1566 Grandson. 1675. 1676.
verliehen für jährlich 66 wälschc Kronen und 12 Säke Gersten. Ibiä. 1. — »t»7 Auf Klage des^sizerö der Mühle n In, Uums on Lo^to, Herrn Abraham Steltler, wird beschlossen, daß diewelche andere Mühlen benuzcn, 15 Gulden Strafe bezahlen sollen, wovon dem Vcrzeiger einzukomme. Ibiä. u. — »<»8 Aus Anlaß der Angelegenheit zweier Angehörigen von Provence,Andern pur oommnuäe» Vieh geliehen und deßhalb von dem Chorgcrichtc als Wucherer mit Bußewurden, behauptet Frciburg, solches nicht als Consistorialsachc betrachten zu können. Die Gesandtvon Bern läßt stch darüber nicht ein, weist aber den Landvogt an, das Chorgericht zur Herausgab ^Buße anzuhalten und ihm bis auf weitere Verordnung solche Handlung zu untersagen, f ^»ttl» Indem man die von Grandson angebotenen Urkundeubeweisc für Befreiung der Pfründeund Kirchen zu Grandson und Giez einstweilen auf sich beruhen läßt, wird zur Reparatur ^Häuser ein Baumeister mit den nöthigen Voranschlägen beauftragt. Ibiä. 2. — »70 Das vonangezogene Etter'sche Geschäft wird bcrnischcr SeitS in den Abschied genommen. Ibiä an.
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Art. »71 Fünfte Amtsrechnung des alt-Landvogtö Karl von Montenach. Nach Abzug ^ .Pfund 9 Schilling Rechnungökostcn bleibt der Landvogt den beiden Städten schuldig an Geld 3l>16 Schilling, Korn -16 Mütt 6 Kopf 3 Quart, Haber 55 Mütt 3'/- Quart, Wein 1 Faß ^Dabei wird dem Landvogt aufgetragen, die Löbcr von dem durch Herrn Fatio zu Bouvillarö erha"
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und durch Ulrich Tscherr zu Concisc erworbenen Gut einzuziehen und nachzuzahlen. Absch. 6^ .»72. Da die 82 Pfund 2 Schilling ZinS von des Schultheißen Dachsclhofcrs Gut, sowie ^"-„5von dem Herrn von Montagnh und Biolch nicht ganz in Richtigkeit, möglicher Weise ausgei^ ^immerhin verweigert werden und allein auf das Zcugniß früherer Rechnung nicht geltend gc>u"den können, ist der Sache weiter nachzuforschen. Ibiä. ä. — »7». Da die Curgütcr wenig ^die Prädicauten aber statt derselben starke Pensionen beziehen, will Frciburg die Bcnuzung derwidmeten Güter den Pfarrhcrrcn, die bessern Nuzcn davon ziehen können, überlassen; Bern abcrdieß, weil die besten Stüke entfremdet seien, unausführbar. UM. e. — »7-7. FrciburgAntheil an den Wucherbußcn an, zu welchen die Colomb zu Bern gerichtlich verfällt worden »ie»der Wucher sei stets ein Civilvergehen gewesen und werde noch als solches in den italienische ^ ^jcbehandelt. Die Gesandtschaft von Bern erklärt sich nicht instruirt, bemerkt aber, daß die Buße >Richter verthcilt worden sei. Ibiä. n. — »7». Frciburg begehrt abermals das Etter'sche ^
was die Gesandten von Bern ihren Obern hinterbringen wollen. Ibiä. tk. — »7<» H- . , zi>Venncr zu Milden, stellt das Gesuch, daß ihm gegen seinen Bruder, I. FraixMö Dnmouli», ° ,gcMontagnh, der seinen zu BonvillarS gelegenen, versessener Zinsen wegen subhastirten, von dennkauften Zehnten vorenthalte, der Zug gestattet werde Der Versuch, die beiden Brüder z» B
gleiche zu bereden, bleibt erfolglos, weswegen der Gegenstand in den Abschied genommen
Z77. Da unterschiedliche Summe», für welche keine Vcrschreibungcn vorhanden sind, vcip
den, soll der Landvogt Vcrschrcibungen zu erhalten suchen. Ibiä. ii.