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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1520
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1529 Bellenz, Bollcnz und Riviera. 1674. 1675.

unweit Monticcllo von denen aus Bünden wiederum geäuffnet oder gemacht werde, so soll der Com»ii5^insgeheim, doch bei Tag. mit einem Osficialen, Großweibel nach seinem Belieben diesePeScara" wicdcru»'abbrechen lassen. Ibiä. e. -- »21». Nachdem zur Kenntniß gebracht worden ist, daß die auS»dc»durch den Bischof von Chur die Kirche aus Monticcllo haben Visitiren lassen, soll der Commissär bclschaffen, daß mit Bewilligung des Bischofs von Como durch einen seiner Geistlichen oder den BicarKirche zu Lumino auch visitirt Werve. Bei solcher Begebenheit sollen sie sich in der Stille, jedochTagzcit, so weit begeben als unsere Jurisdiction sich erstrekt, nämlich zu dem Sasso di Bissonc, und dort etiv^besichtigen. Dieser Act solle dann (gleich wie auf Seiten der Bündncr auch geschehen sein wird) pr^kollirt werden. Ibirl. el.

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Art. »31» Neue Klage aus Belle»; über die von dem Seehauptmann zu Canobbio in Ucb»^gebrachte Beschwerung des Korn- und WaarcntransitS auf dem See. (S. Absch. 6l2. a.). ^ ^ .Uutcrhandlung über die Sustcntalion eines neunten JcsuitenpatcrS zu Bcllcnz. (S. idicl. b.). ^Schwyz soll die der Gemeinde Camorino zu Brunnen bewilligten Zugeständnisse ausfertigen. Ussü-»33 Auf Uris Antrag wird dem Rathe zu Bellcnz Joseph Abc als Stadtvenner empfohlen, »34 Da Karl Chicherio klagt, daß seine Bürgen oder Freunde ihm seine Habe verkaufen u. s-^wird dem Commissär befohlen, die bewußte Summe von den Bürgen bei Strafe von 100 Kronentreiben und den regierenden Orten zu übersenden, Chicherio bei seiner Heimkunft über die ihmlich widerfahrenen Neuerungen zu verhören. UM. Ir. »3». Dem Commissär von Bellen; wirb agetragen, den Berkauf von Gütern außer der Orte Botmäßigkeit nicht zu gestatten, dagegen die Ocntt»Lumino zum Ankauf der Güter des H. A. CiSlago zu ermuntern. UM. Ic. »»lt. Auf Berichs "der Prior von St. Johann zu Bcllenz ein Mädchen geschwängert habe, aber flüchtig sei, wird gcfu"^der Legat solle davon benachrichtigt und durch eine Gesandtschaft ersucht werden, für eine AuöstcucrMädchens zur Berhcirathung oder Unterbringung in ein Kloster und für Aufhebung jcncö Klost^zu bethätigcn, indem sonst die III Orte jenes Kloster wegen dieser und anderer ehrlosen Vorgä"^vertilgen" entschlossen seien. Der Commissär zu Bcllcnz soll unterdessen das von dem Bruder des ^ehrten Mädchens dem Prior abgcnoinmenc Felleisen aufbewahren und der geistliche Nicar zu Bcll^ ^,mahnt werden, gegeil die Klostcrpfaffen zu procediren. Absch. 617. ä. »37. Von demzu Bcllcnz ist der Verlauf wegen der Tratta zu vernehmen. Sollte bei dem einen oder andern ^wegen etwas einkommcn, so soll keines absonderlich etwas beschließen, vielmehr soll man zu eine»'müthigcn Beschluß zusammentreten. UM. o. »38. Uri übernimmt es, der Klage über zu hohe K"-'beim Bezug der Zinse zu Bellen; abzuhelfen. UM. K, »31». Der von der Confcrcnz vom ^gemachte Versuch, den Commissär Stulß und Karl Chicherio zu vergleichen, blieb erfolglos, kinü,/'»41». Bei den regierenden Orten kommt in Frage, ob Nidwalden das Recht gehabt habe, denzu cilircu. (S. Absch. 620. u..). »41. Uri wünscht Beilegung des zwischen Landammannund Landvogt Lusser obschwebendcn Handels. (S. UM. b.). »42. Dem Commissär von Lcwird bedeutet, daß er das bekannte Felleisen und den Bericht wegen der von Mahland projcctirtcu ^des KornS halben nach Uri übermitteln solle. UM. e. »43. Nachdem der Pater Rcctor vo» ^