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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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1492
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14!)2 Bcllenz, Bollcnz und Riviera. 1655.

der CommunePrevonz" (Prconzo?) verweigert, die durch einige Ortöstimmen ertheilte Bewilligung,^Schulden durch die Schazung, nicht per inenuto zu beziehen, auf Kapitalschuldcn beschränkt, die LibcratilN'der Mörder, Todtschläger und Bandisirten den Gesandten, Landvögten und Beamten untersagt, diegehung des Holzzollö und FuhrleitcgeldS und die Unterlassung der Straßenverbcsscrung bestraft, die Rcnnngsstellung den Vögten und Vormündern strenge geboten, besonders der Doctor Chicherio dazu ang^halten, das Verbot zu kostbarer Kleider wieder verkündigt und'gehandhabt, die Ausschüttung aufgclaust^Weine vollzogen, der Zollbeziehcr Bcltram Sealvino zu SubiaSco durch Peter Cuzaia crsczt, der dentholomäuSmarkt zu Bcllenz betreffende Ruf bestätigt, also der Paß aufwärts den Kaufleutcn offen erhaltin Zukunft den Gesandten die Thciluahmc bei der Kammerrechnung zugestanden, die Anwendungeinigen Orlen bewilligten Conccssion in den Pfistercicu zu Bcllenz besonders hinsichtlich des ^BrodcS geprüft, die Angelegenheit des LandvogtS Bcßlcr wegen der ihm zu Bcllenz arrcstirtendas gewöhnliche Verfahren gewiesen, denen von Bellenz wegen des Magadincr, denen von Bollcnz

des Lauiscr Zolls beförderliche Sammlung der erforderlichen Rechtsmittel zur Pflicht gemacht, diePerson in Bollcnz wegen deö dem Priester Gatto zugestellten, von ihm aber nicht anerkanntenzur Wahrheit angehalten, jeder Eingriff in fiüher gefällte Urtheilc vom Landvogt und von denvermieden, in Bezug auf Appellationen das Statut beobachtet, den Armen bei Citationcn in die ^zwar die Bürgschaft nachgelassen, im Falle deö Unrechts aber LcibcSstrafe auferlegt, die Werbung^fremde Fürsten, besonders für Modcna, gebüßt, Christoph Varone zur Rükzahlung der ihm ^Gardehauptmann zu Rom für seinen Bruder zu Lösung auö der Gefangenschaft geliehenen 26 D» ^und zur Erstattung der dem Commissär Kaiser schuldigen Nccoguition angehalten, dem Carl Ehich^'^Aushändigung der Schriften an Frau Kath, Grüniger gemäß des vorjährigen Urthcils intimirt n'tWege» des magadinischcu Zolls dem Landammann Zwchcr den zweiten Saz beizugeben wird ^überlassen. Da taut Schreiben des Gardehauptmannö in Rom der Beweis geleistet werden soll,dcntsche CanonicuS in Bellenz die curu uuiuurruiu habe, werden Landammann Tanner von Uri u»d ^ ^ammanu Leu von Uutcrwaldcn ersucht, mit dem Nuntius darüber zu verhandeln und zugleichbitten, daß er den Geistlichen in den cnuetbirgischcn Vogtcien die Aufnahme von VerbanntenDcr Bereinigung des rotheu Buchs von Bcllenz soll Fortgang verschafft werden; die Landschrcibc> ^brunnen und Ccberg sind damit beauftragt, Absch, 150. 200 Weil die von Schwhz und N'd^ ^hinsichtlich des Bezugs von Schuldforderungcn in den drei Vogtcien crtheilten Ortöstimmenangefochten und die Behauptung erhoben wurde, sei dadurch der Bezug der Schuldforderungcn ^unmöglich gemacht, die beiden Orte aber von der Ansicht auSgicngcn, daß die Difficultäl einzigParticularforderung der Herren von Roll von Uri an die Commune Claro in der Vogtei Riviera >)^ . ^trugen die beiden Orte auf die Modifikation au: Verbriefte Schulden sollen nicht mehr por lne»n^' ^dcrn durch Schazung und zwar so eingetrieben werden, daß der Gläubiger die PfandgegenständcSchäzcr sie nach ihrem Baarwerthc ansezcn und daß jener, sofern die Zahlung nicht erfolgt, dieacht Tagen um zwei Drittel des SchazuugSwcrthcö sich aneignen möge; künftig sollen keine Psa» ^i>auf incunto verschrieben werden; die Schuldcnboten sollen nur für acht Tage Aufentbaltskostendürfen und zwar nicht mchrcrn Schuldnern zugleich. Es wird übrigens alles rekvrenäum g^"^'Absch. 157. u. 201. Da der vom Bischof von Como auf daö deutsche Canonicat in Bellen; g^