Bernisch-freiburgischc Vogteien überhaupt. <673. <674. <675. <676. I53l
^ die Alternative in GerichtSsachcn einigt i»an sich. daß, was unter und durch des einen Standes^Ucit entschieden worden, ausgemacht bleiben und in nicht ganz erledigten Sachen bei Uebergang derkrnative an den andern Stand die ergangenen Sprüche als gültig betrachtet, weitere damit in Ver-u»g stehende Fragen auf Grundlage der ergangenen Urtheile erledigt werden sollen. Ibid. bb. —. Bern stellt den Antrag, in gleicher Weise, wie in seinem eigenen Gebiete, auch in den gemeinsamen^rschaf^i, der weitern Ausdehnung des dem Akcrbau nachtheiligen Weinbaus Schranken zu sezen, was" Freibnrg ad ikkerlindum genommen wird. Ibid. oo. — Die Einfuhr fremden, namentlich bur-'Ichen, Getreides in die gemeinen Vogteien wird verboten, da das inlandische hinreichend ist. Ibid. vv.^ Wegen den bereits <665 und <666 projcetirten Auötäuschen hinter den Acmtern Grandson undsolle,, die beidseitigen Obrigkeiten sich entscheiden. Ibid. aaa.
^ Ärt. 21. Mnftig sollen die Rechnungen, statt wie bisher in zwei, in drei Abschriften vorgelegt^ regierenden Stände eine derselben zugestellt werden. Absch. 596. b. — 22. Bezüglich^ ^^rtignng der Abschiede läßt man es nochmals bei dem leztjährigen Abschied verbleiben, nämlich^ selben vor der Abreise der Gesandten „drcssirt", vor ihnen abgelesen, verglichen und dann durch^ unterzeichnet werden. Uebcr diejenigen Sachen aber, um die man sich nicht verständigen
sollen beider Theilc Gründe dem Abschied einverleibt werden und dann jeder Schreiber diejenigenso in seiner Obern Alternative fallen, verfertigen und expediren. Ibid. bb. — 2g. Wegen^^iefung der auf Konferenzen ausgemachten Sachen verbleibt cö bei dem, was lcztcö Jahr dcßhalbAbschiedet worden ist. Ibid. mm. — 24. Betreffs des Alternativ-JudicaturrechteS läßt man es beii^bcn und den darüber gegebenen Erklärungen bewenden. Ibid. oo.
^ Gleich wie leztcs Jahr beschlossen worden ist, daß die Abschiede jeweilen vor Abreise derverlesen und von den beidseitigen Sccrctärcn unterzeichnet werden sollen, hat man sich auf^^eitljchxg Gutheißen hin jezt verglichen, daß hinfort auch die auf Confercnzcn beschlossenen Expcdi-durch beide Sccrctäre signirt werden sollen. Absch. 62t. g. ^
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^rt. 2«. Bei Confiscation der Güter von Malefieanten darf die Ungebühr nicht stattfinden, daß^ "diente voraus den dritten Theil für sich beziehen und die Kosten auf die übrigen zwei DritttheileH ' dielmehr sollen die Kosten von dem Ganzen vorab genommen werden. Absch. 644. k. — 27.
hinsichtlich der HinrichtungSkostcn sollen frühere Beschlüsse Anwendung finden. Ibid. Z. — 2«.^ ^ ^"fiScationen sind durch Notare amtliche Jnventarc aufzunehmen. Diese Jnvcntarc sollen den Rcch-" ^'llelcgt werden. In gleicher Weise sind auch die Löbcr zu verificiren. Ibid. b. — 2t>. Damitk»»^. don den Expeditionen, die auf den Jahrrechnungen den Parteien um ergangene Er-
^bschst ^ Urtheile u dgl. gegeben werden, gleichmäßige Doppcl habe, sollen diese Expeditionen dem"iltiv^ werden, immerhin in der Meinung, daß dadurch dem Secrctär, welcher nach der Alter-
^ bsc Ausfertigungen zu besorgen hat, kein Abbruch geschehe. Ibid. ee. — Als stehender Zeit-