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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1483
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Bellenz, Bollenz und Riviera. 4650. 1483

^udcn. Ibid. Ic. 72. Ob die von Gravedona denen von Bellen; zum Zoll verpflichtet seien oderist ^ erkundigen. Idid. I. 73. Daö Schicken und Fangen der Vögel den Sommer hinüber^ neuerdings verboten; den Geistlichen, welche daö Verbot nicht beachten, sollen die Büchsen wcgge-^»lnien werden. Ibid. m. 7-7. Die von Bellenz sollen znr Reinigung der Gräben angehalten werden.. n. Die von Crcöciano sind zur Verantwortung zu ziehen, daß sie in Folge der wegen des

erhaltenen obrigkeitlichen Stimmen ein gedruktes Manifest ausgehen ließen. Idid. o. 71».k'» ^lugustiuerkloster wird zwar nochmals die Almosenbcistcucr bewilligt, der Commifsär soll aber Auf-^ halten, daß sie für daö Kloster und seine Bewohner verwendet, nicht weggezogen werde. Idid. p.Die Ausbesserung der Flußwehrcn soll in's Werk gesezt werden. Ibid. g. 78. Die vonst/ und Calanca sind zwar von der Fuhrleite für die zum Hausgebrauch bestimmten Waaren

^ > nicht aber für die, welche in's Gebirge gehen. Idid. r. 71» Nach Zürich wird geschrieben und^ disponircn empfohlen,daß die dießjährigen Gesandten nach Lauiö den aus Bolleuz im Jahr 1559erhaltenen Exemtion wegen Zollbezahlung gestürzt wieder in Kräften bleiben möge." Idid. s.

Die vor Jahren für Bellen; errichtete Moderation, betreffend Aufwand in Kleidern, bei Begräb-'^n u. s. ist durch ein Mandat zu erneuern. Idid. t. 81. Im Spital zu Bellen; sind Vcr-^ »,geu anzuordnen. Idid. u. 82. Die Gesandten und der Landvogt sollen wegen der Vetturini^^enz und Lauiö eine für die Passagiere erträgliche Verständigung zu erzielen suchen. Idid. v.' Die Bezahlung der confiöcirtcn Güter in Bollenz soll auf ein Jahr beschränkt, die Tortur moderirt

^ - Idid. rv. 87. Die Schließung der Porte» zu Bellen; ist zu rcguliren, das Loch bei der^ durch eine Thüre zu schließen, der Schlüssel dazu dem Urncr Castcllan zu übergeben, die Rüstungkp Schlössern von den betreffenden Gesandte» zu inspicircn. Idid. x. 8S. Die eingehenden Appel-werden Gesandten mit Vernunft und Geduld anhören. Idid. z?. 81». Sobald die Ge-k» Bellenz ankommen, werden sie den Ruf ergehen lassen, daß sie länger nicht als zehn Werk-dj/ ^ ö" verharren schuldig seien, ein längerer Aufenthalt auf Kosten derer falle, die dessen begehren;^ ^^'umliche Gcldvaluta bleibe. Idid. /. 87. Sollten die von Bellenz sich abermals beschweren,>»> ^cttuten zu schwören, so sollen sie den Grund dazu anzeigen. Idid. aa. 88. 1) ES wird zwarvdxx ^^tändnisse mit den Räthen zu Bellenz zugegeben, daß die Gläubiger aus der Säumer Pferden^ Maaren sich rechtlich mögen bezahlt machen, jedoch vorbehalten daö bessere Recht, das Andere dar-schaff deiche Ordnung soll auch für Bollenz und Riviera gemacht und von den Gesandten ver-av daß die Verpfändung der Saumrosse überall verboten werde, wie in Bellenz geschehen ist.

für der Stadtgräben und die Errichtung der Wehren ist in Betracht der schweren Zeiten

^»e derselben ermäßigt. Commissär Wollcb hat der Wehren halber Auftrag,

^diruiig zu machen. 3) Von Eingang März bis Ende WcinmonatS ist daö Schießen der Vögelden obrigkeitlichen Angestellten als allen andern Bewohnern der drei Vogtcien bei 10 Kronen^bKcn; geistlichen Personen, die sich dessen nicht enthalten, werden die Büchsen abgenommen,iüali-/ ^"^urf eines LuzuömandatS wird den Obrigkeiten hintcrbracht. 5) Als Bcschwcrdepunkt be-^ Hah ^ ^hm Buchs bezeichnen die Räthe und Regenten von Bellenz, daß jenes deutsch abgefaßt sei;Zlyg , ^her den Landschreiber mit der Ncbcrsczuiig beauftragt. Indem man sich einstweilen mit demAchten begnügt, wird ihnen auferlegt, in Jahresfrist die ihnen anstößigen Punkte zu bezeichnen,