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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1539
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Schtvarzenburg. 1673. 1674. 1675.

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Art. N7 Auö der zweiten Amtörcchnung des LandvogtS Franz Männlin, von Michaelis 1671 bis'chaelis 1672, beziehen die beiden Orte zusammen 123 Pfund, nachdem durch Verrechnung und Schcn-an den Landvogt das Uebrige ausgeglichen war. Absch. 564. e. Der Amtmann hatteErlassen, den Jungcnzehntcn zu verrechnen, wird daher gemahnt, solchen zu beziehen, nämlich von jedemanlni 6 Schilling. Ibid. n. IN». Anfrage des AmtmannS, bei wem er sich für die Kosten zu erholen^ e, die er für die sehr vernachlässigte Einzäunung des SchloßguteS habe aufwenden müssen. Er wird^ seinen Amtsnachfolger verwiesen. Ibicl. o. Weil der Amtmann und die Prädicanten ver-teile Zehnten empfangen entsteht die Muthmaßung, daß bei der Versteigerung die Untcrthanen zurük-cu und die Zehnten weniger gelten, daher ihnen die Pachtung der Zehnten untersagt, jedoch dem">ann, damit er das nöthige Stroh erhalte, erlaubt wird, bei Hinlcihung der Zehnten auf je 15 Müttbeides lg Bürden Stroh sich vorzubehalten. Ibid. p. Auf Klage des Färbers Schuster, daß,^ cm er in einem Anhange an sein Haus seine Wcrkstättc eingerichtet habe, der Landvogt zwei Fast»kühner von ihm fordere, wird erläutert, daß das Fastnachthuhn nur für die Feuerstätte entrichtetwenn er hiemit in dem bezeichneten Anbau keine Feuerstätte habe und kein Licht brauche, sei er^ dafür kein Fastnachthuhn schuldig. Ibid. g. IM. Statthalter und Landesvenncr von Schwarzen-^ ^hren gxgxn Benedict Schmid im Ried Beschwerde, daß er die Fuhrlcistungcn an das Schloß verwei-' Er beruft sich auf einen Auszug auö dem Stiftsurbar der Stadt Bern, laut welchem er zu keinentn, sondern nur zu einem Huhn an das Schloß Graßburg verpflichtet sei. Entscheid: Da dieser^ug ans dem Stiftsurbar älter ist als die von beiden Ständen angeordnete, für alle Untcrthanen^ '"bliche Kehrordnung der Fuhrleistungcn, sei auch die angesprochene Ausnahme nicht zu gestatten,^Aen soüen die Riedbauern wegen Umgehung deö LandvogtS V» Dublone Kosten bezahlen. Idiä. r.^ u. Z.«I. Die Besoldung des LandschrcibcrS bleibt bei dem Herkömmlichen. Weil ihm aber. . Boden auf der Allmend abgestckt worden ist, soll untersucht werden, wem die Allmend eigentlichH ^'3 sxj^ gb den Landleuten oder den Obrigkeiten. Hierauf bezüglich berichtet unterm 8. Juli sodannan Freiburg: Die Allmend, Buchwald genannt, gehöre den Landlcutcn; denn dieselbe sei von KaiserIV. dem Kloster RüeggiSberg vergabt worden. Ibid. ss.

d>k ^ ^ Statthalter zu Schtvarzenburg, Jakob Zollet, des Große» Raths von Freiburg, legt

^ citte Amtsrcchnung des verstorbenen Landvogts Franz Männlin ab, gehend von Michaelis 1672 bis1673. Nach der üblichen Verehrung an den RcchnungSstcllcr und Zulassung von 56 Pfund^ """gskostcn ergiebt die Bilanz für jedcö Ort einen Ucbcrschuß von 114 Pfund 1 Schill. 5 Denier,und 84 Mütt 5',. Mäß Haber. Absch. 590. b. IV3. Erinnerung, daß der abcr-">cht verrechnete Jungcnzehntcn beigebracht werde. Ibid. dd.

st IV4. Die vierte, von Michaelis 1673 bis Michaelis 1674 gehende Amtsrcchnung des der-

LandvogtS Männlin, welche Statthalter Zollet ablegte, brachte einen Einnahmcnüberschuß von