1522 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1675.
ihnen gemeinsam die Krone für das Foltern einer Person verbleiben solle. 6) Für Abwartung der ^
fangcncn sind täglich 5 Schilling zu vergüten. 7) Bei Processen sollen allein der Landvogt, ein Geschwor»^'
der Landschreiber und ein Weibel beiwohnen, und Niemand weiterS; und sollen sie außer den ordn»»g
gemäßen Taggeldern nichts weiter beziehen und der Kammer außer diesen keine andern Kosten verursacht"
8) Die Beamten sollen für Taglohn 20 Kreuzer beziehen, gleichviel, ob cS sich um Malefiz- oder Cri>»>""
sachen handelt. 9) Bei den Criminal- und Malefizrcchnungen sollen sich die Amtleute und Räthe entwc t
mit der Mahlzeit oder dem Taglohn begnügen, aber nicht beides zugleich beziehen; außer ihnen
mandem eine Honoranz aus dem Criminal oder Malefiz gegeben werden. 10) Um den großen Kosten
Jnventarisirung eonfiöcirten Vermögens auszuweichen, soll fcstgcsezt sein, daß jedem der dabei Verwende^
täglich 1 Gulden und nichts weiter verabreicht werde; bei solchen Jnventarisirungen sollen beiwohne» ^
Landvogt, Sekelmeister, Landschrcibcr, der Geschworne der betreffenden Faccia und ein Landweibcb ^
ES sollen alle Strafen und Accorde treulich verrechnet werden; fände es sich, daß Jemand unter >rg^
einem Titel sich von dem Criminal oder Malefiz etwas zueignete, so soll er als meineidig bestraft >
ehrlos erkannt werden und zu keinem Amte in Bollenz weiter fähig sein. 12) Hinsichtlich der zu d"
JahreSbesoldungen der Amtleute wird bestimmt, daß sowohl den Dreigeschwornen als dem Stallt
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ihre 8 Kronen entzogen sein sollen und ebenso dem Dolmetsch die 15 Kronen, mit denen die. ^beschwert war; der Landschreiber soll sich statt mit 13 Kronen mit 106 Bollenzer Pfund begnüge»,von einem Malefizproeeß nicht mehr als 1 Krone beziehen, da er in Aufrichtung desselbenseinen Lohn hat; die jährlichen 8 Kronen des Sckelmeisterö fallen weg, da ihm aus der Malefizl»'"das Einnehmen und Ausgeben besonders belohnt wird und ihm auch für Einziehen des Criminals, ^ ^er es anstatt des Landvogts thut, eine bescheidene Belohnung gegeben werden solle; den drei La»dw^.,verbleiben ihre 3 Kronen Jahrlohn; dabei wird geordnet, daß derjenige der rechte Landweibel undfizer'beim Nathc sein soll, welchen der Landvogt aus den Dreien dazu ernamsct. 13) Weil d»rBeamten bei den Accorden, sowohl beim Criminal als Malefiz, gar zu große Kosten aufgetrieben wl ^soll dies fürderhin bei Strafe und Ungnade abgestellt sein. 14) Die von den Gesandten eine ^
die
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bei den Malefizrcchnungen bezogenen schweren Audienzgelder sollen abgestellt sein und sie sichMahlzeit selbigen Tageö neben den Beamten ersättigen. 15) Da oft gar zu schwere malefizischc Sache» ^Criminal accordirt werden, zu höchstem Schaden der Kammer und auch der lieben Gerechtigkeit,die Laster nicht nach Verdienen bestraft werden, wird geordnet, daß für Malefiz gehalten und bc!^werden sollen Gotteslästerung, Blutschande, Zauberei und Sodomiterci, alle Diebstähle, falsch^Marchstcinvcrrüken, falsche Schreiben; diese Laster sollen für malefizisch bestraft und bei Strafe des ^eideS der Kammer verrechnet werden. 16) Es sollen keine durch Confiöcation der Kammer zugtf"Sachen verhandelt oder verkauft, sondern bei Ungnade der Obrigkeit jewcilen öffentlich perineal,^
Deputation mit dem Nuntius und mit dem Prälaten von Einsiedel» über den Abzug der Jes»>^"
gerufen und verkauft werden. Absch. 628. — SSÄ. In Folge der Besprechung, welche die
Bcllcnz und Ersczung derselben durch Bencdictiner gehalten hatte, erwartete man bei dieser
das Eintreffen einer Abordnung von Einsiedel,!, erhielt aber nur eine schriftliche Erklärung, >» ^ ^den III Orten überlassen wurde, nach eigenem Ermessen zu handeln. Man findet jedoch keinenvon dem bereits bestätigten, am 21. l. M. in Einsiedeln gefaßten Rcceß abzugchen, sondern überträgt