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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1501
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Bellenz, Bollenz und Riviera. 166V. 1501

selb^' abermals nach Rom rccurrirt, auch nicht von Zezio auf die Stelle resignirt und dafür dem-regierenden Orte» die Admission ertheilt, sondern daß durch den Eommissär in Anwesen-de» Notar und Zeugen den Chorherren die von den regierenden Orten bewilligte Admission vor»wcrd^' Erklärung beigefügt werde, die Nomination gehöre nicht, wie aus der Bulle präsumirt

" »löchtx. den Chorherren zu, sondern de» regierenden Orten; nur in solchem Sinne sei also diewnusttlle dem C, Zezio verliehen. Sollten sich die Chorherren dem widcrsczen, so soll dieses Pfrund-ficap"'"^" ferner in Arrest bleiben und sie für alle erwachsenden Kosten verantwortlich sein. Die Rati-dlis ^ ^rfügung bleibt den Obern vorbehalten. Absch. 3t>7. n. 323 Die Gesandten ausdie w uach Bellcnz überschreiten meistens ihre Bcfugniß, indem sie Sachen behandeln, welche in

Hab der Landvögte gehören. Da die Geschäfte, die die Gesandten zu Bellcnz vorzunehmen

Zweiten auf vorherigen JnstructionSconfercnzen bcrathcn und festgestellt werden, so sollten fürderhinten zu diesen Confcrcnzcn nicht zugelassen und diese auch früher abgehalten werden als bis jcztfür Neuerungen, während Schwhz und Nidwaldcn solche in dem angegebenen Sinne

der uöthig halten. Ibiä. f. 32t». Von Moyland will man die bundcögemäßc Auslieferung

kein Elerici verlangen, die mit übergroßer Frechheit den Carlo Protto von Torre aus dem obrig-^ ^ BoUenz befreiten und dabei sogar aus den Landvogt schössen und zwei Wcibel verlczten.

hi ^ ausgeliefert würden, sollen sie von den Gesandten förmlich citirt und auf Nichterscheinen>»ürd^ derbannt werden; dabei soll jeden die gleiche Pön treffen, der je um ihre Liberation anhaltenZar ^ ^ '^27. Gleiche Bewandtnis! hat mit den Mördern des Statthalters G. Piclro

Brüdern Mcnara; auch deren Auslieferung soll verlangt werden. Und weil der Caplan zu'U>ca j,r Bollcnz, ein Bruder der Mcnara, und noch ein anderer Pfarrherr daselbst diesen Unterschlauf

"'"Gesandte

t'on,

°c», ^"dkmäßig sein, eine Ordnung zu erlassen, daß künftighin bei Gewährung solcher bösen Buben inkürc^^'^ Voglcicn durch das ganze Land Sturm geläutet würde, wobei dann Jeder verpflichtet

°n haben sollen, so ist gegen solche Bübereien beim Erzbischos zu Moyland Klage zu erheben, imBemerken. daß wenn nicht Remcdirung eintrete, man die Rechte der Orte gegenüber solchen Gc.st-Zu wahren wissen werde. Des Capla» Mcnara Gut ist mit Arrest zu belegen. Ibiä. ä. - 32«.findet für rathsam. sich darüber zu vergleichen, daß Mörder und andere Schandbubcn. die aus den^'eicn in das nahe Livinerthal und aus diesem in die Vogteien fliehen, in die ein und andere Juris-ohne Verlezung der gegenseitigen Hohcitsrechtc, verfolgt werden dürfen. Ibiä. s. 32!». ES

Gebiet

bei seinem Cid selbige zu verfolgen ; dabei sollte dem Einbringcr solcher Schandbubcn der vierte/"'l desVffsakeö" erfolgen; wollte dann die eine oder andere Landschaft sich diesem Aufsaz nicht untcr-so sollten auf ihre Kosten Soldaten aus den Orten hineingcschikt werden. - Waö sonst noch^ Maßregeln in diesen Landen für nöthig erachtet wurden, ist den Gesandten in ihre Instruction gcscztIM. k u. k. 33«. Die zwischen dem nidwaldenschen Commissär und andern in Bellcnz^"°nden Nidwaldner Landleutcn einerseits und dem Commissär Abegg und dem Landschrciber ge-^^"ien ehrverlczlichcn Anstände werden durch die Gesandten von Uri und Schwyz compromissorisch bc>-der Commissär in die Kosten verfällt. Absch. 3l2. n. - 331. Räthe und Regenten der Com-!""""ät und die Syndici der Grasschaft Bellcnz sollen auf St. Gallentag n. Kol. Dcputirtc nach Zugund ihnen alle ihre Rechte und Freiheiten bezüglich des locarnischen und magadinischcn Zolls