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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1516
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1516 Bellenz, Bollenz und Rivicra. 1670. 1671.

Gestalten sein Angehöriger, Obcrstlicutcnant Lusser, auf vcrschiencnem Shndicat in Bollenz von LandvogAckerinaiin, damaligen Gesandten Unterwaldens, mit schwerenfesten" belegt worden, wobei Lusser stch ^erbietet, wahr zu machen, was er dem Ackermann zugeredet. Da aber die Kundschaften ihrer Gla»Würdigkeit wegen obrigkeitlich einvernommen werden müssen, so wird ersucht, auf unrechthabendediese Kundschaften an Ort und Stelle abzuhören. Falls die Obrigkeiten damit einverstanden sind,die Einvernahme durch Schwhz, als unbetheiligt, geschehen. Ibid. g. 777. Um die KapitalZinSforderung der Erben des Landammannö Reding an Carlo Chicherio zu Bellenz endlich in Richtigstellen zu können, wird Leztcrm auf Gesuch anbefohlen, bis zu nächster Lichtmeß zur AbrechnungSchwhz sich zu stellen, bei Strafe. Ibid. k.

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Art. 475. Entgegen dem Antrage, den Bellenzer Markt acht Tage vor dem LausterSubiaSco abhalten zu lassen, eröffnet Statthalter Lussi, am lczlen Syndikate seien Schriften vorgel^laut welchen der Lauiser Markt bei 20,000 Kronen gekostet habe und denen von Subiaöcohalten verboten wurde, bei Wiedererstattung jener Kosten, auch Lauiö und Luggaruö das Rechtdiren, die nach Bcllenz fahrenden Kauflcute zu Hinterhalten. Uri meint daher, es sei besser, deu ^lenzer Markt acht bis zehn Tage nach den Lauiser Markt zu verlegen, Bern, Lucern, Zug undauch beizuziehcn, unfern Kaufleuten die Fahrt mit Vieh nach Lauis und Maylaud vor dem ^Markt zu untersagen. Wird in den Abschied genommen, um bei gegebenem Anlaß weiter h>k"^berathen. Absch. 518. ll. 77<». Erneuerung des Beschlusses, daß der Sanitätscommissär kut^^werden soll. (S. ibid. o.). 777. Die Zumuthung dcö Nuntius, daß dem Bischöfe von Co»'" ^Visitation deö Spitals zu Bcllenz zugestanden werde, wird als eine Neuerung abgelehnt. Ibid. s'778. Die Wirthe zu Bellenz haben mit ihren Forderungen für Fütterung der Saumpferdc bei ^eurseu kein Vorrecht vor andern Prätendenten. Ibid. i. 771». Die Bitte deö Cäsar Ferrari ^Böllen;, man möge ihm doch, nachdem er schon über 700 Kronen wegen eines Testaments aistge^^habe, zu seiner billigen Forderung verhelfen, wird dem Landvogt Schmidig zugewiesen. Ibid.78«. Der Landvogt von Bollenz, Dom. Schmidig von Schwhz, bittet um Genehmigung folgend^träge: 1) Es möge gestattet sein, wenn Jemand sich selbst eines Fehlers anklage oder durch eine»lichen Anzeige mache, die Sache im Geheimen, mit Vermeidung vieler Unkosten, doch mit Vorbeha" ^an die Kammer zu erstattenden Bußen, zu verhandeln; 2) bei Rnkfall der Unholderei die Ergebt...zweitenBeichte" mit denjenigen der erstenBeichte" zusammenzufassen und darüber die gebührende d ^walten zu lassen; 3) bei den ordinären Shndicalen möge nicht über die Statuten von Bollenzgeschritten werden; 4) weil in der obersten kaceiu bei leztem Shndicat um das Dreigeschworncna">tHerren Gesandten Niemand die Gebühr thu» wollte, möge der zwar außer der kaeciu wohnende -p ,Agnello, der in der kueciu daheim undin allen Sachen zuo Nutz vnd Schaden daselbsten Ge»als solcher anerkannt werden; 5) der zwischen den beiden Dolmetschern entstandene Streit sei durchvon Landschreiber Zumbrunnen auf ihn verfaßten Compromiß beseitigt worden; dieser möge cst^cirt werden. Endlich bittet er, ihm bei seiner redlich gemeinten Vogteiverwaltung zu vertrauen und ^ ^zu gewähren. Man findet seine Begehren billig und heißt selbe auf Ratification hin gut. Ib^'