I4!16 Bellenz, Bollen; und Riviera. 1653. 1654.
schaft soll in den Vogteicn angezeigt werden. IM. t. — 177. Wegen Examination der MalefizrechmwZzu Bollenz sowie des Schäzcnö und Messens halber sollen allein die hiczu Verordneten Lohn beziehtIdicl. u. — 178. Da es mit den Confiscationcn zu Bollenz unter dem „Carna" unziemlich zugegang^sein soll, so soll dießfalls Erkundigung eingezogen werden. IM. v. — I7tt Pictro dell Rosso ^gefragt werden, ob ihm nicht nach der obrigkeitlichen Erkanntniß genug geschehen sei. IM. n.
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Art. 181». Man wird zu rcferircn wissen, was Herr Landvogt Joh. Jakob von Beroldi»gc>>wegen Franz Bircher'S salvo eouäotto bittlich angeworben, so dem Abschied einverleibt ist. Absch-— 181. Die mitregicrenden Orte überlassen es Uri, wegen des Gesuchs des Landeshauptmanns 3"^von Bollenz, ihm die Ankläger seiner vor Jahren erlittenen „Tribulation" zu notificiren, damit er siedie Kosten belangen könne, bei Landvogt Beroldingen sich nach denselben zu erkundigen. Idiä. 4182. Da etwelche Obersten und Hauptlcute aus Bünden in neuen Werbungen um Rccrutcn bcgwsein sollen, so wird allen unser» Landvögten ernstlich aufgetragen, dergleichen Werbungen zu dcrl"^IM. e. — 183. Der Bericht des Erzpricstcrs und Kapitels der Stift St. Peter zu Bellenz, überElection dieses Erzpriesterthumö und den glüklichen Erfolg ihrer Verwendung zu Rom, und derdes Gardehauptmannö haben ergeben, daß zur Nomination eines deutschen Chorherrn in Bcllenz nebe" ^regierenden Orten der Gardchauptmann und der Cardinal Chigi und der aucliwr rotiv Pcutingerder jczige Nuntius vorzüglich beigetragen haben, und daß sie auch, sofern der Bischof von Como dieanfechten wolle, die besten Dienste leisteil können, um dieselbe aufrecht zu halten und die Rechtefugnisse der regierenden Orte zur Nomination eines deutschen Chorherrn wahren zu helfen. Es ^ihnen daher für die geleisteten Dienste durch Uri gedankt und fernere Verwendung empfohlen,Beifügen, daß das anfängliche Gcwährcnlassen der bischöflichen Wahl nicht als Präjudiz gegen die ^gelten könne, da diese erst während des Verlaufes sich ihrer Rechte bewußt wurden; inzwischen aberder Stift insinuirt, den vom Bischof ernannten Priester A. Magoria nicht Besiz nehmen zu lassen. ^124. il. — 18A. Den Bartholomäus Varone, welcher aus seiner Verbannung ohne Erlaubniß iu ^zurükgekehrt ist, verbotene Wehren trägt, etwelche Braven unterhält, soll, sofern es ohne Gefahrkann, der Commissär gefänglich einziehen und bis zur Ankunft der Gesandten verwahren; sosern rrnicht zu thun wage, soll er die Sache bis zu Ankunft der Gesandten geheim halten und denselbenfreundlich bereden, daß er die Braveil und die verbotenen Wehren wcgthue. Die Gesandtendann im Beisein des alten und neuen Commissärö gegen ihn weiter procedircn. Uebrigcnö werde nm" ^gestatten, daß die Fidcicommissc, die sein, des Varone, Vater selig gemacht haben soll, nachdemFideicommisse annullirt habe, anders in Kraft bestehen, als daß er die Zinse eines auögescztengenießen möge. IM. b. — 183. Es sollte den dießjährigen Gesandten in die Instruction gestellt ^ ^daß weder Abgesandte noch die Landvögte Gewalt haben sollen, den Untcrthaucn das Tragen verWehren zu erlauben. IM. c. — 18<i Ebenmäßig sollte verordnet werden, daß die Abgesandte"einen öffentlichen Ruf das Beherbergen verbannter, vcrargwöhnter oder unbekannter Personen unter ^IM. ä. — 187. Dem Commissär von Bellcnz wird geschrieben, er solle jenes Mannes, der bcErmordung eines Geistlichen durch maskirtc Leute auf dem Mont Känel zugegen gewesen, sich