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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1502
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1592 Bcllenz, Bollenz und Rivicra. 1660.

mitgeben, damit diese auf der Conferenz daselbst vorgewiesen werden können. Sic sollen auch die von Belll»!wegen des Fuhrleitc-, Wag- und Sustgeldeö und deö Holzzolls prätcndirtcn Rcchtsamcn mitbringen.

332. Die leztjährigc Verordnung, daß alle Geistlichen von ihren Gittern die Steuer zu entrißhaben, wird bestätigt. Ibid. o. 333. Spitalvogt A. Cusa legt im Beisein des dazu deputirtcnT- Somazzo Rechnung ab. Er bleibt dem Spital 1612 Liren schuldig. Ibid. d. 331t. ES wc>verschiedene ApvcUationssachcn rechtlich erledigt, ibid. o. 333. Diejenigen, welche dem lcztjälMRuf zuwider das hinter ihren Häusern an der Stadtmauer wachsende Epheu nicht abschnitten und ^störten, werden zu 1l)t1 Kronen Buße angesezt; doch wird wieder darauf verzichtet, weil das Verbot»'schriftlich mitgetheilt worden war. Ibid. k. 33tt. Etliche zu Lumiuo werden wegen Erprcst»»^gegenüber Fremden zur Rede gestellt und bestraft. Ibid. 8- 337. Die Hinterlassenschaft dcSG. P. RuSca, im Betrage von 62,781) Pfund, wird liquidirt, so daß seine Wittwc Martha undSchwestern im Kloster lebenslänglich den ZinS von 16,800 Pfund und 361)1) Pfund genießen, a»^übrigen Summe von 13,381) Pfund, da sie unterdessen zu Unterhaltung des im Testament best«»»"Seminars nicht genügen, einstweilen bis zum Ableben der Nuznicßerinnen Messen gelesen werden, ^sichtlich der Eleetion des von Zeit zu Zeit rcsidircndcn Chorherr» der Anfang dcS Bcneficiums eine»'Söhne des von RuSca besonders begünstigten Fiseals Christoph Barone zukommen, dieser jedoch bis j'^limitirten Alter dcS betreffenden Sohnes verpflichtet werden soll. Messen lesen zu lassen. Nach denitritte des ersten Cauonicuö wird Eleetion, Konfirmation und Placet laut Testament stattfinden. ^

338. Der Geinciildc Morobbia wird bei Buße Säuberung und Verbesserung der Straße nach

bona befohlen, damit der Verkehr auf dieser Straße und mit ihm die Zollciunahmcn gemehrt

Ibid. i. 33!> Die verschiedenen dicßjähriqcn Zollcinuahmcn betragen 1178 Kronen 59 ,

4 Angstcr. An Malefiz- und Criminalstrafc» wurden zusammen eingenommen 4979 Liren; davon n ^

der dritte Theil oder Liren 1376 den regierenden Orten, somit jedem 458 Liren 38 Kronen 1s

4 Angster. Ibid. k. 31tU Dem G. A. Bantera, Sckclmcistcr der Kirchen St. Peter und St. St^

wird die Rechnung über diese Kirchengütcr abgenommen; dabei findet sich, daß ihm 366 Liren zu

bleiben. Ibid. I. 34 4. G. A Molo und C M. Magoria wurden, weil sie, um die Best»»!^

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des N. Cislago als Deputirtcn der Commuuität Bcllenz zu bewirken, praeticirten, als strafbar

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und Ciölago vom Amt suspendirt; mit G. P. Saechi, der wegen Practiciren für G. P. Zczio cbo»^gestraft worden war, vergleicht man sich freundschaftlich. Ibid. in. . 342 Da sich ergeben, daß

zur Ausbesserung der Mauern und Versicherung der deutschen Porten nicht verpflichtet sei, kountc s^auch zu keinem Kostcnersaz angehalten werden. Ibid. n. 3143. Wegen Belohnung derjenige"daten, welche im Dienst der hohen Obrigkeiten vor etlichen Iahren ausgezogen waren, läßt »iander Obrigkeiten Erkanntuisse bewende». Ibid c>. 31414. Eine Bekanntmachung wird erlasse»' ^keine Commissaricn und Beamte bei ihrem Eid und bei Verlust ihres Amtes einem Verbannten c>»e ' ^condotw oder Liccnz gcbeir sollen. Wenn ein Verbannter sich irgendwo zeigt, soll man demder Commune anzeigen und mit Sturmläuten demselben uachsezcn, ihn fangen, wenn er sichtödlen; Säumige sind mit 161) Kronen zu büße». Bei 56 Kronen Buße sollen Wirthc die,botenc Waffen tragen, nicht beherbergen; die ordinären Gewehre sollen sie den ReisendenVater, Mutter, Ehefrau, Kinder dürfen ihre verbannten Angehörigen bei Strafe der Coufiscati^'»