Bellenz, Bollenz und Riviera. 4650. 1483
^udcn. Ibid. Ic. — 72. Ob die von Gravedona denen von Bellen; zum Zoll verpflichtet seien oderist ^ erkundigen. Idid. I. — 73. Daö Schicken und Fangen der Vögel den Sommer hinüber^ neuerdings verboten; den Geistlichen, welche daö Verbot nicht beachten, sollen die Büchsen wcgge-^»lnien werden. Ibid. m. — 7-7. Die von Bellenz sollen znr Reinigung der Gräben angehalten werden.. n. — Die von Crcöciano sind zur Verantwortung zu ziehen, daß sie in Folge der wegen des
erhaltenen obrigkeitlichen Stimmen ein gedruktes Manifest ausgehen ließen. Idid. o. — 71».k'» ^lugustiuerkloster wird zwar nochmals die Almosenbcistcucr bewilligt, der Commifsär soll aber Auf-^ halten, daß sie für daö Kloster und seine Bewohner verwendet, nicht weggezogen werde. Idid. p.Die Ausbesserung der Flußwehrcn soll in's Werk gesezt werden. Ibid. g. — 78. Die vonst/ und Calanca sind zwar von der Fuhrleite für die zum Hausgebrauch bestimmten Waaren
^ > nicht aber für die, welche in's Gebirge gehen. Idid. r. — 71» Nach Zürich wird geschrieben und^ disponircn empfohlen, „daß die dießjährigen Gesandten nach Lauiö den aus Bolleuz im Jahr 1559erhaltenen Exemtion wegen Zollbezahlung gestürzt wieder in Kräften bleiben möge." Idid. s.
Die vor Jahren für Bellen; errichtete Moderation, betreffend Aufwand in Kleidern, bei Begräb-'^n u. s. ist durch ein Mandat zu erneuern. Idid. t. — 81. Im Spital zu Bellen; sind Vcr-^ »,geu anzuordnen. Idid. u. — 82. Die Gesandten und der Landvogt sollen wegen der Vetturini^^enz und Lauiö eine für die Passagiere erträgliche Verständigung zu erzielen suchen. Idid. v. —' Die Bezahlung der confiöcirtcn Güter in Bollenz soll auf ein Jahr beschränkt, die Tortur moderirt
^ - Idid. rv. — 87. Die Schließung der Porte» zu Bellen; ist zu rcguliren, das Loch bei der^ durch eine Thüre zu schließen, der Schlüssel dazu dem Urncr Castcllan zu übergeben, die Rüstungkp Schlössern von den betreffenden Gesandte» zu inspicircn. Idid. x. — 8S. Die eingehenden Appel-werden Gesandten mit Vernunft und Geduld anhören. Idid. z?. — 81». Sobald die Ge-k» Bellenz ankommen, werden sie den Ruf ergehen lassen, daß sie länger nicht als zehn Werk-dj/ ^ ö" verharren schuldig seien, ein längerer Aufenthalt auf Kosten derer falle, die dessen begehren;^ ^^'umliche Gcldvaluta bleibe. Idid. /. — 87. Sollten die von Bellenz sich abermals beschweren,>»> ^cttuten zu schwören, so sollen sie den Grund dazu anzeigen. Idid. aa. — 88. 1) ES wird zwarvdxx ^^tändnisse mit den Räthen zu Bellenz zugegeben, daß die Gläubiger aus der Säumer Pferden^ Maaren sich rechtlich mögen bezahlt machen, jedoch vorbehalten daö bessere Recht, das Andere dar-schaff deiche Ordnung soll auch für Bollenz und Riviera gemacht und von den Gesandten ver-av daß die Verpfändung der Saumrosse überall verboten werde, wie in Bellenz geschehen ist.
für der Stadtgräben und die Errichtung der Wehren ist in Betracht der schweren Zeiten
^»e derselben ermäßigt. Commissär Wollcb hat der Wehren halber Auftrag,
^diruiig zu machen. 3) Von Eingang März bis Ende WcinmonatS ist daö Schießen der Vögelden obrigkeitlichen Angestellten als allen andern Bewohnern der drei Vogtcien bei 10 Kronen^bKcn; geistlichen Personen, die sich dessen nicht enthalten, werden die Büchsen abgenommen,iüali-/ ^"^urf eines LuzuömandatS wird den Obrigkeiten hintcrbracht. 5) Als Bcschwcrdepunkt be-^ Hah ^ ^hm Buchs bezeichnen die Räthe und Regenten von Bellenz, daß jenes deutsch abgefaßt sei;Zlyg , ^her den Landschreiber mit der Ncbcrsczuiig beauftragt. Indem man sich einstweilen mit demAchten begnügt, wird ihnen auferlegt, in Jahresfrist die ihnen anstößigen Punkte zu bezeichnen,