1539 Bernisch-freiburgische Vogteien überhaupt. 1655. 1664. 1667. 1670. 1771. 1673.
Grandson einen verminderten Ertrag zeigten und man den Ursachen davon nachspürte, fand man iicdaß viele zinspflichtigen Grundstüke abandonnirt und um geringen, Zinö (vielleicht in FolgeTrinkgelder) wieder verliehen worden sind; daß ferner etliche ZinSbricfe ans dem Archive zu Murlc»loren gegangen sind und die Zinsleute, weil sie ihnen nicht mehr vorgewiesen werden konnten, die o ^verweigern; daß auch einige abbezahlte Schuldcapitalien nicht wieder angelegt, vielleicht sogarRechnung gebracht wurden, wie unter Landvogt Stcttlcr geschehen sein soll. Obwohl nun eigentlichbetreffenden Amtleute solchen Abgang zn vergüten verpflichtet waren, findet man doch, daß bei dersuchung wenig herauskäme; daher wird angetragen, daß, gemäß der Abschiede von 1649 und >6^-bcsagten Mißbränche zu meiden den Amtleuten in ihrem Eide auferlegt und die eintretenden Lebenändcrnngen amtlich verschrieben, auch die Einkünfte in ein Urbar verzeichnet und die Rechnungenficirt werden sollen. Ibid. b. — 8, Auf nächste Confcrenz sollen die Gesandten instruirt werde»,den in Folge des mnrtenschen Abschieds von 1654 in den gemeinen Acmtern überhandnehmenden!lichcn Substitutionen (der Lehengüter) entgegenzutreten sei. Ibid. k.
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Art. Verordnung über die Wehrpflichtigkeit der vier Vogtcicn. (S. Absch. 411. b.).
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Art. Itt Bezüglich der Reformation der gemeinen Acinter, wegen welcher Bern Anregung ^begehren die von Frciburg weder hinsichtlich der Zeit der RcchnungSabnahmc noch auch der Reso>>"irgend welche Abänderung, weßwegcn es bei der ans lcztcr Confercnz gntbefundencn und ratifieirlk"form verbleibt. Absch. 467. g.
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Art. I I. Bei der Tortur sollen nicht mehr die Weibcl zum Strekcn gebraucht werde»,die Wasenmeister. Absch. 514. o.
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Art. 12. ES wird einmüthig beschlossen, mit Einführung der am 10./20. September ^einbarten Reform den Anfang zu machen und die Rechnungen derselben gemäß abzunehmen u>^ ^Amtleuten die Beobachtung der in der Reform aufgestellten Vorschriften einzuschärfen. Absch. 5'^', "13. Künstig sollen die RechnungSconferenzen im April stattfinden, um der Ungunst der Jährestzuweichen. Ibid. dd.
1«73.
Art. It Damit man Gewißheit habe, wie die Zehnten verliehen, die Löber compouirtBußen bezogen werden, sollen in Zukunft die Landvögte auf den RcchnungStag die vomunterschriebenen Zehntenrödcl, das specificirte Löberverzcichniß und den dctaillirten BußcnrodclAbsch. 564. i. — 13. Den Amtleuten wird anbefohlen, alle und jede Gefälle, besonders auch ^ftscationen, jährlich spccificirt zu verrechnen, ohne Aufschub. Und. k. — 1<» Frciburg wi>d ^gefallen lassen, sich der zu Bern eingeführten Bcttlerordnung zu conformircn und namentlichwirken, um daö Bettelgcstndel in den gemeinen Acmtern zu verdrängen. Und. ve. — 17-