I5!2 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1665. 1666.
in weltliche Sachen abgeschnitten. Ibid. d. — Der Legat wird ersucht, dem Bauersmann auS dd»
Bellcnzer Gebiet zur Lcdigung aus der über ihu wegen geringfügiger Sachen ausgesprochenen Ejeommu^catiou zu verhelfen, Ibid. e. — ÄÄt». Ein von dem Shudicat zwischen Herrn Bcazzo nnd CanonicumGuardino von Mahland gefälltes Urthcil erhält auf den Wunsch des abgetretenen Landvogtö Karl Luitvon Bollcnz die Coufirmation. Ibid. k. — ÄAl.. Giov. PetroSco von Malvaglia klagt, daß er öst^schon der Unholdere! verdächtigt, proccssirt, doch niemals schuldig befunden worden sei, nnd erhalt asein Begehren einen Schein, daß er, wenn er wieder verklagt werden sollte, der Gefangenschaft bis "obrigkeitlicher Erkanntniß enthoben sein solle. Ibid. 8. ÄÄÄ. Des Handels halber wegen dcö T^tschlags des Giac. Antonio Monaco in Bollcnz soll alles beisammen verbleiben und eingestellt sei",beide Parteien abgehört werden. Ibid. b. — Gravamina, Beschwerden und Begehren der
schaft Bellciij hinsichtlich der Statuten und des rothen Buchs, vorgetragen durch TranquiliuS So>»^Carlo Cbichcrio, beide des Raths, und Giovanni Antonio Scalvino, den 17. bis 26. April, und ^den Gesandten der lll Orte behandelt den 2t. und 22. April. Absch. 418. — AÄA. Dem GesuchsLandeshauptmanns Hcmann um Schuz gegen die Verwandten des längst verbannisirtcn N Bac^^wird entsprochen. (S. Absch. 429. 8-)-
Art. Auf Anzeige Uri'S, daß dortseits die gemachte Revision der Statuten und dcS rot^
Buchs von Bcllenz durchgesehen und gutgeheißcil sei,-werden auch die übrigen regierenden Orte diezur Hand nehmen, damit dieselbe endlich beendigt werden könne. Absch. 462. d. — Aus^
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des Landvogts von Bollcnz, daß der Landeshauptmann Laurenz Hcmann gestorben sei, wird vonschehencn Ancrbietungcn des Verstorbenen Umgang genommen, dagegen billig befunden, daß die ^für die crthcilte Audienz die Gebühr abstatten und dem Landvogt Schmidig die ergangenen Kost^seze». Absch. 468. d. — Den Gesuchen der Väter Jesuiten um Schreiben an Oberst von
dingen und die Gemeinde Bcllenz zu Erlangung ctwelchcr Untcrstüzung, des Giacomino Borsalation seiner Appellation, des Francesco Gorla um mchrern Termin wird entsprochen. Ibid. o. ^ ^Die frühern Bcschlusscöcntwürfc über daö rothc Bud) und die Statuten von Bcllenz werden ergä»^' ^zwar folgende Bestimmungen fcstgesezt: I. DaSrotheBuch betreffend : 1) Der VerpfändungenLauis und andern Vogtcicn bleibt es bei tbl. 16, jedoch sollen keine Güter außer unsere Vogtcicn ,werden. 2) Der verbotenen Gewehre halb bleibt es bei den Erläuterungen, doch wird den ^von Jsonc und Mcdcglia nichts benommen; k»I. 68. 6) Den Holzzoll betreffend bleibt es bei dem ^' ^von Brunnen; kc>I. 69. 4) Um das Placct bei geistlichen Pfründen zu Bcllenz bleibt cS bei den ^Erläuterungen; kul. 45. 5) Hinsichtlich der Criminalbußcn bleibt cS bei den 25 Kronen; kal.„Der Handschriften halb, so in 16 Jahren nicht bezogen oder erneuert werden, bleibt es gege» ^ ^Orte bei der Erläuterung; wenn aber der Kreditor einen mehrcrn Termin eoneedirt, soll dieKraft haben;" kol. 76. 7) Gerichtstage anznsezcn und zu halten ist dem jeweiligen Commissär übcr ^k»1 21. II. Statuten: 8) Wenn pm-iculum in inorn ist, mag der Commissär ohne Beisein der d>6 ^schwornen den Fehlbaren anhalten und festnehmen. III. Das Criminal betreffend: 9) Der Lc>d^^der Kläger sammt noch einem andern mögen Kundschaft sagen, sofern sie ehrliche Leute und »idst "