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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1482
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1482 Bellenz, Vollenz und Riviera. 1650,

leute. 2) Im rothen Buche sei das obrigkeitliche Verbot eingeschrieben, bei lllll Kronen Strafe undtust des Holzes daö Holz ungebunden durch den Tcsfin hinunter zu schwemmen; da der Schaden bcsm'derö die Wehren und Güter treffe, bitte die Gemeinde Bcllenz um nähere Bestimmungen, damit d»Geschädigten zu dem Ihrigen gelangen. 3) Proccsse und andere Sachen, die dem von der Gemein^angestellten Kanzler gebühren, werden seit einiger Zeit von dem Landschreibcr gefertigt; auch werden cM'°Processc ohne Zuzug der Dreigeschworueu angerichtet, was dem 21. Kapitel deö rothen Buchö zuwid^laufe. Ebenso wäre vorzubeugen, daß, wenn Einer seines Fehlers wegen der Buße halben mit demVogt sich verglichen hat, derselbe nicht wieder von den Ehrcngesandten angefochten werden möge. H ^Obrigkeit wird gebeten, der Pfarrkirche St. Stephan zu Bellenz die zwei Theilc von den Criminalb»^"folgen zu lassen laut Freiheitöbriefen. 5) Es geschehe seit etlichen Jahren, daß Leute eingezogen und ^foltert und, wenn sie ihre Schuldlosigkeit erprobt, nicht nur nicht entschädigt, sondern zu den Kosten ^fällt werden. 6) Denen zu Belleuz werde von dem Nachdrukcn des Weinö .... (hier bricht dasstük ab.). Absch. 22. b. c!7. Auf daö von Landammann von Roll aus Uri eingegebene Me»l^wird verordnet, daß die Tattischen Erben von Bcllenz mit dem Einzüge der an die Herren vongemachten Ansprachen bis nach der österlichen Zeit zuwarten sollen. Ibid. e. !58. Die Gesa"werden erinnert, darauf zu denken, daß die Erben des Commissärö R. Büeler sel. zu ihrem Rechte gelangtIbid. et. »i» In Bezug auf die Beschwerden der Bcllenzer wird meistens den Anträgen Uri'sgestimmt. Absch. 23. b. tit» Zwar hätte man aus Rüksicht auf daö Empfehlungsschreiben des ^periorS der Jesuitenresidenz dem Paul Ruöca gerne willfahrt, hält sich jedoch durch die in Sache"gegebene Verordnung für gebunden. Ibid. o. t» I. Da es mit dem Zollbezug zu Giubiaseo »"'" ^lich darumschlecht hergehen" soll, weil der Zolltarif noch nicht in die italienische Sprache überstzi >soll dem Zollbezieher die Uebcrsezung zugesandt werden. Ibid. k. <»2. In Betreff der Verpst"^'von Saumpferden ist zwar der leztjährige Beschluß zurükgenommen; inzwischen soll das, was untcr^ ^geschehen ist, Gültigkeit haben; in Zukunft aber sind solche Verpfändungen ungültig. Absch. 29.<»5t. Erst nach Abzug der Kosten werden von den Criminalbußcn der Pfarrkirche St. Stephanzukommenden zwei Drittthcile abgegeben, Ibid. b. <»4. Man soll nachforschen, welcheGüter gegen daö Mandat von 1648 in fremde Hände außer daö Land verkauft worden seien,die nach Gravcdona verkaufte Alp und die in Lumino von den Bündnern erworbenen Güter,diese Güter an die betreffenden Communen zurükgelöst und solche Verkäufe bei Verlurst des G»t^ ^100 Kronen Buße verboten werden. Ibid. c. t»!5. Es ist zu untersuchen, welche PractikenWahl des Rathöplazes" zwischen Chichcrio und Cnsa zu Bellcnz vorgegangen sind und an ander» ^gegen daö Verbot der Aemtcrwerbungen stattgefunden haben. Ibid. et. t»<» Dem Commist^^,man gegen den, welcher seine Vormundschaft über ein Kind mißbraucht haben soll, und gegender einem andern eine Hütte verbrannte, behilflich sein. Ibid. u. <»7. Dem Mißbrauch im ^ ^bezug ist zu wehren. Ibid. 1. <»8. Die SchuldcnbetrcibungSkosten sind gehörig zu beschränke» ^ t»i» Will der Zollbezieher zu Giubiaseo mit dem vierten Theile des Zolls sich nicht bcg»».^"'^,überträgt man das Amt einem andern. Ibid. b. 7t». Es ist zu untersuchen, ob der Z^'"Stük Straße nach Gravedona um 12 Kronen verdungen habe, da daö zu hoch ist. Ibid. »

Denen von Urseren und Livinen wird die angesprochene Zollfreiheit zu Subiaöco (Giubiaseo) »'^