Schwarzenburg. 1667. 1668. 1669. 1676. 1537
^gcn, von denjenigen Bewohnern aber, die kein Zugvieh halten, die Theilnahme an Ablösung dieser. verweigert worden ist, wird die Bezahlung dem Geineiudegute auferlegt und zwar für das Faß 2 Kronen,^viit ig Kwonen. Ibid. s. — <»8. Dem Mißbrauche zu wehren, der mit dem Gemciudcgut von Albligcn^ fahren getrieben worden ist, soll künftig der Amtmann sammt vier Gcschwornen den Gcmcinde-^nungtii beiwohnen und statt früher» ZcchenS jedem Beisizcr ein Taggcld gegeben werden, nämlich^ 1 Pfund, dem Landvogt 4 Pfund. Ibid. t. — <»11. Entgegen dem Antrage des LandvogtS läßtv es bei den früher» Abschieden des Abzugs halben bewendet sein. Ibid. u. — 7tt Die Behauptung,^ tischen Scftigcn und Schwarzenburg gegenseitige AbzugSfrcihcit herkömmlich sei, wird von Freiburg^koroiMm genommen. Ibid. v. — 71. Auf Anzeige des LandvogtS, daß manche gebüßten AngehörigenUmgehung des LandvogtS unmittelbar an die hohe Obrigkeit rccurriren, wird von Frciburg auf den^6'ag von 1479 hingewiesen, der es verbiete, daß Jemand, ohne vorher ein obrigkeitliches Urthcil erlangthaben, eine Beschwerde oder Appellation au die hohe Obrigkeit bringe, von Bern aber bedenklich ge-. ' den Untcrthanen den Weg zur Obrigkeit zu versperren. Ibid. v. — 72. Frciburg regt an,^ landvogt Müller während seiner Amtövcrwaltung der Stadt Bern gewisse Täufergütcr besonders/chnct und wirklich eingeliefert habe, daß aber Frciburg auch dabei mitbercchtigt gewesen wäre. BernsiH vorüber einzutreten und bemerkt sodann, daß der Landvogt Reiff unehelich gefallenes Gut in^»icinsame Rechnung gebracht habe, während cö allein der Stadt Bern gebührt hätte, protestirt daher
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Alz" ^uscqucnzen. Ibid. ooo. — 73. Landvogt Reiff hatte für die Lthcnverwirkung der WallismattePfund 6 Schill. 8 Denier bezogen. Dagegen wurde eingewendet, der Besizer Poffct habe zwar diean die Frau Schultheiß König verkauft, allein da Frau Praroman 160 Thaler Pfandrecht auf die^ r hatte, sei Poffct zu jenem Verkaufe nicht befugt gewesen, daher als Frau Praroman ihr Gantrccht und^"vtniß geltend machte, der Handel nichtig geworden sei, auch habe Frciburg denselben für nichtig erklärt.^ uun Bern diese einseitige Verfügung FrciburgS rügt, wird man doch einig, jene Summe aus^chuuitg wegzulassen, dagegen den Landvogt mit 26 Kronen für seine Kosten zu entschädigen. Ibid. bbb.
^ >u die erneuerte Klage FrciburgS, daß Bern wegen Schwarzenburg und der Gränze^»»<^ Murten und Erlach sich nicht in gütlichen Vergleich einlassen wolle, dicßmal eingetreten werdenzweifelhaft, da die Hauptgeschäfte dadurch nicht aufgeschoben werden dürfen. Absch. 473. 2. —Wegen des gleichen Spans sehe man ferner die Abschiede 479. i u. ii; 487. v; 488. x.
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auf der JahrrcchnuugStagsazung bezüglich des Auslands zwischen Bern^>burg wegen der Herrschaft Schwarzenburg verhandelt wurde, s. man Absch. 496. II u. gg.
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^2 ^ u. 81. MchrcreS in der gleichen Angelegenheit findet man Absch. 566. e, u. 567. k. —dreijährige AmtSrechnnug (Michaelis <667 bis Michaelis 1676) des LandvogtS Jmer von Dießbach^>»en Einnahmcnüberschuß von 1159 Pfund 1 Schill. 9 Denier an Geld, 66 Mütt IV, Mäß