beziehen; Fremdeütalistren stehe ihr nicht zu, wohl aber ihnen zeitweiligen Aufenthalt zu bewilligen. 2) Den Haupt-