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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1486
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1486 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1651.

einem Ausschusse zur Berichtigung übergeben werden sollen, wie das mit dem rothen Buchs von Riv>^früher geschehen ist. ibid. b. 1t»8 Während der Predigten der Jesuiten zu Bellenz soll aufPlaz viel Gcschwäz und Uugelegenheit getrieben werden; auch wird über zu hohen Ansaz der dendenten aufgelegten Kostgelder geklagt. Die Obrigkeiten mögen also auf dießfällige Instruction denk^Ibid. o. 1 t»1» Wegen des Weinkaufs der Säumer und Verpfändung und Arrestirung ihrerläßt man eS bei der voriges Jahr dießfallö gemachten und bereits publicirten Verordnung bewende», odoch soll der Commissär den Säumern bei Verpfändung ihrer Lcbwaare kein Gericht und Recht ha^"'Absch. 49. u. 11t». Den Einwohnern zu Bellenz soll nochmals ein Termin gesezt werden zuberung der Stadtgräben; zu diesem Ende sei auch nöthig, daß der Bach eingedämmt werde, der sci»^schiebe in den Graben ablagere. Man wird nächstes Jahr nachsehen, ob der Befehl vollzogen nw^sei, und allfällige Saumseligkeit bestrafen. Ibid. b. III. Bei dem lezteS Jahr erlassenen 2^mandat soll es sein Bewenden haben. Ibid. c. 112. Die Pragmatica sowohl wegen der ^als auch wegen der Begräbnisse wird bestätigt und auf ihre Uebertrctung 15 Kronen Buße gesezt. lbt^

113. Belangend die zu großen Kostgelder der Studenten zu Bcllcnz, so soll hierindie Gebühr ^servirt werden." ibid. o. IIA. Während des Gottesdienstes der Väter Jesuiten soll sich

auf dem Plaz oder den Gassen sehen lassen. Ibid. k. 113. Die Bellenzer sollen ermahnt wer 'die Wehren, Stadtthore und Thürmc im Stand zu halten, es wäre denn, daß sie die Befreiung ^nachweisen könnten. Ibid. g. 11t». Den Gesandten wird aufgetragen, mit Zuzug des Eo»n»'^und des Landschreiberö und etwa noch einer geeigneten Persönlichkeit von Bcllenz das rothe Buch ^nach Nothdurft zu revidircn und dann selbes zur Ratification den hohen Obrigkeiten zu übergeben, tb' ^

117. Der Zollbrief der Gravcdoncr Straße soll zu Uri ausgefertigt, von den III Orten ^und dann gehörig gehandhabt und die Ucbcrtreter gestraft werden. Ibid. lc. litt. Diemögen hinsichtlich der Bebauungsart der Felder außerhalb des Zoccolantenklosters nach Gutdünkendeln. Ibid. I. 11K. Bei der von den hohen Obrigkeiten der Kirche bei St. Stephan zu ^gemachten Concession, von den Criminalbußen zwei Dritttheilc zu bezichen, will man cS verbleibe» ^hingegen soll nachgesehen werden, ob dem nachgekommen werde undwaß in den gcbcnen Sti»>^ ^griffen." Ibid. in. I2t». Die Gesandten sollen eine Ordnung erlassen, wie viel die Kauflcu^^dem Bellenzer Markt von einem Pferde Dolmetscherlohn zu bezahlen haben; auch sollen sie bei ^kunft bekannt machen, daß abgeschlossene Käufe gehalten werde» müssen, es wäre denn, daß der

das Vorhandensein eines jener vier Mängel, die als Hauptlaster bezeichnet werden, nachweisen ko> ^ist aber das Vieh einmal von Bellenz weggetrieben, so helfen diese Einreden nichts mehr. Ibtü- ' ^121. Es sollen die Gesandten auch die Keller Visitiren und den allfälligvffgeloffenen" WeinIbid. o. 122. Die Grafen und andere große Herren sollen sich auf dem Bellenzer Markt ge-ss" ^gemeinen Mann fürderhin beschcidcnlicher halten, als dicß bisher etwa geschehen. Ibid.' i>. 1^' ^Gesandten sollen nachforsche», ob mehrBurren" als bewilligt durch den Tesfin geflößt worden ic>^'die allfälligen Uebertreter gehörig strafen. Ibid. g. 12A. Bezüglich der Malefizrechnung ^ ^halten werden, wie die Verordnung von 1633 vorschreibt, wobei aber der Landvogt alle DiScrctü"beobachten hat. Ibid. r. 123. Das Statutenbuch von Bollen; soll beförderlichst in die Ortewerden zur Vornahme nöthiger Moderationen. Ibid. s. 12t». Der Frau des LandeShauPt'"

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