1538 Schwarzenburg. 1670. 1671.
Dinkel und 659 Mütt 7'/, Mäß Haber. Von diesem Ucberschuß werden dem Landvogt zu GutemPfund durchgestrichen, 1d6 Pfund an die RcchnungSkosten admittirt und sämmtliches Getreide demVogt geschenkt; er hat also den beiden Orten noch zu entrichten 80V Pfund. Absch. 5ld. o. — ^ 'Landvogt Jmer von Dießbach hatte einen gewissen Ricdzchntcn darum nicht in Rechnung gebracht/ ^Bern denselben zu Händen der Stift prätcndirte, Freiburg dagegen Bezug und Verrechnung dcSjclbe"forderte. Auch jezt hält Freiburg an der Ansicht fest, daß jener Zehnten an Graßburg pflichtig sei.Berner Gesandtschaft ist nicht instruirt, daher die Frage auf nächste Gelegenheit verschoben wird, ldnl-— 84. Weder die Gemeinden noch der Landvogt sollen künftig an den EinzugSgcldern von Gcf^"Nachlaß gestatten, oder wenn ein Nachlaß gestattet wird, soll cö doch nur auf Rechnung des Anthcils ^Gemeinden geschehen. Ibid. i. — 8ki. Mit Einforderung der Abzüge sott fortgefahren und derBern überlassen werden, das Gegenrccht gegen die aus den Landgerichten oder aus den übrigen Jmmcd^landen hinter Schwarzenburg gehenden Gütern auszuüben. Ibid. r
1<i71
Art. 81». Die erste Rechnung des LandvogtS Franz Männlin, von Michaelis 1670 biö1671, wird genehmigt. Nach Verrechnung der festgcsczten „Ergözlichkcit" und 50 Pfund RechnungSkl-'^"bleibt der Landvogt den beiden Städten 82 Mütt Haber, sie ihm hingegen 95 Pfund an Geld schu^Absch. 533. b. — 87. Um die alljährlichen großen Rcparaturkostcn des von dem Lehcnmann zu Schw^'bürg bewohnten untern weitläufigen Gebäudes zu beschränken, sollen die beidseitigen Werkmeister bcg
achten, wie dasselbe thcilweise abgebrochen werden könne. Ibid. k. — 88. Benedikt Schmid undwollen der Schloßfuhren überhoben sein. Da sich aber ergibt, daß der Schmid für jährlich 3nur deö AkerbauS entledigt ist, soll der Landvogt zu Leistung der Fuhrpflichten Alle gleich " ^Ibid. Z. — 8». Da der Steg über die Sense hinter Schwarzenburg von den Untcrthancnwird, so haben sie selben auch zu unterhalten. Weil er aber oft weggeschwemmt wird, soll durch die bc>seitigen Werkmeister begutachtet werden, wie ein Pfeiler errichtet und statt des Steges eine Brüke 0werden möge. Ibid. k. — IM. Die Herren Amtleute, welche laut Abschied von 1650 angcwicst»^abwechselnd auö dem Harris-, Torf- und Schiedwald sich zu beholzen, aber oft den nächstgelegcnc»' ^vorziehen, sollen sich nach jenem Abschiede richten. Ibid. i. — Der Antrag Berns, daß ^leztes Jahr gestellten Amtörechnung des alt-Landvogt Jmer von Dießbach ausgelassenen „Kct^ ^andere Kosten ihm von seiner Schuldrestanz abgezogen werden möchten, beliebt Frciburg nicht. ^— »2. Freiburg bringt an, daß, da Castellan Whttcnbach selig in Betreff seiner Amtsrechnung^ .zahlungsunfähig geworden sei und jeder Amtmann sein Amt verbürgen müsse, entweder der " ^revidirt oder vom Stande Bern die Amtöbürgen zur Bezahlung angehalten werden sollen;
Bern s. Z. unterlassen, von Whttcnbach Bürgschaftöstellung zu verlangen, so habe es allein daS Z"
gelten. Bern ist nicht instruirt. Ibid. 2. — IM. Bezüglich des streitigen Riedzehntenö, von ^ ^Freiburg meint, daß er zu Händen beider Städte dem Amt Schwarzenburg zugelegt werdenerkannt, daß die daherigen bernischen Doeumentc Freiburg communicirt, inzwischen aber der heurige Zhinter dem Herrn Prädicantcn deponirt werden solle. Ibid. au.