1562 Grandson. 1664. 1667.
gross« des von demselben crncucrten Querncts durch die Commissarien corrigirt, jedoch ein uncorrigirtcv-von Dumainc siguirtes Doppcl im Bcsiz der Bourgeois geblieben sei, beschlossen, sie sollen dem Landvogtvon Grandson für die entzogenen Löbcr 12 Dublonen und dem Einziehcr Chappuiö für Mühe u»dKosten 2 Dublonen bezahlen, die Ruralerkanntniß in ihren Kosten durch den Commissär Tbicnt corrigirc»lassen und das irrige Qucrnct dem Landvogtc zu Händen stellen. linst, k. — 32 4 Die an die Mü>evon Provence Pflichtigen Ortschaften erhalten die Erlaubnis;, bei trokenen Zeiten und bösen Wegen ande»'Mühlen zu bennzcn. Idist. I. — 325. Das Gesuch der McstralieS Provence, Concisc und Pvona»^um Abthcilung des Almosens zu Grandson wird der bcsorglichcn Conscquenzen wegen abgewiesen. Ustst.»''— 32<i Der Wcibel von Provence erhält auf seine Bitte um eine beständige jährliche BesoldungBetracht seiner geleisteten Dienste einstweilen ein Aversal von 1 Sak Waizcn, l Sak Mischelkor» »'^1 Sak Haber auf Kosten der regierenden Orte. Unst. n. — 327. Der Landvogt soll die Gerichts^"zu BonvillarS nochmals befragen, ob sie bei der Herrn Duvoisin gegebenen Attestation, daß ein von ih»besessenes Haus hinter der Mcstralic Bonvillars gelegen sei, verbleiben, und dann die Orte davon ^nachrichtigcn. linst. g. — 32ti. Der Verkauf der Marillcrie von Provence an die Gemeinde St.also in todtc Hand, wird jezt nicht gutgeheißen, sondern auf nächste Jahrrechuung verschoben, 11»st-320 Da die Erkanntnissc derart „inveterirt" sind, daß man viele Stükc und deren Bcsizcr nicht erfragkann, so erhalten die beiden Gciicralcommissärc Gewalt, die Gcneralcrkanntnissc mit erster Gelegcvvan die Hand zu nehmen. Idist. s. — 330. Sekclmcistcr Steiger wird beaustragt, die spänigcnhinter Uvonand »ach Verhör der Landvögte von Jserten und Grandson zu bereinigen. Idist. t. —Bezüglich der gewünschten Zinsablösnngcn will man zuwarten, bis die Gcncralcommissärc wcgc»Generalerkanntniß sich dahin begeben haben werden; der Herr von Montagny dagegen soll zw' "richtung des schuldige» Zinses wenn nöthig rechtlich angehalten werden. Idist u. — 332. Der L"Vogt soll den Antonie Guiaz von Concisc und seine Gegenpartei anhören und zu vergleichen suche»- "gelingenden Falls aber gut Recht zwischen ihnen walten lassen. Idist. v.
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Art. 333. Die fünfte AmtSrcchnnng dcö gewesenen LaudvogtS Reiff, von Michaelis ^Michaelis 1655, erzeigt einen Einnahmcnübcrschuß von 6774 Gulden 5 Schilling an Geld, ll>63 Kopf 2 Quart Kor», 93 Mült 7 Kopf Quart Haber, 12 Faß 7 Scster Wein. Absch. 36<. ^ ^33 4 Die Rechnung über die fünfjährige Amtsvcrwaltnng des LaudvogtS Niklaus Stürlcr, von M>ch^1655 bis Michaelis 1666, wird genehmigt. Von dem ttcbcrschuß an Getreide wird dem Landvoglschenkt 126 Mütt Korn, 95 Mütt Haber, 4 Faß Wein, sammt dem Ungeraden Von dem Rest ^jedem Ort 113'/- Mütt Korn, 97 Mütt Haber, II Faß 6 Sestcr Wein. Für Bern gehen ^69 Mütt 4 Kopf Korn, 12 Mütt Haber u d 4 Faß Wein, welche der Landvogt in der besonder» k ^Bcrnrcchnung an Ausgaben verzeichnet hatte, nebst noch 867 Gulden. Bei diesem Anlaßt wird Zw ^genommen, ob die Amtlcntc nicht alle Bußen in die Rechnung zu bringen schuldig seien,gerichtlichen und chm'gcrichtlichcn. Die Amtleute sollen nicht befugt sein, an dem Betreffnis; der jäh'"Zehntverleihungen von sich aus Nachlaß eintreten zu lassen, auch sollen sie künftighin mit der Rech»auch eine Spccifieation aller Löbcr mitbringen, unter Angabe, wie hoch das Stük verkauft u«d