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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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1513
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Bcllenz, Bollenz und Rivicra. 4666. 4667. 4663. 4543

^ ^ Richter ihre Zuläßigkeit anerkennt; Art. 3. 46) Daß der Beklagte in Criminalsachen

^seinen, Eid zu reden oder zu antworten habe, finden wir nicht billig; Art. 8. 4t) Blutschande im^iten soll mit 466, im dritten mit 56, im vierten mit 25 Kronen gebüßt werden, vorbehaltenSchürfung nach Beschaffenheit der Sache; Art. 47. 42) Der heimlichen Gemeinden und Zusammcn-^uiigc>r halb sollte der Commissär Gewalt haben, nach Beschaffenheit der Sachen und Anzahl derünncr die Strafe zu erhöhen; Art. 32. 43) Wenn einer den andern mit einer Wehr, Stok oder Stein^ürünstjg schlägt, soll er nach Inhalt der Statuten gebüßt werden, vorbehalten die Wichtigkeit der Sache.

waren in Bezug auf das rothc Buch und die Statuten unsere lcztcn Bedenken. Nun sollen diein Punkte des rothcn Buchs und die Statuten von alt-Landschrciber Landvogt B. Zumbrunncn

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^ Instrument zusammengezogen und geordnet werden, wonach dann daö alte rothc Buch und die alten»tit^N ^ Geltung fallen. Absch. 439. u. ^4 '4«u. Der eingerissene Mißbrauch dcr Bogtciangchörigcn, sichbeli aus andern Orten zu versehen und mehr Leute abzuordnen als nöthig ist, wird dahin

bo» ^ Bciständer ans andern Orten angenommen und nicht mehr als zwei Abgeordnetetri! Commune dcputirt und in Rechnung gebracht werden sollen. Ibid. b. Äs48b. Nidwaldcnan, den Palast des Obersten Lusst zu LuggaruS anzukaufen. In den Abschied. Md. o.

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iUa a Gesandten in die drei Bogteien von Uri entworfenen Instruction wird

I^'""Nt. Absch. 463. a. 4S4) Da die mit Revision der Statuten und dcö rothcn Buches aufge-^^stcn noch nicht entrichtet sind wird, in Betracht, daß jene Revision zum Besten derer von^tgefunden hat, bei 466 Kronen Buße diesen die Bezahlung jener Kosten befohlen, mit demerfol^' ^ ^ Gesandten so lange auf Kosten von Bcllenz daselbst verbleiben sollen, bis die Zahlung^ ^ Nidwaldcn hofft, 'daß seinem Gesandten der Bcisiz neben dessen Bruder,

>,^^bogt in Bollcnz, nicht verweigert werde; es wäre dieß eine Neuerung. Uri und Schwhz erklären,Instruction zu haben, sondern refcrircn zu wollen, gehen aber von der Ansicht auS, in Sachen,^»ihe Obrigkeit als des LandvogtS Interesse berühren, möge der Gesandte wohl bcisizcn, in

btt denen in Frage komme, ob der Landvogt seine Amtspflicht erfüllt und den Befehlen

Obrigkeiten und den Statuten gemäß gehandelt habe, wäre der Bcisiz des Bruders der Per»ei^», ""d dem Rechte zuwider. Ibid. o. /MS. Uri bringt in Anzug, daß der Commissär Khd vonbissen Paganino oder Zczio wegen Nichtachtung eines Befehls 56 Ducatcn bezogen, aber nichtVorwande, daß die Obrigkeit an solchen Ungchorsamöbußcn keinen Thcil habe,^^'nung, daß etwa 6 bis 46 Kronen hätten nachgesehen werden können, verlangen Uri undb>xihren Antheil an den 56 Ducatcn. Schwhz will refcrircn, erwartet aber, Khd werde sich aufseiner Vorgänger berufen. Andere den Khd betreffende Actionen werden die Gesandten"h berichten; ebenso wegen Hauptmann Varone von Bcllenz. Ibid. d.

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Joh. Franz Arnold von Spiringcn erstattet Bericht über seine Unterhandlungen mitAbgeordneten betreffs der Gravcdoner Straße und über deren Stand. Daraus ergibt sich,^ Nöthigc mit den genannten Abgeordneten verglichen worden sei; nur der Punkt wegen des Weg-

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