Druckschrift 
6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1535
Einzelbild herunterladen
 

Schwarzenburg. 1649. 1650. 1655. 1535

beförderlich die Angelegenheit an die Hand nehmen und endgültig reguliren, was sich gütlich machen^, und wegen der unerledigten und der Landmarchcn berichten und, wo das Haus Köniz in Frage^»init, nur in Gegenwart von dessen Amtleuten etwas vornehmen. Ibid. in. '18. Die Dorfgenosscn vonschwarzenburg klagen, daß sie fast allein den Landvogt mit Holz versehen müssen, was ihren Waldungen^ nicht geringem Nachtheil gereiche, und bitten, diese Pflicht unter die. sechs Thcile des Amtes zu ver-teile». Der Landvogt soll sich nach der Sache erkundigen und dann Anträge bringen. Ibid. n. All.^ der Eid des Landvogts, wie er im Urbar aufgezeichnet ist, unklare und dunkle Stellen enthält, soLöchte eine gegenseitige Erläuterung und Verständigung dienlich sein. Ibifl. o.

Hit!«»

Ärt. zz^n Seite Berns wird angebracht, daß zwar bei dem Beginne der Urbarbercinigung^ Landleutcn des Amtes Schwarzenburg verheißen worden sei, keine Neuerung oder Beschwerde ibnenPflegen zu wollen, daß sie nun aber doch in Folge der Verpfändung ihrer Güter in beide Städte seit zwci-llndxrt Jahren aus der Schuldenlast so lange nicht herauskommen können, als die Zcrstükelung derverboten sei, daher vorgeschlagen werde, diese Zcrstükelung so zu gestatten, daß neben dem EhrschazeVererbungen (doppeltem Zinö) ein Procent für die durch Kauf, Tausch, Verpfändung eintretende^tükclung bezahlt oder auch eine angemessene Ablösung des Zinses zugegeben werde. Frciburg möchte^ vor allem aus bei m Alten bleiben, hält dann aber dafür, daß für die Zcrstükelung zwei Procent ent-biet werden sollten. Darin ist man beiderseits einverstanden, daß alle im Urbar befindlichen Lchcn-ihre Pflichten und Beschwerden, mit anderthalbfachem Hauptgutc des darauf haftenden Zinses aus-ruft werden und jedes Dorf seine Güter für die bezügliche Summe verschreiben und ewig dem gc-^'"!a»icn Amte verzinsen möge, wobei dem Landvogte der dritte Theil zufiele, die beiden Obrigkeiten^ Ucbrige zu gleichen Thcilen erhielten. Absch. 32. e. - »K. Weil die zwölf Höfe der Herrschaft^^kzenburg das Gut des Amtmanns zu akcrn verbunden waren, mit der Fütterung des Viehs aber^ Speise und Trank für die Arbeiter dem Amtmann viele Kosten aufliefen und dabei erst noch schlechte>. gemacht wurde, soll, laut Antrag der Confcrcnz zu Schwarzenburg vom 5.,15. April 1649, der.^"gtagwcu mit 6l) Kronen Kapital, dessen ZinS jährlich auf Andreas mit 3 Kronen entrichtet werden. ' ^gekauft werden möge». Uiifl. d. ti2. Die Ausschüsse des Dorfes Schwarzenburg führen Bc-^dc, daß sxjj einiger Zeit, zu großem Nachthcil ihrer Waldungen, dem Landvogte daö Holz allein

wüsten, während doch andere Unterthancn die gleiche Verpflichtung haben. Es wird daher auge-^ daß, da daö ganze Amt in sechs Theile abgetheilt ist, jeder Theil alternatim jährlich den Land-so^ ^ drei Wäldern Harris, Schicdwald und Langenei, so den beiden Obrigkeiten zuständig, beholzen' so jedoch, daß der Amtmann das Holz auf seine Kosten fällen und zurichten lasse. Ibid. «.Vci Vcrglcichung des Eides, den jede Obrigkeit ihren Amtmann schwören läßt, hat sich eine Un-erzeigt, über welche man sich einigen sollte. Ibid. k.

Iii»».

z/z Der gewesene Landvogt Michael Boßard legt seine vierte und fünfte AmtSrechnnng ab,bon Michaelis 1643 bis Michaelis 1645. ES ergibt sich ein Uebcrschuß zu Gunsten der