Bellenz, Bollcnz und Riviera. 1655. 1656. 1493
^"goria in Ron, hohe Assistenz genießen und besonders vom Landschrciber zu Lauis begünstigt sein soll,^>rd auf Mittel Bedacht zu nehmen sein, wie der von Rom verlangte Beweis der bereits geübten cur»"'warum erbracht werden kann, womit namentlich Uri beauftragt wird. Ibid. st. — 2V2 Da die von^ "uz bezüglich der baufälligen Thore und Mauern der Stadt noch immer nicht gehorchen wollen, wirdConimissär beauftragt, sie nochmals an ihre Pflicht zu erinnern und im Weigerungsfälle auf ihredh, ^ Arbeit ausführen zu lasse». Idid. l>. — 2V3 Es wird nöthig sein , wegen verschiedener," -Logtcie» betreffenden Ursache», namentlich aber wegen der von den Bellcnzern beständig prätendirtcnuinnalbußcn beförderlichst eine dreiörtische Eonfcrenz zu veranstalten und sie denen von Bcllenz recht-^'3 zu intimiren. Idid. k.
IVA«
Ärt 2V4 Im Streite über den Weidgang der Communeu BiaSea in Riviera und Semione in^^"uz sau dxx Landvogt dem Eid etlicher Acltcstcn von Biasca Statt geben. Absch. 183. 6. 2vk5Eoinniissär zu Bellenz wird die Weisung gegeben, daß er den im Dienste des Großherzogs vonin, ^ senden Werber, der in Bellcnz Volk aufzubringen suche, auf den nun aber von Einigen, welche^ ^"'dinischen Kriege gewesen, um ihre daher rührenden Ansprachen Arrest verlangt werde, entwederIbicl und Bürgschaft anhalte oder in Arrest bringe, ihm auch die uubcwilligtc Werbung abstrikc.
^ ^ 2v<». Die Gesandten nach Bellcnz sollen bei ihrem dortigen Eintreffen von den Untcrthanen^Ordinationen und OrtSstimmen zurükverlangcn, die ihnen von Schwhz und Untcrwaldcn wegen „Vff-sklb""^' Zahlungen bh dem Incnuto zuc bezüchen," vor einiger Zeit crtheilt worden sind, und dannstall den Orten übcrschikcn, nach deren Eintreffen Uri eine andere Zusammenkunft vcran-
tzg um zu eonsultircn, wie ein „leidcnlichcr Jnzug vffzcrichtcn wcre." Absch. 189. a. — 2V7
alte Ordnung der dortscitigcn Schifflente erfrischt werden, weil Klagen über vorgekommeneKricn eingelangt sind. Ibid. b. — 2V8 Ob die mit den cnnetbirgischcn Untcrthanen im leztcn
,, VU
Aufgelaufenen Kosten auf die Landschaften verlegt werden sollen, ist ebenfalls zu berathschlagen.
^ 201». Die Gesandten sind nur verpflichtet, zwölf Tage bei einfachem Gerichtsgeld sich zuT aufzuhalten; »ach diesem Termin zahlen die Parteien das Doppelte. Ibid. d. — 24V. Diec 'icr si„^ wenn sie die Befreiung davon nicht nachweisen können, zur Dckung der Stadtthore, Säu-d?r Gräben und Ausbesserung der Mauern anzuhalten, und zwar sollen die Gesandten auf Kosten
die so lange dort bleiben, bis daö nöthige Material auf dem Plaz ist. Idid. o. — 2 44. Für
P^^'ualbußcn soll man denen von Bcllenz nicht mehr als 26 Kronen geben und sie bei 266 Kronens°ll k ^ Buchung der lezt- und vorjährigen Rcstanzcn vom Fiscal anhalten. Ibid. k. — 212. Esverboten werden, von dem Felsen nächst bei dem Portun Steine zu brechen. Ibid. g. —^iü ^ so bh ictztgcsagtcm Portun eingefallen, sollen She die Gesandten verbessern laßen."
dstiü ^ 24^4. Die genannten Criminalrestanzcn solleit für aufgelaufene Baukosten verwendet werden,hj. 24kl. Die Bellenzcr sollen mit Ernst an Verbesserung der Straßen, wofür ihnen daS Fuhr-tz>>. ^ ^"willigt worden, gemahnt werden. Idid. k. — 21t». Den Tarif wegen des Zolls auf der^"llen Straße wird man ihnen nächstens zuschikcn. Idid. I. — 247. Den Kauflcuten auf den^cr Markt soll man den Paß auswärts befreit lassen. Ibid. w. — 218. Der Holzzoll kann von