Bellenz, Bollenz und Riviera. 1650. 1651. 1485
werde. Die von den Rothen und Regenten von Bellcnz auf Anfrage gegebene Erläuterung wird^"»gebracht. Ibid. i. — ?»7 Der Praktiken halben wegen des streitigen RathSplazes sind I. A, Cusa^ A. Chicherio billig gestraft worden. In Bezug auf das Verbot der Practiken will man es denSeiten überlassen, an dem bereits bestehenden Verbot zu mehren oder zu mindern. Ibid. k.
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>hn ^ ^ ^ Landvogt soll sich der Person des Giov. Pietro Judice versichern, den Proceß gegeneinleiten und, sofern er sich mit einem Defensivproceß zu retten meint und die Statuten solches zu-dieß auch gestatten, jedoch Vorsehung treffen, daß er, wenn er sich auf flüchtigen Fuß scze, wieder cr-!"eükgebracht und in Bollcnz verwahrt, auch inzwischen sein Eigenthum verzeichnet werde.^ ^ ersucht um Aufhebung des Arrests auf einigen von dem zu Rom verstorbenen
aniicl Trogcr vcrtestamentirtcn Gütern. Es wird aber besonders wegen Abwesenheit Nidwaldcnö nicht^Mieten, ibid. e. — Dem von dem Landvogtc zu Bollenz gegen den Landeshauptmann I.
^^^bencn, Uri übersandten Proccsse mag der Beklagte, der unterdessen gefangen gehaltenN. ' ^ Hilfe eines aus den III Vogtcicn oder aus den regierenden Orten von ihm auszuwählenden^ k""" Dcfenstonsproceß entgegenstellen. Die beseitigten RcchnungSbücher sollen herbeigeschafft,nieder den III Orten zum Entscheide zugestellt werden. Absch. 37. n. — B ttl. Wenn Land-Troger nicht lieber auf seine Ansprüche an den testirten Weinberg verzichten will, mag er die^üegenstchenden Interessenten vor eine drciörtische Tagsazung nach Brunnen laden. Ibid. e. —wich Begehren des Franz Büelcr von Schwyz, Sohn des verstorbenen Commissärs R. Büeler,
^ ^korendum genommen. Ibid. d. — 4M! Ans Klage des Landeshauptmanns I. P. Judice,hegen >stu erhobenen Anklagen nid)t vollständig eröffnet worden seien, wird nach Einsicht der^ " beschlossen, ihm den Anklageproceß mit Weglassung der Namen zur Abfassung seines DefenstonS-^zustellen, über die Sache selbst aber, da sie weniger malefizisch als criminalisch sei, den Land-^ zu lassen, dem Beklagte» aber die Appellation in die III Orte offen zu halten. Absch.
Der Commissär zu Bcllcuz soll seine Informationen wegen der mit Mahland spänigenjy un Uri übcrschiken. Ibid. o. — 4vk! Die Erben des Commissärs R. Büeler sel. werden
hch der von Landvogt Christen den deutschen Chorherren zu Bellenz ausgestellten Obligation vonH.P /^u an den Richter nach Bcllenz gewiesen. Ibid. o. — 4M». Die Klage des Landeshauptmanns'^bice aus Bollenz, daß ihm seine RcchnungSbücher vorenthalten werden, was ihn seinen DefenfionS-be» ^ ^ ^stellen hindere, und die Bcsorgniß, daß der Landvogt durch bctheiligtc Beisizer genöthigt wor-Beklagten vierzehn Tage lang mit Ketten zu belasten, was am Ende zum Despect des Land-lfl ^"^chlagen möchte, führt zu dem Antrage, durch einen von dem Beklagten aus den regierendenSstch, gewählten Beiständcr dessen Verantwortung mit den bei dem Landvogte unter Siegel gelegtenTix ^'^büchcrn in Anwesenheit des LandvogtS und des Beklagten vergleichen zu lassen. Uri will rcferireu.T>»bl ^undvogt zu Bollenz dem Judice abgenommenen, der Commune Malvaglia gehörenden 1(1^b>en^ zurükerstattet werden. Absch. 47. n. — 407 Da das rothe Buch von Bcllenz und^tikig ^ Bollcnz in ihren Einzelheiten nicht zusammenstimmen, so daß bald der eine, bald der andere^ nach Convenienz hervorgehoben wird, frägt es sich, ob diese Bücher nicht abgefordert und