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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1489
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Bcllcnz, Bollenz und Rivicra. 1653. 1489

^tbcil wegen Joan Jacoben Vff der Mur von Schwcitz angebracht vnd dclibcrirt worden; Insonderheit^ solle beh vffgcseszter Cronen bnesi daß wciblcn sowol den wider willen vnd crkantnuß deß großwcibelö^>>khcnden alß dein gcschikhten abgcstrikht vnd verbortcn sein." Absch. 95. 1. 1?8 Die von den. jährige,, Gesandten von Uri und Nidwaldcn denen von Bellcnz ertheilten Stimmen, daß sie von demkrhalte der Stadtthürme und Thore frei sein sollen, werden von den diesjährigen Gesandten zurük-werden. Absch. 104. u. Iklil An der Pragmatica betreffend überflüssige Kleider, große^ZeitSkosten u. dgl. wird nochmals festgehalten. Ibid. b. littl Die Piannra bei GiubiaSco sollenlbig visitircn, um zu sehen, wie sie besser benuzt werden möge, ob durch Reben- oder Kornpflanznng.

^ H»I Bezüglich der Supplikation derer von Bellenz wegen Säuberung der Stadtgräbendes Besuchs des dortigen vierzchntägigen Marktes durch Fremde bleibt es bei den gefaßten Beschlüssen,^ kiitljch soll die Säuberung der Gräben bei Buße geboten werden. Ibid. d. 1«2 Da mit den"Unalbußcn einGrcmpcl" (Gewerbe) getrieben wird und die llntcrthanen alles erimincll inachen^ k», da zuwider ihren Vorgaben, daß die Criminalbußcn ihnen nnr 12 Kronen jährlich abtragen,>h>/ ^i 20(1 Kronen habe fahren lassen müssen, sollen die Gesandte» sehen, wie sie dicßfallö mit

^ ^ ^rtig werden, jedoch nicht mehr als 12 Kronen bewilligen. Ibid. o. 1<»51 Der Bcllcnzcr, der. ^chwyz gerodet haben soll, Landvogt Mcgnct selig habe ihm das Seine abgestohlen, soll als Calum--gestraft werden. Ibiä. k Dem Landvogt zu Bollenz mag der Proccß dcö Stephan

^dell abgefordert werden; beschwert er sich darüber, so kann man ihn dazu nicht nöthigcn. Ibid.Wegen der Steine im Rain beim Klöstcrli ist dem Landvogt Befehl zn geben, daß er dicßfallSverhüte. Ibiä. Ii. !«»<». Die Gesandten sollen dem Panncrhcrrn von Noll von Uri und^^krcssciiten behilflich sein, damit sie von ihren Schuldnern bezahlt werden. Ebenso sollen sie demBeroldingen zu seinen Anforderungen an Judice bcholfen sein. UM. i. 1<»7 KünftigZusammenkünfte zur Formirung der Instructionen auf eine frühere Zeit ansczen. UM. Ie.^ Dem Baumeister Kaiser von Unterwaldcn sollen die Gesandten bcholfen sein, nöthigenfallS durchvon Arrest, daß ihn sein Schuldner FranccSco Franceschini aus dem Mainthal bezahle,k'idc ^ ^ Denen von Bcllenz und Rivicra ist zu verhelfen, daß die von Ruffle und Misox und

ii»d ^kr zwischen den gemeinen Thälern und denen von Bcllcnz erlassenen Verordnung intcressirt

ki^^'en gebührenden Anthcil zu den Kosten contribuiren. Ibiä. m. 17«.Holzzohl wegen derStephans hat die Obcrkheit ihnen zue geben; wan der Bnw vollendet solle er wider^je» ^^kitcn ghören; vollenden den buw aber nicmahlen, also solte man khcin torini» bp 12 Jarcnhat schon lang genossen." UM. n. 17 l.. Wenn, was der Großweibel von sich auö gebaut

Belang ist, mag man es bezahlen; in Zukunft soll aber ohne Erlaubnis; der Obrigkeiten^aut werden. Ibid. o. 172. Die Sessel für den Saal im Haus des CommissärS soll dieh da sie selbe mehr braucht als die Obrigkeiten. Ibid. p. 1.751. Die Währschaft für die

^kllenzer Markt verkaufte» Pferde soll vicrnndzwanzig Stunden dauern. UM. g. 47 1 Wegen^krr ^kr Studenten zu Bcllcnz soll eine gebührende Taxe gemacht werden. Ibid. r. 17A Dem^ell/ ^^^n soll vorgebracht werden, daß der Bischof von Como cS wehren wolle, junge Studenten indaß sj/ ^lMkhmcn, die seelisch sind, während doch zu erwarten sei, daß diese Annahme ein Mittel sei,^ bksto ehcndcr katholisch werden. Ibid. s. 171». Die Verrufung der Realen in der Eidgenossen-

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