Grandson. 1667. 167». 1671. 1563
^udirt worden sei. UM. e. — 333. Fünfjährige AmtSrcchnung des gewesenen Landvogts Franz?lngustinMaillardoz selig, nämlich von Michaelis 166» bis Michaelis 1665, Nach Abzug der gewöhnlichen Ver-A)>u„g trifft es den beiden Orten 14367 Gnldcn, 288 Mütt Korn, 26» Mütt Haber und 32 Faß Wein,alles in Geld angeschlagen 34107 Gnldcn, welche die Erben innert fünf Jahren entrichten sollen.^>4. i>i, — gg<j. Die Erben des verstorbenen Landvogtö Maillardoz beschweren sich, das; die Stadtgrandson von dem ihnen von jenem zugefallenen Wein Umgcld fordere. Nachdem man sich in den bc-^ichen Briefen ersehen, hat man gefunden, die regierenden Orte können nicht die Meinung gehabt^cii, obrigkeitliche Güter einer untergebenen Gemeinde steuerpflichtig zu machen. Itiiä. u. — 337^ vom Castellan des Schlosses Grandson an die Erben des Landvogts Maillardoz für Vollziehung^altencr obrigkeitlicher Verfügungen gestellte Forderung wird als nnzuläßig erklärt, Hüll. an. — 338.^ Amtmann wird untersuchen, ob dem Gesuche des Herrn von Montagnv um Austausch von zwölf in^ Zehnten au torroir llo Nuntagnx zerstreut gelegenen Juchartcn Boden auf einen Complex entsprochen^den kann. Ibill. tk. — 331». Auf Klage des Prädicanten von Montagnh über die schlechte Be-soffenheit seines Pfrnndhauseö erhält der Landvogt den Auftrag, dasselbe in Augenschein zu nehmen.Ibjg gf
I«71»
Art. 341» Die fünfjährige AmtSrcchnung des Landvogts Daniel Jmhof von Bern, nämlich vonM'chaelis >665 bis Michaelis >67» wird placitirt. Nachdem dem Landvogt von dem Einnahmcniibcrschiiß^hrt worden waren >36 Mütt Korn, I»5 Mütt Haber und 7 Faß Wein, nebst allem Ungeraden, und^ 467 Gulden an die Rechnungskostcn admittirt worden waren, hatte er den beiden Orten noch zu^Achwii 7557 Gnldcn 6 Schilling, 227 Mütt Korn, 175 Mütt l l Kopf Haber, 6» Faß Wein, oderin Grlt> angeschlagen, der Mütt Korn zu 42 Gulden, Haber 18 Gulden und die 6» Faß Wein zu^ Gulden, 24641 Gnldcn. Absch. 514. b. — 341 Da in der Rechnung des Landvogts HauszinsePiadieanten aufgeführt wurden und der Landvogt als Grund angab, daß die Pfarrhäuser seitJahren wegen mangelhafter Reparatur nicht mehr bewohnt und mehrere bereits zu Grunde ge-bogen scjx„, andere zusammen zu fallen drohen, wird eine Abordnung mit näherer Untersuchung desLandes dieser Pfarrhäuser beauftragt, Itüll. k, — 312. Die vom Landvogt Jmhof vorgelegte Re-lation der Rentiers erhält Beifall und er wird ermuntert, dieselben gegen eine Gratification zu vcr-^ ständig?,,, nm sie auf seinen Nachfolger übergehen lassen zu können, welcher verpflichtet werden soll," Strafe der Tragung der Kosten, sie zu conscrvircn und nachzufühlen, Itüll, ß,
I«71
At" i Landvogt Karl von Montenach erstattet seine erste AmtSrechnnng. Nachdem noch 8^ Korn und 4 Mütt Haber, die der Landvogt zu viel für die Gratification angerechnet hatte, zumRehmen geschlagen waren, ergab sich als Resultat, daß der Landvogt den beiden Städten 63 Mütt'/, Quart Korn, 67 Mütt >» Kopf 3',- Quart Haber, » Faß l Sestcr Wein schuldig blieb, siel hingegen, inbegriffen 138 Gulden NcchnungSkosten, 657 Gulden. Absch. 533. u. — 344. Dieondere kleine Bcrnrcchnung des Landvogtö Montenach beträgt an Ausgaben 24 Gulden und 3 Mütt
4