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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1504
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1504 Bellenz, Bollenz und Rivicra. 1600. 1661.

und, wenn sie nicht erscheinen, in Contumaz verurthcilen, auch ihr Hab und Gut einziehen, gleichviel, ^eS Weltliche oder Geistliche seien. Absch. 317. b. 3Z3 Da in der obersten Faccia in Bollcnz "diese zwei Jahre noch kein Dreigeschworncr crnamset ist, wird gut erachtet, daß der dicßjährige Gesa"von Nidwalden, dem diese Nomination zusteht, sich mit einem qualificirtcnSubjcet" vergleiche. D»kam auf die Bahn, ob cS nicht thuulicher wäre, daß die drei Gesandten gemeinschaftlich alle dreischwornen in den drei Faccicn erwählen und die alte Ordnung der Verehrung halber rcassumirtIdiü. e.

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Art. 3SA. Heinrich Meyer, der Societät Jesu Priester, Rector des CollcgiumS zu Lucern,sönlich erschienen, bringt vor, wie seiner Obrigkeit, um die Ehre Gottes zu vermehren und des christl'^Volkes Wohlfahrt in Unterweisung der Jugend und anderer geistlichen Werken Verrichtung zu befolgsehr angelegen sei, die Residenz zu Bcllcnz, welche bisher nur in fünf Personen bestanden habe, auf 'bei Errichtung der Residenz abgeredte Zahl, zu einem Kollegium oder Gymnasium auszudehnen, undzu diesem Zwckc zuvörderst die Hinterlassenschaft deö FiScals RuSca, die weder zu einem Seminarzwölf arme Studenten, noch zu einer Chorherrnpfründe hinreiche, verwendet, dann aber auch auseollegium <1o propugunllu tille von päpstlicher Heiligkeit aus etliche Jahre ein zu Unterhaltung von ^Patres zulänglicher Beitrag erlangt, endlich von den Communitätcu Lauis und Luggaruö durch Traclal'^in Aussicht auf die ihnen zukommenden geistlichen Dienste, noch eine Stiftung für etwa zweierhalten werden könnte. Nach diesem Vortrage wird auf Ratifikation der Obrigkeiten hin beschl^"die Hinterlassenschaft RuSca ö für den angegebenen Zwck zu bestimmen, dagegen die Herbeischaffungderer Beiträge dem Orden selbst zu überlasse», wohl aber den Untcrthancn zu erlauben, daß sie a»s ^Herzigkeit beisteuern und Vergabungen machen, immerhin in der Meinung, daß dabei die Landesord» ^und die Statuten beobachtet, allsälligc Streitigkeiten vom ordentlichen Richter entschieden, die den P"zukommenden Gelder nicht zu Vermehrung der Armulh in den obcrn Vogtcicn der III Orte, fv" ^außerhalb angclichcn, keine liegenden Güter ohne Erlanbuiß der Obrigkeit angekauft, die ZwölfzalffPatres nicht überschritten, bei allfälligcr Verlegung der Residenz die aus dem Lande stammendenund Stiftungen zurükgelasscn werden sollen. Absch. 320. n. tS» Da der RuntinS weg"'deutschen Chorhcrrustcllc in Bcllenz um Jntcrcession ersucht und Einsicht in die Rechtsamc der III ^verlangt hat, glaubt man nun besser dadurch zum Ziele zu kommen, daß man einen Dritten und iGiuseppe Gabutii zu Bcllenz, jezt in Rom, in den Vorschlag bringe, die Herren Zczio und Magv""Resignation bewege und, sofern dann die Stift der Resignation sich weigere, gegen alle aufgehendenprotestire. Ibiü. o. Die zur Verbesserung der deutschen Porte aus dem Zollcrtragc vcrwc» ^

50 Kronen auf jedes Ort sollen von der Stadt Bcllcnz ersezt werden. Weil aber Bcllcnz vonBeschwerden exemt zu sein behauptet, soll der dem Landvogt und Laudschreibcr Ccbcrg selig gegebentrag dem Laudschreiber Zumbrunncn übertragen werden, nämlich die Statuten und das rotheStadt Bellenz auseinander zu sezen. Da jedoch nicht das rechte rothe Buch herausgebrachtsoll, wird der Commissär ersucht, beförderlich das ächte zu übersenden. Iklll. k. ItS?

Somazzo ist auf sein Gesuch der seit 1653 über die Hinterlasscncu des Martin Andreas Somazzo gcf''^