Grandson. 1655. 166t. 166Z. 1664. 156!
öukhineil. UM o. — 3? 7 Ein wegen zu erstattender Apprctiation oder Reduction dem Schloß schuldigerPenzing des Icau Juno» und Mithaftcu bleibt für jczt eingestellt. Und. p.
. Dem Franz Whß, gewesenen Landvogt zu Wiflisburg, wird erlaubt, in seiner Hcrr-
t>ors ^amblon („weil er schon laut seines zu Händen des Schlosses Grandson prästirten QnernetS seineGitter, Unterthanen, Zins, Zehnten u s.w. en omniinodo jurisdietio» erkenne") zu Handhabung^^usgcrcchtigkciten ein eigenes Gericht anzustellen oder durch einen von ihm beeidigten Castcllau^"^nanl das Gericht zu Montagnh zu brauchen, in der Meinung, daß er solches Gericht nur überLeute und Lehen übe, wichtige Dinge aber, besonders Criminalsachcn, an das Gericht Montagnh,Nationen an den Landvogt von Grandson kommen lasse. Absch. 339. Ii.
legi Der Landvogt Whß wünscht seinen Zehnten bei Nalchrcs gegen den Zehnten der
' c»dc» Orte in seiner Herrschaft Cbamblon, sammt Jurisdiction und Foccagcs auf den dortigen vier^ und Scheunen des Schlosses Grandson auszutauschen, was in den Abschied genommen wird,k, 32V Die Müller von Provence meinen zu Lieferung der Köpfe Haber für die Primiz-das Schloß Grandson nicht schuldig zu sein, werden aber belehrt, daß solche Köpfe von allen^ glitte» entrichtet werden müsse», und zu Bezahlung l Dublone an den Einzichcr verfällt. Ibill. i.^ ^ Die Unterthanen des Schlosses Grandson berechtigen die Unterthanen des Herrn von Mon-»>ich ' ^ ^ pfl'cht'g fticn, an das Schloß Grandson Führungen und Wachen leisten zu Helsen. ES^^dcn, daß sie, da sie nie zu ordinären Führungen an das Schloß angehalten worden seien,Ersaz zu leisten, wohl aber zu extraordinären Fuhren und Pflichten für Erbauung und Re-iy des Schlosses wie andere Unterthanen mitzuhelfen schuldig seien, hingegen des Nachtdienstes>ich jn weigern um so weniger Ursache gehabt haben, da sie ihrem Herrn von Montagnhkf^^chaftshaus zu bewachen hatten. Ucbrigens werden die Gemeinden Montagnh und Palchrcs,chg dasein Trölhandel wider den Herrn von Montagnh zusammengestanden, verfällt, ihrem Herrn"idc„ kleine Währung zu bezahlen. Ibid. p.
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ll»^ ''^22. Dem Landvogt zu Grandson wird empfohlen, bei Fcstsczung der Weinprcise einenmachen zwischen denjenigen, welche solchen Personen durch das ganze Jahr das Geld vor-denen, welche ihnen Getreide in ziemlich hohem Preise vorgesteckt haben, damit sie nämlich in^ Weines bestmöglich gleich gehalten werden. Absch. 411. e. — 323. Auf Klage desleljg ^happuis, Namens des Landvogtö, daß der Richter Bourgeois selig durch den Commissär Bulet^"eucrung seiner Lehen zu Gicz, OnnenS, Montagnh, Grandson und andern Orten die Lenses'"Ostens in HcrrschaftSjinse oder eonsos dirootos umgeändert und daß seither die verfallenenGrandson verloren gegangen seien, wird von den Söhne» des verstorbenen Richter Bour-^ ^krantwortlichkcit auf den Commissär Bulet geschoben und hierauf, in Erinnerung, daß zwar das
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