Bellenz, Bollenz und Riviera. 1675. 1521
einigen Herren in Schwhz sich beworben hat,, daß den III Orten die Ledigmachung der Jcsuitenresi-enz in Bellcnz belieben möchte, erklären Uri und Unterwalden, daß sie zwar nicht instruirt seien, in->en kaum entsprechen können, immerhin die Sache M rekerenäum nehmen wollen. Ibid. e. — Sdie in Criminal- und Malcfizsachcn zu Bollcnz allzu hoch steigenden Kosten zu ermäßigen, soll jedes^ auf den 2t)> August zu einer Confcrcnz nach Brunnen ein Mitglied abordnen, um einen Entwurf^berathen, wie die Beschwerden zu erleichtern seien. Absch. 627. n, — S4S Den in die regierendenk ziehenden Rechtsparteien soll in Abwesenheit der Gegenpartei von den Obrigkeiten kein Gehör ge-Begehren um Abschriften der Processe auch nicht willfahrt werden, cS sei denn, daß der Ge-le>ü ^ LandvogtS vorliege. Ibid. b. — SÄt» Um bei der Wahl der Drcigeschworncn in Bol-
wieder von den Gewählten beziehen könnte) die Wahl der Landschaft Bollenz überlassen oder
sdjx Leute zu finden, sollte man entweder gegen Bezahlung von 25 Kronen an jeden Gesandten
zu einen Vorschlag von drei Männern auö jeder kaeeiu vornehmen. UM. c. — S 47 Weil
Gesandten Auftrag geben, auf der Beibehaltung des Herkommens zu bestehen. UM. d. — S 48^ ^'schen dem Quästor Graf Trotto zu Moyland und den Unsrigen zu Bellcnz geschlossene Contract' ^ ^ich für die Leztern ersprießlich; man läßt cö also dabei bewenden, daß sie die Märkte besuchen
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^Zadino die Säumer mit der „arlivadura, WcinS und Messcrlohnö" beschwert werden, soll jedes Ort
^ ^ ^och mit dem Vorbehalt, daß daraus dem mit Mahland bestehenden Bündniß kein Nachtheil^"chsc. ikiill. e, — S7«. Daß den Leuten von Urscren und Livinen, entgegen dem Beschlüsse der^ von 1592, wegen des Zolls zu Bcllenz „zugesucht" werde, nehmen Schwhz und UnterwaldenIbid. t. — SS«. Auf die von einigen Landlcutcn der III Orte gegen die Auffrischung^^t»zcr Zolls von 1668 erhobene Beschwerde erklärt sich Uri für Beibehaltung dcö Tarifs von^ ' die andern Orte rcfcrircn. UM, K. — SS 4 Die Jesuiten zn Bellcnz sollicitircn abermals umihres Abzugs von Bellcnz. Eine Gesandtschaft der III Orte soll daher auf den 26. l. M.^ ^'"siedeln stch verfügen, um wegen Uebcrnahme der von den Jesuiten versehenen Stiftung zu Bcllenzdie n ^"kdictincr zu unterhandeln. Den Gesandten nach Bcllenz wird zugleich die Weisung gegeben,d»n Handlung »iit den Jesuiten abzubrechen. Ibid. Ii. — SS2. Mit dem Referate über die AugustinerCik ^ ^^hailn zu Bcllenz wird der Antrag verbunden, auf dem nächsten Congrcß zu Brunnen einHai'ö" berathen. Ibid. i. — SSS. Um die unerträglichen Kosten beim Criminal undoder , Bollenz zu mindern, wurde auf Ratification der Obern hin festgesczt: 1) Bei Malefiz-^h» ivird weder den Rüthen noch Beamten oder sonst Jemandem weder Mahlzeit noch Tag-
e^^eben, vorbehalten die Mitrichter. 2) Wenn die Dreigcschwornen eine Person in Gefangenschaft^ 4 gute Bazcn Taglohn haben. 3) Für Erkanntnisse an die Tortur werden keine Kosten^eil cö der Landschaft Freiheit betrifft, die Nnzcn und Schaden selbst zu tragen hat. 4) Dieso»^ "^^en bei Folterungen sollen lediglich jeder 4 gute Bazen Taglohn haben, auch nicht mehr Per-^dst Landvogt oder dessen Statthalter, der Drcigcschworne der betreffenden Faccia,
üiil-5 °^^klsch und Landschrcibcr und etwa »och einer vom Landvogt bcigczogencn geeigneten Person. 5)bej^^ungcn sohlen die Wcibel gebraucht und ihnen vom Landvogt nach Belieben vertraute Personen^ werden; ihre Löhnung geschieht, wie solches spccificirlich von Commune zu Commune statutcn-hingegen wird den Landweibcln die für eine „C^ptur" beanspruchte Krone abgcstrikt, während
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