Bellenz, Bollenz und Rivicra. 1651. 1652. 1487
soll ihr Wcibergut ungeschmälert auShingegcbcn werden. Idick. t. — 127. Die Gesandten sollen^chf>agen, was es für eine Bewandtniß babe mit dem entsiegelten Brief, den Landeshauptmann JudiceMfii wieder besiegeln lassen wollte. Ilml, u. — 128. ES soll Augenschein aufgenommen werden, was^ Allmenden die leztjährigcn Gesandten weggegeben oder aufzuthnn bewilliget haben und ob dicß ohne)»dcn geschehen sei. Idill. v. — 12?». Betreffend die Märchen zwischen Jragna und Livincn sollen^ Gesandten in Beisein beider Landvögtc die nöthigen Marchstcinc sczcn. Idid. rv. — 131» Ambrosto^chetonc von „Rodrio" (Lodrino?) soll wegen Vcrrükung eines MarchstcinS gebührend bestraft werden.' ^ — 131. Wenn eö sich findet, daß Pictro del Rosso von Jragna wirklich falsche Briefe auf-hat, so soll ihm sein Recht angethan werden, ldid. 7. — 132. Der Landvogt von Riviera mag^ u den spänigen „Pclanda" Sprüchcr sein und daö Recht sprechen, jedoch mit Vorbehalt der Appcl-^ — 133. Bezüglich der Klage, daß gewisse Personen mehr als fünf vom Hundert von
»Polizcn" nehmen, sollen die Gesandten das Gebührende verfügen. ibid. nn. — 131. Da dieMache der Erben des CommissärS R. Büclcr selig immer noch unerledigt ist, so soll man sich bis auf^ Zusammenkunft verfaßt machen, die Angelegenheit endlich auszutragen. Ibid. bb.
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Art. 13«. Die Thälcr Livinen, Bollenz und Rivicra führen Beschwerde gegen den von Bellenz^tcn Winter ausgegangenen Ruf, daß kein Fremder Maaren in Bellenz verkaufen oder kaufen möge,klommen nach Vcrfluß von je fünfzehn Tagen Freitags, Samstags, Sonntags und Montags, bei
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^ bon 200 Kronen und Verlust der Maare. Nach Anhörung beider Theilc und nachdem der Be-rechtigte der Gemeinde Bellen; die Entscheidung den Gesandten der regierenden Orte anheimgcstcllt,^ M Ratification hin geurtheilt, daß die 1646 von Uri und Schwhz erhaltenen Ordinationen durchy^Mussezung der Ucbcrcinstimmung mit Artikel 183 der Statuten von Bellen; beschränkt, in diesench gerechtfertigt sei, daher aufgehoben und von der Gemeinde Bellen; den drei Thälern
^ Zern 50 Kronen Kosten gut gemacht, doch auch von andern, welche an dieser Erkanntniß Genuß^ Jutcrcsse haben, ein billiger Beitrag geleistet werden soll. Nach stattgehabter Ratification durch die^ Beschluß in den drei Vogteicn bekannt gemacht werden. Absch. 68. u. — 131». Da^ weltliche und ein Geistlicher eine Weibsperson, die auf Befehl des LandvogtS verhaftet werden sollte,hchc» entwehrt und aus dem Lande geschafft haben, wird der Propst von BiaSca ersucht, den Geist-^ iUr Erstattung der Gebühr anzuhalten, dem Landvogt aber befohlen, cinesthcils, wenn diese Ge-^hvlgv, auf die Habe des Geistlichen zu greifen, anderntheils die Weltlichen zur Strafe zu137. Das im Namen des Giacomo Bruno von Dangio, der einen Menschen,^ Bezahlung eincö Trunkes Wein nöthigen wollte, im Streite entleibte, gestellte Gesuch umkurd auf Erklärung der Remission von Seite der Verwandten des Entleibten in den Abschied^ Die zwischen dem Dekan Ferrari und der Gemeinde „Molla" obwaltende
wegen ihrer gemischten Natur zum Compromiß an den Propst zu BiaSca und den Com-^chlive^^^ gewiesen. Ibid. 0. — 13?». Der Gemeinde Lodrino wird wegen deö erlittenen großensihlg ^ Wasserschadens etwas Gestände auf der Allmende auszureißen und als Eigenthum einzu-^ ^vf Ratification hin vergönnt. Ibid. 1'. — III». Ob cS zulässig, daß das Stük Allmende, so