Druckschrift 
6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1487
Einzelbild herunterladen
 

Bellenz, Bollenz und Rivicra. 1651. 1652. 1487

soll ihr Wcibergut ungeschmälert auShingegcbcn werden. Idick. t. 127. Die Gesandten sollen^chf>agen, was es für eine Bewandtniß babe mit dem entsiegelten Brief, den Landeshauptmann JudiceMfii wieder besiegeln lassen wollte. Ilml, u. 128. ES soll Augenschein aufgenommen werden, was^ Allmenden die leztjährigcn Gesandten weggegeben oder aufzuthnn bewilliget haben und ob dicß ohne)»dcn geschehen sei. Idill. v. 12?». Betreffend die Märchen zwischen Jragna und Livincn sollen^ Gesandten in Beisein beider Landvögtc die nöthigen Marchstcinc sczcn. Idid. rv. 131» Ambrosto^chetonc vonRodrio" (Lodrino?) soll wegen Vcrrükung eines MarchstcinS gebührend bestraft werden.' ^ 131. Wenn sich findet, daß Pictro del Rosso von Jragna wirklich falsche Briefe auf-hat, so soll ihm sein Recht angethan werden, ldid. 7. 132. Der Landvogt von Riviera mag^ u den spänigenPclanda" Sprüchcr sein und daö Recht sprechen, jedoch mit Vorbehalt der Appcl-^ 133. Bezüglich der Klage, daß gewisse Personen mehr als fünf vom Hundert von

»Polizcn" nehmen, sollen die Gesandten das Gebührende verfügen. ibid. nn. 131. Da dieMache der Erben des CommissärS R. Büclcr selig immer noch unerledigt ist, so soll man sich bis auf^ Zusammenkunft verfaßt machen, die Angelegenheit endlich auszutragen. Ibid. bb.

1«»k!2

Art. 13«. Die Thälcr Livinen, Bollenz und Rivicra führen Beschwerde gegen den von Bellenz^tcn Winter ausgegangenen Ruf, daß kein Fremder Maaren in Bellenz verkaufen oder kaufen möge,klommen nach Vcrfluß von je fünfzehn Tagen Freitags, Samstags, Sonntags und Montags, bei

d>ich

^ bon 200 Kronen und Verlust der Maare. Nach Anhörung beider Theilc und nachdem der Be-rechtigte der Gemeinde Bellen; die Entscheidung den Gesandten der regierenden Orte anheimgcstcllt,^ M Ratification hin geurtheilt, daß die 1646 von Uri und Schwhz erhaltenen Ordinationen durchy^Mussezung der Ucbcrcinstimmung mit Artikel 183 der Statuten von Bellen; beschränkt, in diesench gerechtfertigt sei, daher aufgehoben und von der Gemeinde Bellen; den drei Thälern

^ Zern 50 Kronen Kosten gut gemacht, doch auch von andern, welche an dieser Erkanntniß Genuß^ Jutcrcsse haben, ein billiger Beitrag geleistet werden soll. Nach stattgehabter Ratification durch die^ Beschluß in den drei Vogteicn bekannt gemacht werden. Absch. 68. u. 131». Da^ weltliche und ein Geistlicher eine Weibsperson, die auf Befehl des LandvogtS verhaftet werden sollte,hchc» entwehrt und aus dem Lande geschafft haben, wird der Propst von BiaSca ersucht, den Geist-^ iUr Erstattung der Gebühr anzuhalten, dem Landvogt aber befohlen, cinesthcils, wenn diese Ge-^hvlgv, auf die Habe des Geistlichen zu greifen, anderntheils die Weltlichen zur Strafe zu137. Das im Namen des Giacomo Bruno von Dangio, der einen Menschen,^ Bezahlung eincö Trunkes Wein nöthigen wollte, im Streite entleibte, gestellte Gesuch umkurd auf Erklärung der Remission von Seite der Verwandten des Entleibten in den Abschied^ Die zwischen dem Dekan Ferrari und der GemeindeMolla" obwaltende

wegen ihrer gemischten Natur zum Compromiß an den Propst zu BiaSca und den Com-^chlive^^^ gewiesen. Ibid. 0. 13?». Der Gemeinde Lodrino wird wegen deö erlittenen großensihlg ^ Wasserschadens etwas Gestände auf der Allmende auszureißen und als Eigenthum einzu-^ ^vf Ratification hin vergönnt. Ibid. 1'. III». Ob cS zulässig, daß das Stük Allmende, so