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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Grandson. 1673. 1674. 1675. 1565

und Verwandlung des übrigen Waizcnzinscs in einen billigen Geldzins. ES wird so entsprochen,°°b statt der übrige» 8 Kopf Waizen jährlich 5» Gulden gczinset werden sollen. Ibid. ll.

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^irt. A57 Resultat der dritten Aintsrcchnung des LandvogtS von Montenach ergibt sich fürAgierenden Orte nach Einschlag von 93 Gulden 9 Schill. RcchnnngSkostcn: 2»8 Giildcn 1 Schill.Geld, 67 Mütt 7 Kopf Korn, 69 Mütt l 1 Kopf 3',, Quart Haber, 8 Faß 1 Sester Wein, was aus

^ Drt ausmacht lv4 Gulden 6 Denier, 33 Mütt 9 Kops 2 Quart Korn. 34 Mütt 11 Kopf 3'/.

^ Wein. Absch. 59l). il. Die dritte kleine Rechnung, welche

Z Montenach den Gesandten Berns erstattet, erzeigt an Ausgaben 12l) Gulden und 8 Mütt

dttiv lliill. Z. tMi». Das am Stadtgraben zu Grandson liegende, durch Bernachläßigung

i^hrj Rcblchcn der Wiltwc Besuchet wird derselben aus Gnade weiter conccdirt, doch der dicß-

TikLandvogt als Entschädigung für die aufgelaufenen Kosten bezogen, Ibid. o.

Nlder Tevenas zu Bullet erlangen die Vergünstigung, auf zehn Jahre von den 24 Juchartcn""d in Ccrnet, das sie gercutct haben, statt des Habcrzchntcns jährlich 5» Gulden zu entrichten.

Die Stadt Grandson soll für den Beweis, daß sie zu Erbauung und Reparation^cil ^ Klosters, daselbst nicht pflichtig sei, die Urkunden selbst vorlegen. Ibid. t. 3i»2.

eber ^ ^udvogt in seiner Rechnung zwar die zum Schlosse Grandson gehörigen Bodcnzinsc verrechnet,bezahlt in Ausgabe gebracht hat, wird die Bereinigung derselben angeordnet, dersohl ^ ""6 dem Archive erhoben und der Landvogt beauftragt, die Pflichtigen Zinser rechtlich zur Be-""U anzuhalten. Ibid. ss.

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^ Auö der vierten Aintsrcchnung des LandvogtS Karl von Montenach erhält jedes der

Zs gierenden Orte 17l> Pfund 2 Schill. 6 Denier an Geld, 26 Mütt 2 Kopf IV- Quart Korn,bog, ^ ' Kopf 2'/< Quart Haber, 2 Faß 16 Maß Wein. An die Rcchnungökosten werden dem Land-^lmud 8 Schill, bewilligt. Absch. 621. o. Nachdem der zwischen den Gemeinden

'»m Maurice und Corcellctte einerseits und der Gegenpartei von Romahron andererseits ob-

über den Holzhau im Eichwald Champagne bereits durch das wälsche Appcllationsgcricht^ entschieden worden ist und nun darauf hingearbeitet wird, die von Champagne in dem GenüsseNj Spruchs zu hindern, laut Augenschein jedoch die Behauptung ganz ungcgründet ist, daß

verwüstet sei, wird das ausgewirkte Verbot aufgehobeil und die Gemeinde Romahron zu 5l)lklig ^flenersaz verfällt. Ibid. m. 3<»I5. Dem Gesuche der Erben des Herrn Joh. Franz Whßbiödahin rükständigc Ausfertigung der Instrumente über den schon 1662 erfolgten Anö-^ ^^)ntcn zu Chamblon und Montagny nunmehr stattfinden möchte, wird, da ihre Behauptung>>ch herausstellt, entsprochen und die Instrumente in erforderlicher Form aufgestellt und denAusfertigung und Bcslcglung zugestellt. Ibid. s. Der übrige Thcil der den

I ' ^venas um Geldzins überlasscnen Zehnten In nuuvollo OonMro zu Bullet wird den Herren"^t, Castellan zu Vauxmarcus, und I. I. Cruchaud und der Frau Beaustre auf zehn Jahre