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Schwcn'zcnburg. 1849.
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Art. 141» Auf den Anzug Berns, denen im Amt Schwarzcnburg, weil es ihnen unmöglich ^ob der vielen Schulden und Versezungen die Lehen beisammen zu behalten, zu gestatten, die Lehe»g>^stiikweise zu verkaufen und vertauschen, wird dieses zugegeben, jedoch müssen zwei vom Hundert als ^kanntniß zu Händen beider Städte dem Landvogt abgegeben und der doppelte ZiuS als Ehrschaz "richtet werden. Absch. 4. u. — 147. Bezüglich dör Bestrafung des Christian Schlegel wegen scu»»' ^Schwarzenburg gegen beide Obrigkeiten auSgestoßenen Schcltwortc geben sich die Gesandten Freiemnach erhaltener Auskunft ab Seite Berns, das die Strafe in der Appellation ausgefällt hatte, zufnc^"Ibid. b. — 148. Dem Antrage FrciburgS, daß gemäß Abschied vom 19. Januar 1592 die Landleutc ^halten sein sollen, dem jeweiligen Landvogt den Eid zu leisten, kann Bern nicht beistimmen, da dieliche Huldigung anläßlich der Gcrichtsbesezung und beim Amtsantritte dcö Amtmanns genüge undNeuerung nur Alteration erregen würde. Ibid. c. — 1414. Die Gesandten Berns können sich dersicht FrciburgS. daß die hinter Uckersdorf auf frciburgischcm Gebiet gelegenen Güter derer von Alb'Saus dem Schwarzenburgcr Urbar, in das sie irrthümlicher Weise gesczt worden seien, gestrichen wersollten, nicht anschließen. Ibill. d. — Av Bon der „Stampft und Wasscrgnepfi" sollen jährlichSchillinge Bodenzins entrichtet werden. Ibid. «. — AI Dem Gesuche der Laudlcute wird »ichl ^sprechen, sie der Pflicht zu entlassen, ihre Rinderweidcn in den hohen Bergen anzugeben, weil stch ^Versprechen, stattfindende Handändcrung dem jeweiligen Landvogt anzeigen zu wollen, nicht auch ^Werke erzeigt. ES soll also jeder Landmann seine Rinderweiden in ein Buch eintragen lassen undHandänderungen den Ehrschaz entrichten, Ibid. k. — AL Die zwölf Höfe, welche dem Schloß zu vleistungen verpflichtet sind , wünschen diese Pflicht loskaufen zu dürfen und anerbieten für jedenKronen. In Anbetracht, daß bei der großen Zerftükclnng der Höfe die FuhrleistungSpflicht mitUngelcgenheiten verbunden ist, wird deren Ablösung gegen einen jährlichen Zins von 3 Kro»c» ^jedem Hof bewilligt, jedoch ist die allgemeine FuhrleistungSverpflichtung aller Landlcute darin zgriffen. Und. L. A14 Das Dorf Schwarzcnburg entrichtet an Tcllzinö 19 Pfund, Burgmi'"^Pfund 4 Schill. 7 Den., Kaiserzinö 13 Schill. 19 Den., Baumgartenzinö 2 Pfund 15 Schill. 6zusammen 18 Pfund 13 Schill. 11 Den. Hingegen soll sich dieser Zinö laut gegebenem Rcvc>sSchwarzenburgcr auf 19 Pfund 8 Schill. 2 Den. belaufen, an welcher Summe Frciburg festhält,sich Bern mit dem erster» Betrag begnügen will. Ibid. b. — AA Der Acherum im HarriSwald PAlbligen, den bis jezt laut Urbar die von Albligen um jährlich 4 Mütt Haber innc hatten, soll >» ^kunft jeweilen an den Meistbietenden überlassen werden. Ibid. i. — Ai5 Das Schicdwald-Pfenningzinö-Urbar sollen mit Berüksichtigung der neuen Erkanntnisse zu Ende gebracht werde», ^wegen alle Lchenleute auf gegenwärtiger Confcrenz in Gelübd genommen werden unter dem Versl" ^daß sie ihrer Lehenpflicht nachkommen wollen. Notar Engel wird die Urbare bereinigen, lbid- ^A4». Dem HanS Brun wird die vom Amtmann gcnuzte Weide nächst an der Sense hinter Albl>^"gleich mit drei Viertel Juchart Moosboden um 159 Kronen und einen jährlichen BodenzinS von t>überlassen. Ibid. I. — A7. Da wegen der allseitig ungenügenden Marchbczcichnungen für die Z"Verwirrung zu besorgen ist, sowohl hinsichtlich der Privat- als auch der Landesmarchen, so soll dc> ^vogt und die mit der Urbarbereinigung beauftragten beiden Schreiber unter Zuziehung etlicher alte»