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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1498
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1498 Bellenz, Bollcnz und Riviera. 1658. 1659.

nicht zu viele auf Ein Geschlecht gestellt werden. UM ls. 27<». Was sonst noch in der Rivicl« Z"verordnen ist, soll vom Landvogt und den Gesandten auf Gutheißen hin besorgt werden. Gill, M277. Die Steuern zu Bollcnz sollen auf die Fcuerstcllcn verlegt und mit Rath der Beamten und iianie^lich mit Conscns deö Landvogts werkstcllig gemacht werden. UM lllr. 278. Hinsichtlich deszwischen Jragna und Personico sollen die Gesandten den Augenschein einnehmen und rcferiren. >dicl-> 27!>. Die Gesandten sollen ernstlich die Quittanz von den Beamten zu Vcllcnz herausfordern, ^sie dem Landvogt Niklaus Maurer der entlassenen Milbürgschaft halber schuldig sind. Und. llk. ^Sollten noch andere Geschäfte vorkommen, über welche die Gesandten nicht instruirt sind, so mögen sie U ^nach ihrem besten Wissen und Gewissen erledigen, jedoch schwerere Sachen in den Abschied nehmen. >diü>

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Art. 281. Um bei Revision des rothen Bnchö und der Statuten von Bcllenz die erfordert

Aufschlüsse zu geben, waren von dort vr. Tranquiliuö Somazzo, alt-Statthaltcr, und Peter d'Jmazu Mola, als Abgeordnete erschienen. Sie wiesen auf einige in denselben vorkommenden Widerst^'hin, schienen es jedoch auf Erwerbung noch größerer Begünstigungen angelegt zu haben. Da ma»nicht genügender Sachkenntniß nicht sogleich an Erledigung der Angelegenheit sich machen konnte, sobeschlossen, daß von jedem der regierenden Orte in Monatsfrist Jemand bestimmt werde, der ^Gesandten der andern Orte die angeregten Contrarictäten auseinander lesen helfe. Die AbgeordneicuBellenz sollen dann herberufen werden und die von einzelnen Orten erlangten Ortöstimmen milbnnS^

Unterdessen soll der Commissär nach den 1583 aufgcscztcn Artikeln und dem Herkommen procediren ^288. u. 282. Man findet abermals nöthig, die Correction der Statuten und des rothenBellcnzer, deren überschikte Meinung man billig nicht mit guten Augen angesehen, fortgehen zu ^ ^und die von Bcllenz auf erste Gelegenheit hcrauözubcrufen. Absch. 291. ct. 283. Die lostco ^geführte Beschwerde einiger Shndici und Rathe über die eidliche Zumnthung, alle zu ihrer Kenntu>>'^langten Malefiz- oder Criminalsachen anzuzeigen, soll mit Befremden zurükgcwiescn und geahndetAbsch. 291. u. 28^1. Den Corporate», die darum gebeten, ist für ihre treuen Dienste im lczlcu ^zuge einige RccompenS zu verschaffen, in Betracht, daß die Last meistens auf Arme gefallen ist. . 283. Die Stadt Bcllenz soll zu der Reparatur der Stadlmauern u. s. w., besonders des dc>^ ^Thorö, nnnachsichtlich angehalten werden. Unll. o. 28<i Voir dcil Verwaltern oder Vögl^ ^Pietro RnSca ist Rechnung zu verlangen. UM. ll. 287. Uebcr die Anstiftung, Versa »ml>u'il ^Bcrathung der Gemeinde Bellenz und ihre daraus gefaßte, die Correction der Statuten veru'^^,Schlußnahmc soll Strafunlersuch gepflogen werden. UM v. 288. Die Vernachlässigung der ^straße nach Cadenazzo ist zu rügen und Verbesserung anzubefehlen. UM f. 28i», Hinsill>^von der Commune Claro geführten Klage, daß die Jesuiten die erblich hcimgefallcncn Güter zuweigern, soll der Grundsaz dießfälliger gleicher Stcucrpflicht Geistlicher und Weltlicher fcstgchaltcu ^Idül. L. - 2tttt Der den Magadiner Zoll betreffende Entscheid ist den Vellcnzcrn zurbringen, die Sammlung der darauf bezüglichen Sachen und besonders die EinhändigungEopic des in Frcibnrg liegen gebliebenen Proeesscö zn verlangen, zugleich den Angehörigen vo»und Riviera davon Bericht zu geben und in Luggarus über die Beobachtung deö in Schwhz ausgrU