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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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1493
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Bellenz, Bollcnz und Riviera. 1655. 1656. 1493

^"goria in Ron, hohe Assistenz genießen und besonders vom Landschrciber zu Lauis begünstigt sein soll,^>rd auf Mittel Bedacht zu nehmen sein, wie der von Rom verlangte Beweis der bereits geübten cur»"'warum erbracht werden kann, womit namentlich Uri beauftragt wird. Ibid. st. 2V2 Da die von^ "uz bezüglich der baufälligen Thore und Mauern der Stadt noch immer nicht gehorchen wollen, wirdConimissär beauftragt, sie nochmals an ihre Pflicht zu erinnern und im Weigerungsfälle auf ihredh, ^ Arbeit ausführen zu lasse». Idid. l>. 2V3 Es wird nöthig sein , wegen verschiedener," -Logtcie» betreffenden Ursache», namentlich aber wegen der von den Bellcnzern beständig prätendirtcnuinnalbußcn beförderlichst eine dreiörtische Eonfcrenz zu veranstalten und sie denen von Bcllenz recht-^'3 zu intimiren. Idid. k.

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Ärt 2V4 Im Streite über den Weidgang der Communeu BiaSea in Riviera und Semione in^^"uz sau dxx Landvogt dem Eid etlicher Acltcstcn von Biasca Statt geben. Absch. 183. 6. 2vk5Eoinniissär zu Bellenz wird die Weisung gegeben, daß er den im Dienste des Großherzogs vonin, ^ senden Werber, der in Bellcnz Volk aufzubringen suche, auf den nun aber von Einigen, welche^ ^"'dinischen Kriege gewesen, um ihre daher rührenden Ansprachen Arrest verlangt werde, entwederIbicl und Bürgschaft anhalte oder in Arrest bringe, ihm auch die uubcwilligtc Werbung abstrikc.

^ ^ 2v<». Die Gesandten nach Bellcnz sollen bei ihrem dortigen Eintreffen von den Untcrthanen^Ordinationen und OrtSstimmen zurükverlangcn, die ihnen von Schwhz und Untcrwaldcn wegenVff-sklb""^' Zahlungen bh dem Incnuto zuc bezüchen," vor einiger Zeit crtheilt worden sind, und dannstall den Orten übcrschikcn, nach deren Eintreffen Uri eine andere Zusammenkunft vcran-

tzg um zu eonsultircn, wie einleidcnlichcr Jnzug vffzcrichtcn wcre." Absch. 189. a. 2V7

alte Ordnung der dortscitigcn Schifflente erfrischt werden, weil Klagen über vorgekommeneKricn eingelangt sind. Ibid. b. 2V8 Ob die mit den cnnetbirgischcn Untcrthanen im leztcn

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Aufgelaufenen Kosten auf die Landschaften verlegt werden sollen, ist ebenfalls zu berathschlagen.

^ 201». Die Gesandten sind nur verpflichtet, zwölf Tage bei einfachem Gerichtsgeld sich zuT aufzuhalten; »ach diesem Termin zahlen die Parteien das Doppelte. Ibid. d. 24V. Diec 'icr si^ wenn sie die Befreiung davon nicht nachweisen können, zur Dckung der Stadtthore, Säu-d?r Gräben und Ausbesserung der Mauern anzuhalten, und zwar sollen die Gesandten auf Kosten

die so lange dort bleiben, bis daö nöthige Material auf dem Plaz ist. Idid. o. 2 44. Für

P^^'ualbußcn soll man denen von Bcllenz nicht mehr als 26 Kronen geben und sie bei 266 Kronens°ll k ^ Buchung der lezt- und vorjährigen Rcstanzcn vom Fiscal anhalten. Ibid. k. 212. Esverboten werden, von dem Felsen nächst bei dem Portun Steine zu brechen. Ibid. g.^ ^ so bh ictztgcsagtcm Portun eingefallen, sollen She die Gesandten verbessern laßen."

dstiü ^ 24^4. Die genannten Criminalrestanzcn solleit für aufgelaufene Baukosten verwendet werden,hj. 24kl. Die Bellenzcr sollen mit Ernst an Verbesserung der Straßen, wofür ihnen daS Fuhr-tz>>. ^ ^"willigt worden, gemahnt werden. Idid. k. 21t». Den Tarif wegen des Zolls auf der^"llen Straße wird man ihnen nächstens zuschikcn. Idid. I. 247. Den Kauflcuten auf den^cr Markt soll man den Paß auswärts befreit lassen. Ibid. w. 218. Der Holzzoll kann von