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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1572
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Murten. 1649.

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Art. 411 Dem Joh. Schönbiö zu Naut im untern Wistenlach wird auf der Allmend ein Plazzu HauS und Garten abzusteken erlaubt für 4 Bozen jährlichen BodenzinS an das Amt und l2Kro»ean die Gemeinde. Absch. 13. r. 412 Die vier Gemeinden Praz, Nant, Sugiez und Chaumont ^schweren sich über das ergangene Verbot, in den Reben noch andere dem Weine nachtheilige Gewächse,"Kürbisse, Rüben, Kohl u. s. w. zu pflanzen. Mit Rüksicht auf den beschränkten Landbesiz wirdin den eigenen Reben, doch nur für den Hansgebrauch, solche Gartenfrüchte zu ziehen; wo die Reum den halben Raub oder um Lohn gebaut werden, bleibt die dießfällige Vcrwilligung dem Eigeu^ü'^zuständig. Ibiä. u. 413 In daö Begehren der vier Gemeinden, daß die ihnen vom RathMurten 1515 crtheiltc Bewilligung, die Allmenden und offenen Straßen von den Privatgütcrn abj"marchen und die Ucbcrzäunungen und Ucbergriffc mit Geldbußen zu belegen, bestätigt werden möge, ^von den Gesandten darum nicht eingetreten, weil Murten gar keine Bcfugniß zustand, solche Erlau >zu erthcilen. Ibiä. v. 414 Ausschüsse des Raths der Stadt Murten suchen um die Bewilligtnach, ihre Matten, die sie bis dahin acht Tage nach Michaelis öffnen und bis vierzehn Tage voroffen halten mußten, daö ganze Jahr hindurch geschlossen halten zu dürfen. Sie werden aber angewmdie Sache zuerst vor die Gemeinden zu bringen und sie auch den benachbarten Dörfern, die etwa hinter >?'ein Weidrecht haben möchten, zu verkünden. Ibiä. os. 413 Auf schriftliche Bitte des äußernmcntö zu Murten wird bewilligt, daß 10 Jucharten der Mädcrwiese auf dem Moose eingeschlagen ^der Heunuzcn zur Recreation bei der Feier dcö am Tage der 10,000 Ritter über Herzog Karl vongund crfochtenen Sieges der Eidgenossen verwendet werden; doch sollen davon dem Amtmann alsjährlich 5 Bozen gezinset werden. Ebenso wird dem deutschen und dem wälschen Prädicantcn und ^Stadtschreibcr erlaubt, zur Verbesserung ihrer Gehalte 4 Jucharten einzuschlagen. Ibiä. tk. - hieschlüsse bezüglich des Rechnungswesens- 1) Jost von Dießbach, Schultheiß zu Murten, erhält a>N^Klage, daß ihm von den chorgcrichtlichen Bußen nichts eingehändigt werde, ihm also auch nichtsei, etwas davon zu verrechnen oder für sich zu beziehen, die Weisung, sich nach Verträgen und AbW ^zu richten. 2) Hinsichtlich des Zehntens von den Reben und den Halden der Stadtgräben, der nachSchultheißen Meinung dem Amtmann gehören sollte, sind die von Murten zu Vorweisung ihrer dicßsa ^Gcwahrsamcn aufzufordern. 3) Die Hebung, daß RcchtShändel und Trölereien in Kcllcrhälsen ^Winkel-- nicht ohne große Kosten durch besondere Personenvcrspruchet" werden und dem A-ntn-an" ^durch die Gefälle verloren gehen, soll den Murtnern ernst-freundlich untersagt werden. IbillHL.?. Abraham Manuel auf der Burg zu Murteu mag auf dem Burggute, er lasse durchSchürmann oder auf eigene Rechnung bauen, auf jeder Zelg an den Ecken 10 oder auf allen drei30 Jucharten an einander einschlagen, doch mit dem Gedinge, daß er von demselben Gutenoch Pferde mehr auf die Gcmeinwcide oder das Mooö treiben lasse. Ibiä. ii. 418. Ve»»^cuard entschuldigt sich, daß er die 1579 von seinem Vater abgegebenen Urbare des Schlossesnicht bcsize und nicht auffinden könne. Der Schultheiß erhält Befehl, denselben bei den Erben des ^ ^Commissärö Dclapaluz nachzuforschen. Ibiä. nn. 41». Da alle Halden und Büntcn Perlet ^die dabei liegenden übrigen Güter zehntenfrei sind, wird auf dessen Gesuch auch daö längs denselben