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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1485
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Bellenz, Bollenz und Riviera. 1650. 1651. 1485

werde. Die von den Rothen und Regenten von Bellcnz auf Anfrage gegebene Erläuterung wird^"»gebracht. Ibid. i. ?»7 Der Praktiken halben wegen des streitigen RathSplazes sind I. A, Cusa^ A. Chicherio billig gestraft worden. In Bezug auf das Verbot der Practiken will man es denSeiten überlassen, an dem bereits bestehenden Verbot zu mehren oder zu mindern. Ibid. k.

Kikkl

>hn ^ ^ ^ Landvogt soll sich der Person des Giov. Pietro Judice versichern, den Proceß gegeneinleiten und, sofern er sich mit einem Defensivproceß zu retten meint und die Statuten solches zu-dieß auch gestatten, jedoch Vorsehung treffen, daß er, wenn er sich auf flüchtigen Fuß scze, wieder cr-!"eükgebracht und in Bollcnz verwahrt, auch inzwischen sein Eigenthum verzeichnet werde.^ ^ ersucht um Aufhebung des Arrests auf einigen von dem zu Rom verstorbenen

aniicl Trogcr vcrtestamentirtcn Gütern. Es wird aber besonders wegen Abwesenheit Nidwaldcnö nicht^Mieten, ibid. e. Dem von dem Landvogtc zu Bollenz gegen den Landeshauptmann I.

^^^bencn, Uri übersandten Proccsse mag der Beklagte, der unterdessen gefangen gehaltenN. ' ^ Hilfe eines aus den III Vogtcicn oder aus den regierenden Orten von ihm auszuwählenden^ k""" Dcfenstonsproceß entgegenstellen. Die beseitigten RcchnungSbücher sollen herbeigeschafft,nieder den III Orten zum Entscheide zugestellt werden. Absch. 37. n. B ttl. Wenn Land-Troger nicht lieber auf seine Ansprüche an den testirten Weinberg verzichten will, mag er die^üegenstchenden Interessenten vor eine drciörtische Tagsazung nach Brunnen laden. Ibid. e.wich Begehren des Franz Büelcr von Schwyz, Sohn des verstorbenen Commissärs R. Büeler,

^ ^korendum genommen. Ibid. d. 4M! Ans Klage des Landeshauptmanns I. P. Judice,hegen >stu erhobenen Anklagen nid)t vollständig eröffnet worden seien, wird nach Einsicht der^ " beschlossen, ihm den Anklageproceß mit Weglassung der Namen zur Abfassung seines DefenstonS-^zustellen, über die Sache selbst aber, da sie weniger malefizisch als criminalisch sei, den Land-^ zu lassen, dem Beklagte» aber die Appellation in die III Orte offen zu halten. Absch.

Der Commissär zu Bcllcuz soll seine Informationen wegen der mit Mahland spänigenjy un Uri übcrschiken. Ibid. o. 4vk! Die Erben des Commissärs R. Büeler sel. werden

hch der von Landvogt Christen den deutschen Chorherren zu Bellenz ausgestellten Obligation vonH.P /^u an den Richter nach Bcllenz gewiesen. Ibid. o. 4M». Die Klage des Landeshauptmanns'^bice aus Bollenz, daß ihm seine RcchnungSbücher vorenthalten werden, was ihn seinen DefenfionS-be» ^ ^ ^stellen hindere, und die Bcsorgniß, daß der Landvogt durch bctheiligtc Beisizer genöthigt wor-Beklagten vierzehn Tage lang mit Ketten zu belasten, was am Ende zum Despect des Land-lfl ^"^chlagen möchte, führt zu dem Antrage, durch einen von dem Beklagten aus den regierendenSstch, gewählten Beiständcr dessen Verantwortung mit den bei dem Landvogte unter Siegel gelegtenTix ^'^büchcrn in Anwesenheit des LandvogtS und des Beklagten vergleichen zu lassen. Uri will rcferireu.T>»bl ^undvogt zu Bollenz dem Judice abgenommenen, der Commune Malvaglia gehörenden 1(1^b>en^ zurükerstattet werden. Absch. 47. n. 407 Da das rothe Buch von Bcllenz und^tikig ^ Bollcnz in ihren Einzelheiten nicht zusammenstimmen, so daß bald der eine, bald der andere^ nach Convenienz hervorgehoben wird, frägt es sich, ob diese Bücher nicht abgefordert und