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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Grandson. 1678. 1679.

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Art. 388. Die zweite Amtsrechnung des Landvogtö Tschiffeli hatte folgendes Ergcbniß zu Gu»ße"der Orte (nachdem zum Geld noch 5(1 Pfund geschlagen worden, die der Landvogt zur Cinzäunuug d"Schloßrebcn in Abzug gebracht hatte, ihm aber nickt passirt wurden): Geld 119 Gulden 10 Sch>^'^3 Denier. Korn 57 Mütt 9 Kopf 2 Quart, Haber 40 Mütt 1 Kopf '/. Quart, Wein 9 Faß 4 Seil"Absch. 695. c. Auf die Klage der cingcborncn Schreiber von Grandson, daß auswä>t>!^

Schreiber zu ihrem Nachthcil im Lande functionircn, wird, in Betracht, daß bis dahin die Landvögtc dasübten, nicht bloß LandeSkindcr, sondern auch Fremde zu Notare» zu crcircn, und daß die, welche^solche Conccssion erlangt haben, nicht ohne Unrecht davon gestoßen werden können, beschlossen. ^künftig von den Landvögtc» nur Eingcbornen und im Lande Niedergelassenen die Conccssion crlhe^werden und allen im Bcsize einer solchen Conccssion befindlichen Notaren die Pflicht überbunden ^soll, keine verborgene» «uctuL« anzufertigen, innerhalb zwei Monaten ihre Protokolle und Minuten vorj"'lege», bei ihrem Eide alle lobpflichtigen Contracte anzugeben, überhaupt alle Pflichten zu beobachtendie cingeborneu Notare. Ibid. o Der Laudvogt soll dem Salomon Puillamiez, Müllem

Grandsonnct, behilflich sein, um die Thäter zu cntdckcn, welche ihm an der Mühle merklichenzugefügt haben. Sollten diese nicht ausfindig gemacht werden können, so ist Vnillamicz dann den Ob».'''keilen um Verabreichung eines Almosens zu empfehlen. Ibid. ( Irriger Weise wurde ^

alte Fcucrstattzins des Hauses des Amtsschreibers Tscherr zu Concise auf 4 Kopf Waizcn und 5Haber angcsezt; er betrug nur 1 Kopf Waizen und 5 Maß Haber; nur die alten Häuser, deren "b"drei nicht mehr bewohnt werden, erlegten so großen Zinö; bei den neuer» beträgt er einzig 5 MäßUnterschreibcr Tscherr bittet, sein baufälliges Haus auch nicht höher anzusezcn. Man ist nichtihn schlechter zu halten als Andere. Ibid. 2. 3t»2. In Bezug auf die Buße», welche nicht g<^'lich gefertigt, sondern durch freundliche Komposition auferlegt und vom Landvogt als ibm angchöuö ^

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werden sollte, besonders die Fälle von Jmportanz rechtlich abzuthnn. Frciburg will, daß einfach statuirt wcr^-gerichtliche und durch Composition auferlegte Bußen sollen ohne Unterschied verrechnet werden,Mancher, der sich rechtlich bis auf 's Aeußerste dcfendircn würde, lasse sich gütlich eine Buße gcf^"'Ibid. na. Indem der neu zu errichtenden Mühle zu Provence voraus 1 Sak Wa'M

auferlegt wird, übernimmt sie auch 2 Säkc Roggen Zinö von der Mühle Stettlerö und zahlt a»

trachtet, also nicht verrechnet wurden, gibt Bern zu bedenken, daß auf solche Weise die obrigkeitliche"fälle verschlagen werden können, daher den Landvögtcn solches abgcstrikt und die Verpflichtung übcrb"

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zwei andern Mühlen eine Avcrsalsumme von je 20 Thalcrn. so daß auf solche Weise die Strcitigke'-geglichen ist. Ibid. ee. Die beiden Parteien (der Herr von Montagny und Abraham Stt

werden bewogen, den «..stand wegen des Zehntens zu Coneise comprom.ssorisch auf de» Herr» 2'"^Raillif von Lau.anne, abzustellen, mit Vorbehalt der Appellation, sofern der Spruch nicht bcft'^'Ibid. tl.

Art. LM , Im Namen des Landvogts Samuel Tschiffeli gibt Rathsschreiber Ulrich Tscherrnung über dessen Amtsvcrwaltung von Michaelis 1677 bis Michaelis 1678. Dem Landvogt ko"""'