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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Grandson. 1650. 1655.

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Art. Vcnncr Tribolct bringt an, daß die Mühle zu la Raisse, der Carthausc bei Grandso»

^ mit einem Zinse von 12 Kopf Korn und 48 Wikcln geriebenen Hanfs beschwert, durch einigehör ^ ^^^^rschaft xrrjchtctc Mühlen und Hanfreiben, sowie dadurch geschädigt werde, daß AmtSangc-hlc die Mühlen zu VauxmarcuS und St. Aubin u. a. bcnuzen. CS wird daher in Untersuchung ge-">cn werden müsscn, ob die alten Mühleu ihrer Beschwerden zu entlasten und ob die neuen MühlenAuflage beschwert worden seien. Absch. 82. i. Venncr Tribolct macht aufmerksam,

^ der ^ Sehte, in welchem die Carthausc Holzrecht und Acherum bcfize, durch tägliche Schwcn-i» Abgang komme. ES wird daher gefunden, es sei hier die in Bezug auf den Balmwald inangemessen erachtete Verfügung ebenfalls in Anwendung zu bringen. Ibiä. k.

Kiklt,.

5 2?»?. Der gewesene Landvogt B. Jakob von Montenach legt seine vierte und fünfte Amtö-

ab, gehend von Michaelis 1648 bis Michaelis 1645. Der Einuahmcnüberschuß beträgt 2613^ k" 6 Schill, an Geld, 137 Mütt 11 Kopf 8 Mäß Korn, 169 Mütt 7 Kopf Mäß Haber, wäh-Wein 1 Faß II Sestcr mehr verausgabt als eingenommen wurden. Vom Korn wird dem

^»d ^ auf 67 Mütt, vom Haber bis auf 64 Mütt geschenkt. Absch. 143. e.

Heinrich Reiff legt seine AmtSrcchnungcn ab von Michaelis 1656 bis Michaelis 1654, denen^ der Landvogt den beiden Städten schuldig bleibt an Geld 3794 Gulden 3 Schill., au Korn 343

^ ^ '/- Mäß l20 Mütt 4 Kopf '/2 Mäß 223 Mütt, an Haber 275 Mütt 8 Kopf

8 Kcde»,

seinem Vater erlangte Zchntfrcihcit auf einem Gottclaz genannten Stüke Land gegen

^ ^ Mütt, an Wein 28 Faß 5 Tester 16 Faß 5 Tester 18 Faß. (Die

kird

^ de», Landvogt geschenkt). Idiä. ä Litt». Dem Prädicanten Etiennc Duvoisin zu Grandson

Mischclkorn und einen Sak Haber jährlichen BodcuzinseS au das Schloß Grandson auf lcbcns-^stiv ^ ^ Das baufällige Pfarrhaus zu GrangeS soll beaugenscheinigt und

z» dem Prädicanten, der seit zwölf Jahren ein Privathauö bezogen, als vorläufiger Entschädi-durch den Landvogt zu Grandson 3 Mütt Waizcn und 166 Gulden verabreicht werden.

Das dem Lieutenant Bcaustre 1653 verliehene Stük Reben geht zwar auf seinen^»ld "Tochtermann über, doch unter der Bedingung, daß der Sohn Bcaustre für seinen Anthcil 166^!»hl Schwiegersohn nach dem Tode der Schwicger für seinen Anthcil als Entrage 166 Thaler

lbist. u __ ^<»2. In Bezug auf die DrittclS-Rcblehen wird verordnet, daß sie bei Verlust

Sieb

^ in keine andere Pflanzung verwandelt, Traubenlesen mit Körben verboten und von jeder in

stepflaiiztcn Frucht, Heu, Emd, Obst, Gartengewächse, wie vom Weine der dritte Theil an die^ ^^egebcn werde» solle. Idul. o. tt» t Der Streit zwischen der Stadt Grandson und dem^bv über ein dem Leztcru bei öffentlicher Versteigerung cedirten Stük Lands wird an den

gewiesen; wenn der die Parteien nicht vergleichen kann, so läßt man es alsdann bei der Raths-^ hj s November 1653 bewenden. Idist. p. tlt Dem Bast. Golaz von Concisc wird

>>> der ihm erblich zugefallenen Eke eines Hauses eine Kaminfeucrstätte zinsfrei bauen zu