Grandson. 1655.
dürfen, der Consequenzen wegen abgeschlagen. Ibid. g, — 3113 Dem Landvogt Wyß von Wifl'öb^wird ertaubt, den die Gränze gegen die Herrschaft Montagny bildenden Mühlbach von dem Moost ^VillarS bis zum Stege des von Montagny nach Chamblon führenden Weges, zu Verhütung der gä'"°tichen Erödung von Fischen und Krebse», bei 10 Florin Buße zu bannen, gegen Entrichtung einesBodenzins an das Schloß Grandson, Ibid, r. - 3<»«i Dem blinden Pierre Gcniliod vonwerden lebenslänglich vom Schlosse Grandson alle Froufastcu t Kopf Mischelkorn und 5 GuldenGeld verabreicht. NM. u. — 307 Wege» des von Humbert de Moulin, Herrn zu Montagny.^wünschten Abtausches eines StükS Mattland beim Schloß Grandson soll der Landvogt »ach cingc»oi'ii»c"""Augenschein berichten. NM, v. - 3«»«, Die von Provence und die Stadt Grandson undMestralies behaupten, daß die Bewohner der Castcllanei Gorgier nicht berechtigt seien, Holz auö derihren Gemarkungen liegenden Waldung zu führen, laut Erkanntnisscn beider Städte von 1615, 161?1646. Die von Gorgier berufen sich dagegen auf einen Spruchbrief von l56l, der sie zum Holzb-» ?den Hausgebrauch berechtige. Diese Berechtigung wird denen von Gorgier insoweit zugesprochen, daß ^aus ihren in der Gemarkung von Provence liegenden Gütern Holz für den Hausgebrauch, unter jeweilsBegrüßung des LaudvogtS und mit seiner Bewilligung, fälle» und abführe» dürfen, beide Theilc die erlauft'^Kosten für sich tragen, aber auch die von Provence bei Buße das Holz nicht mehr in solcher Quantitätbisher abführen sollen. Ibid. v. - 30!» Die Stadt Grandson und die mit ihr verbundenenwünschen und verlangen, daß der bis dahin auf dreißig Jahre ausgedehnte Termin der Verjährung ^
in Bezug auf liegende Güter beibehalten, in Bezug auf Schulden aber auf zehn Jahre und h>"0 ^versteigerter Güter der Zug auf sechs Monate beschränkt werde, Ibid. x. — 3 10 Die Harzer, d^
den Hölzern so viel Schaden anrichte», mögen, wenn man sie auf frischer That ertappt, gefangen S
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werden, wobei der Landvogt behilflich sein soll. Ibid. 7, — 311. Jean Giliard wird mit se>>""' ,
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Rechnung über seine fünfjährigen AmtSverrichtuugcn (von Michaelis >645 50), Er bleibt schuldig
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gehrcn um ZinSnachlaß auf seiner Mühle zu Fiez und Zehntcnumäuderung abgewiesen; ebensoDuvoisin wegen begehrtem Nachlaß von Feucrstattzins, Ibid. x. — 312 Landvogt Steiger e- ^
lt. 464 Gulden, an Getreide 328 Mütt Korn, 304 Mütt Haber und 16 Faß Wci». Davon 9^"' ,500 Gulden für Reparaturen am Schloß und als Geschenk an den Landvogt 126 Mütt Korn. 95'' ^Haber und 4 Faß Wein, so daß noch restircn 10,064 Gulden, 202 Mütt Korn, 200 Mütt ^l2 Faß Wein, oder alles in Geld angeschlagen, der Mütt Korn zu 45 Gulden, Haber zu 20 00'und daS Faß Wein zu 75 Gulden, 25,t34 Gulden. Absch. t5l. b. — 313. Bezüglich desmeulS eines in der Nähe des Schlosses Grandson um die dritte Frucht innegehabten Stüköes bei dem Entscheid auf lczter Jahrrechnung zu Bern sein Bewenden haben, doch ist demdessen Abtretung an Beausirc gegen den Eingang von 100 Thaler an die beiden ObrigkeitenIbid. I. — 314 Dem Humbert de Moulin, Herrn von Montagny, wird aufsein inständigesum Liquidation seines hinter BonvillarS liegenden Gcneralzehnten und um WiedereinsezungZehnten etlicher Stükc Reben hinter Montagny und sus Legua, gerathcn, seine des OrtSwahrsamc durch erfahrene Commissarien bereinigen zu lassen. Ibid. m, — 313, Dem Julia"wird seiner Dienste wegen ein Mütt Korn, Grandsoncr Mäß, geschenkt, ibid. n. — 3 I<1. Dow ^missär Dumaine soll der Landvogt seine bei Aufsezung der obrigkeitlichen Erkanntnisse gehabten